HVA-StB Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrages/Interessensbestätigung/Angebotes
1.3.1 - 1 , 01.11.2026
In der Vorlage ist je nach Verfahrensphase die entsprechende Auswahl zu treffen:
- Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrags
- Aufforderung zur Interessensbestätigung
- Aufforderung zur Abgabe eines Angebots
- Erstangebot/Verhandlung
- Folgeangebot
- Endgültiges Angebot
Je nach gewähltem Vergabeverfahren ist die Vorlage mehrfach mit unterschiedlichem Inhalt auszufüllen. Bei Verfahren mit Teilnahmewettbewerb ist die Vorlage sowohl als "Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrags" sowie als "Aufforderung zur Abgabe eines Angebots" zu erstellen.
Bei der "Aufforderung zur Abgabe eines Angebote" ist auszuwählen, ob ein Erstangebot/Verhandlung, ein Folgeangebot oder ein endgültiges Angebot angefordert wird.
1.3.1 - 2 , 01.11.2026
Bei einem Vergabeverfahren ohne Teilnahmewettbewerb ist keine öffentliche Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrages notwendig. Es kann unmittelbar eine Aufforderung zur Abgabe eines Erstangebotes bzw. eines endgültigen Angebotes an die ausgewählten Unternehmen erfolgen.
1.3.1 - 3 , 01.11.2026
Die potenziellen Bewerber/ Bieter sind mit einem Anschreiben (i. d. R. HVA-StB Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrags/ Angebots") über die konkrete Ausschreibung zu informieren und zur Abgabe eines Teilnahmeantrags/ Angebotes aufzufordern.
In der Aufforderung sind Angaben
- zur Art der Leistung,
- zur Vergabeart,
- zum Ablauf der Angebotsfrist,
- zum Öffnungstermin, ggf. Eröffnungstermin,
- zur Bindefrist,
- zur Phase der Angebotsabgabe,
- zu machen.
Außerdem sollen Angaben
- zum vorgegebenen Kommunikationsweg,
- zu den vorzulegenden Unterlagen,
- zur losweisen Vergabe,
- zur Zulässigkeit mehrerer Hauptangeboten,
- zur Zulässigkeit von Nebenangeboten,
- zu den Zuschlagskriterien,
- ggf. zu den Verhandlungen,
- zur Form der Angebotsabgabe,
- zu Nachprüfstellen
zu machen. In der Bekanntmachung können weitere Angaben erforderlich werden (§ 12 (EU) VOB/A bzw. §§ 37 bis 39 VgV bzw. §§ 27, 28 , 30 UVgO). Bei EU-weiten Vergaben ist ergänzend der Absendetag der EU-Bekanntmachung anzugeben.
1.3.1 - 4 , 01.11.2026
Grundsätzlich sind Angaben zum Öffnungstermin zu machen.
Ist bei nationalen Vergaben von Bauleistungen eine schriftliche Angebotsabgabe zugelassen, sind stattdessen die einschlägigen Angaben zum Eröffnungstermin anzugeben.
1.3.1 - 5 , 01.11.2026
Der Ablauf der Angebotsfrist ist dabei grundsätzlich nicht auf einen Tag nach arbeitsfreien Tagen zu legen.
Den Unternehmen ist nach den Erfordernissen des Einzelfalls ausreichend Zeit für die Angebotsbearbeitung zu geben. Die Mindestfristen gemäß § 10 Abs. 1 VOB/A bzw. § 10a bis § 10d EU VOB/A bzw. § 15 bis 19 VgV sind nicht als Regelfristen zu verwenden.
1.3.1 - 6 , 01.11.2026
Die Bindefrist ist realistisch unter Berücksichtigung ggf. notwendiger Einschaltung vorgesetzter Dienststellen und einer ggf. vorzunehmenden Bieterinformation festzulegen.
Eine längere Bindefrist ist in der Dokumentation zu begründen.
1.3.1 - 6 - B , 01.11.2026 , Für Bauleistungen gilt:
Bei Vergaben über Bauleistungen ab den EU-Schwellenwerten ist diese regelmäßig auf 60 Kalendertage festzulegen (§ 10a EU Abs. 8 bzw. 10b EU Abs. 8 VOB/A). Bei nationalen Vergaben über Bauleistungen beträgt die Bindefrist regelmäßig bis zu 30 Kalendertage (§ 10 Abs. 4 VOB/A).
1.3.1 - 7 , 01.11.2026
Der Auftraggeber hat an in den Vergabeunterlagen alle Unterlagen zu benennen, die von den Bietern im Laufe des Vergabeverfahrens vorzulegen sind (§ 8 (EU) Abs. 2 Nr. 5 VOB/A bzw. § 29 VgV bzw. § 21 UVgO).
Bei Bauleistungen hat dies explizit an zentraler Stelle zu erfolgen (§ 8 (EU) Abs. 2 Nr. 5 VOB/A).
Für den Nachweis der Eignung dürfen von den Bietern im Rahmen eines Vergabeverfahrens nur Unterlagen verlangt werden, die bereits in der Auftragsbekanntmachung aufgeführt wurden.
Bei Vergabeverfahren, bei denen es keine Auftragsbekanntmachung gibt (freihändige Vergabe, beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb, Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb, Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb) ist in der Aufforderung zur Angebotsabgabe festzulegen, welche Unterlagen mit Angebotsabgabe und welche Unterlagen erst auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle vorzulegen sind.
Dies kann alternativ in der Vorlage "HVA-StB Vorzulegende Unterlagen" geschehen. Dann ist in der Aufforderung darauf zu verweisen.
1.3.1 - 8 , 01.11.2026
In der Aufforderung zur Angebotsabgabe kann ausnahmweise angegeben werden, dass auf die Nachforderung von Unterlagen, die mit dem Angebot vorzulegen waren verzichtet wird. Allerdings ist hierbei zu beachten, dass bei dann fehlenden Unterlagen ein Angebot zwingend vom Vergabeverfahren auszuschließen ist.
1.3.1 - 8 - B , 01.11.2026 , Für Bauleistungen gilt:
Bei Bauleistungen ist die Nachforderung grundsätzlich verpflichtend und der ausnahmsweise Verzicht zu begründen.
1.3.1 - 9 , 01.11.2026
Grundsätzlich muss eine Vergabe losweise erfolgen (§ 97 Abs. 4 GWB bzw. § 5 (EU) VOB/A bzw. § 30 VgV bzw. § 22 UVgO). Bei allen Vergaben ist anzugeben, ob in den Vergabeunterlagen eine losweise Vergabe erfolgen soll.
Wenn losweise vergeben werden soll, ist anzugeben, ob
- ein Angebot nur für ein Los abgegeben werden darf.
- Angebote für ein oder mehrere Lose abgegeben werden können.
- Angebote für alle Lose abzugeben sind (dabei müssen alle Lose angeboten werden).
Soll bei Vergaben, bei denen die Angebotsabgabe für mehr als ein Los zulässig ist, die Zahl der zu beauftragenden Lose an einen Bieter beschränkt werden, ist anzugeben, nach welchen Kriterien die Auswahl der Lose erfolgt (§ 5 EU Abs. 2 Nr. 3 VOB/A bzw. § 30 Abs. 2 VgV bzw. § 22 Abs. 2 UVgO).
Der ausnahmsweise Verzicht auf eine Losvergabe setzt voraus, dass die für eine zusammenfassende Vergabe sprechenden technischen und wirtschaftlichen Gründe nach umfassender Abwägung überwiegen. Die Abwägungsgründe sowie die Entscheidungsbegründung sind im Vergabevermerk zu dokumentieren.
1.3.1 - 10 , 01.11.2026
Für alle Vergaben sind die Zuschlagskriterien und deren Gewichtung für die Angebotswertung gemäß Vorlage "HVA-StB Gewichtung der Zuschlagskriterien" anzugeben, vgl. 1.3.3 - 4.
Die Zuschlagskriterien können sich auf das Zuschlagskriterium Preis/Honorar beschränken. Sie dürfen grundsätzlich keine Ausschlusskriterien enthalten. Eignungskriterien sind nur im Sinne von § 58 Abs. 2 Nr. 2 VgV und § 43 Abs. 2 Nr. 2 UVgO zulässig.
Zuschlags- und Eignungskriterien sind strikt voneinander zu trennen, d.h. es darf keine Dopplung erfolgen.
1.3.1 - 11 - B , 01.11.2026 , Für Bauleistungen gilt:
Eine Abgabe mehrerer Hauptangebote kann ausnahmsweise nicht zugelassen werden ( § 8 (EU) Abs. 2 Nr. 4 VOB/A). Die Abgabe mehrerer Hauptangebote kann zweckmäßig sein, wenn seitens der Bieter mehrere technisch qualitativ gleichwertige Hauptangebote abgegeben werden können, welche sich in bestimmten Produktbereichen (z.B. Alternativen zum ausgeschriebenen Leitfabrikat) unterscheiden (geänderte technische Spezifikationen nach § 7a (EU) Abs. 3 und 4 VOB/A).
1.3.1 - 12 , 01.11.2026
Es ist anzugeben, ob Nebenangebote zugelassen werden sollen oder nicht.
Sollen Nebenangebote zugelassen werden, ist ergänzend anzugeben, ob diese zugelassen sind
- nur in Verbindung mit einem Hauptangebot (Regelfall).
- für die gesamte Leistung.
- nur für besonders aufgeführte Bereiche.
- nicht für besonders aufgeführte Bereiche.
- nur unter weiteren Bedingungen.
1.3.1 - 13 , 01.11.2026
Dabei ist jede - auch kumulative - Kombination dieser Aspekte möglich mit Ausnahme der sich gegenseitig ausschließenden Festlegungen "Zulassung von Nebenangeboten nur für nachfolgend aufgeführte Bereiche" und "Zulassung von Nebenangeboten mit Ausnahme nachfolgend aufgeführter Bereiche".
Sind Nebenangebote zugelassen, sind bei allen Vergaben in einem gesonderten Abschnitt der Baubeschreibung bzw. der Ausführungsbeschreibung bzw. der Planungsbeschreibung (siehe Abschnitt 1.4 Leistungsbeschreibung) Angaben zu Mindestanforderungen für Nebenangebote zu formulieren. Bei Bauleistungen ist der Vordruck "HVA-StB Mindestanfordungen Nebenangebote" den Vergabeunterlagen beizufügen.
Im Rahmen der Zulassung von Nebenangeboten können weitere Bedingungen für Nebenangebote eingetragen werden. Diese Möglichkeit der Eintragung weiterer Bedingungen ist restriktiv zu handhaben.
1.3.1 - 14 - B , 01.11.2026 , Für Bauleistungen gilt:
Für Bauleistungen gilt ergänzend:
Nebenangebote mit Pauschalierungen für Leistungen im Erdbau werden nicht zugelassen.
Hinweis: Nebenangebote zur Pauschalierung der Leistungen im Erdbau sind grundsätzlich nicht zuzulassen. Wenn doch, sind besondere Anforderungen an die Bauvorbereitung zu stellen, z. B. durch eine eindeutige und nachvollziehbare Mengenermittlung, die den Vergabeunterlagen beigefügt wird (siehe auch § 4 Abs. 1 Nr. 2 VOB/A bzw. § 4 EU Abs. 1 Nr. 2 VOB/A).
Nebenangebote zur Verkürzung der Einzelfristen für Verkehrsbeschränkungen können zugelassen werden. Diese müssen folgende Angaben und Unterlagen enthalten:
- Anzahl der Kalendertage der Verkürzung,
- Kosten für die Verkürzung gesondert für:
- Mehr-/Minderkosten für jede Leistungsposition,
- ggf. gesonderte OZ (Positionen) für durch die Verkürzung erforderlich werdende Leistungen, z. B. zusätzliche Baustelleneinrichtungen, Baustellensicherung etc.
- verbindlicher Bauablaufplan mit allen wichtigen terminlichen Einzelheiten der beschleunigten Baudurchführung,
- Erläuterungen zur Sicherstellung der angebotenen verkürzten Fristen,
- Erläuterungen zur Sicherstellung der Qualität,
- Erläuterungen zum gewählten Bauverfahren, Art und Anzahl der vorgesehenen Baugeräte, Personaleinsatz.
1.3.1 - 15 , 01.11.2026
Es ist anzugeben, welche Form der Angebotsabgabe zugelassen wird (§ 13 (EU) Abs. 1 VOB/A bzw. § 38 UVgO bzw. § 53 VgV). Bei EU-Vergaben ist immer eine elektronische Angebotsabgabe vorzusehen, wenn nicht mindestens einer der in § 11b EU VOB/A bzw. § 53 VgV) genannten Ausnahmetatbestände maßgebend ist. Ist eine elektronische Angebotsabgabe nicht ausschließlich in Textform zugelassen, ist anzugeben, ob und welche Signatur bzw. welches Siegel bei der elektronischen Angebotsabgabe gefordert wird.
1.3.1 - 16 , 01.11.2026
Sind auf Papier abzugebende Angebote bei einer anderen als der ausschreibenden Stelle einzureichen, ist diese Stelle anzugeben. Dabei sind die Bieter aufzufordern, ihr Angebot in einem verschlossenen Umschlag einzureichen und diesen außen unter Verwendung der von der Vergabestelle vorgegebenen Bezeichnung der Leistung zu beschriften.
1.3.1 - 17 , 01.11.2026
Bei allen nationalen Vergaben ist die Adresse der Nachprüfungsstelle (allgemeine Fach- und Rechtsaufsicht) anzugeben. Bei Vergaben ab den EU-Schwellenwerten ist stattdessen die Adresse der Vergabekammer anzugeben.
1.3.1 - 18 , 01.11.2026
Soweit erforderlich sind am Ende der Vorlage weitere Angaben zu machen.
In bestimmten Ausnahmefällen kann bei EU-Vergabeverfahren vorgeschrieben werden, dass der Auftragnehmer oder ein Mitglied der Arbeitsgemeinschaft bestimmte kritische Aufgaben bei Bau- bzw. Dienstleistungsaufträgen selbst ausführt. Bei Lieferaufträgen ist dies auf kritische Verlege- oder Installationsarbeiten begrenzt (§ 6d EU Abs. 4 VOB/A bzw. § 47 Abs. 5 VgV).
Aufgrund der damit verbundenen Wettbewerbseinschränkungen sollte von dieser Möglichkeit nur restriktiv Gebrauch gemacht werden. Die Gründe sind zu dokumentieren.
Weitere Angaben sind bei Vergaben im Bundesfernstraßenbau nur in den durch BMV-Rundschreiben geregelten Fällen (z. B. Aufnahme von Regelungen zu kurzfristigen Änderungen der Teilnahmebedingungen aufgrund höchstrichterlicher Rechtsprechung) zu machen.
1.3.1 - 19 , 01.11.2026
Soweit an die Eignung der Bieter Mindestanforderungen gestellt werden, sind diese in der Vorlage "HVA-StB Eigenerklärung zur Eignung" zu definieren. Diese Mindeststandards müssen durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt sein.
1.3.1 - 20 , 01.11.2026
Es sollen Erklärungen entsprechend § 123 und § 124 GWB sowie Nachweise zur
- wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit entsprechend § 6a (EU) VOB/A bzw. § 45 VgV bzw. § 33 UVgO,
- zur technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit entsprechend § 6a (EU) VOB/A bzw. § 46 VgV bzw. § 33 UVgO und
- Befähigung und Erlaubnis der Berufsausübung entsprechend § 6a EU VOB/A bzw. § 44 VgV bzw. § 33 UVgO
verlangt werden. Dies ist in der Vorlage "HVA-StB Vorzulegende Unterlagen" anzugeben.
1.3.1 - 21 , 01.11.2026
Ergänzung Verhandlungsvergaben:
Sofern Unterlagen zur Verhandlung einzureichen sind, müssen diese in der Vorlage "HVA-StB Vorzulegende Unterlagen" angegeben werden. Das kann, je nach Verhandlungsinhalt, z.B. ein Erläuterungskonzept zur Aufgabenlösung sein (Kein Lösungsvorschlag im Sinne von § 77 Abs. 2 VgV!).
Der Auftraggeber kann auf Verhandlungen verzichten, wenn er sich diese Möglichkeit in der Auftragsbekanntmachung oder Aufforderung zum Teilnahmewettbewerb (Interessensbestätigung) vorbehalten hat.
Bei der Aufforderung zur Erstangebotsabgabe/Verhandlung ist bei den Terminen für die Verhandlung darauf zu achten, dass die Bieter nicht in Kontakt kommen und der Geheimwettbewerb gewahrt bleiben. Dementsprechend sind die Abstände mit ausreichenden großen Zeitpuffern zu versehen.
Bei Verhandlungsvergaben ist möglichst anzugeben, mit welchen Inhalten das Verhandlungsgespräch geführt wird.
Sind durch die Verhandlungen die Vertragsunterlagen (Leistungsbeschreibung, Vertragsbedingungen) aus der Aufforderung zur Erstangebotsabgabe/Verhandlung geändert worden, so sind diese in der angepassten Version unter Anlage B beizufügen. Alle Anpassungen sollten erkennbar gekennzeichnet sein.
1.3.1 - 21 - L , 01.11.2026 , Für Liefer- und Dienstleistungen gilt:
Ergänzung für die Beschaffung von IT-Leistungen:
Bei Ausschreibung von IT-Leistungen sind ergänzend die Unterlagen für die Ausschreibung und Bewertung von IT-Leistungen zu verwenden (siehe https://www.cio.bund.de/Webs/CIO/DE/digitale-loesungen/it-einkauf/evb-it-und-bvb/evb-it-und-bvb-node.html).
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