Fachbeitrag Wasserrahmenrichtlinie (WRRL)
1.3.7 - 6_1 - F , 01.11.2026 , Für Freiberufliche Leistungen gilt:
Allgemeines
Die Leistungen für den Fachbeitrag Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) sind in der HOAI nicht erfasst. Sie können als eigenständige Leistung vereinbart werden.
Entsprechend den Richtlinien für die Planfeststellung nach dem Bundesfernstraßengesetz (PlafeR 19) ist gemäß Nr. 18 Abs. 1l ein Fachbeitrag WRRL als Bestandteil der Planfeststellungsunterlagen zu erstellen.
Im Fachbeitrag WRRL ist eine immissionsorientierte Bewertung von Straßenbauvorhaben (Neu- und Ausbau) insbesondere anhand einer Auswirkungsprognose für die betroffenen Wasserkörper durchzuführen. Die Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) hat hierfür im „Merkblatt zur Berücksichtigung der Wasserrahmenrichtlinie in der Straßenplanung – M WRRL“ (Ausgabe 2021) eine systematische Vorgehensweise auf der Grundlage des derzeitigen Erkenntnisstandes zusammengestellt.
Die Methodik des M WRRL beruht auf einer systematischen rechnerischen Prognose der Konzentrationen für die gemäß Oberflächengewässerverordnung (OGewV) und Grundwasserverordnung (GrwV) maßgebenden Stoffparameter, die sich bei Einleitung des Niederschlagswassers im Wasserkörper einstellen werden, und ihrem Vergleich mit den zugehörigen Umweltqualitätsnormen. Im Gegensatz dazu beruhen die Auswirkungen auf die biologischen Qualitätskomponenten – Fische, Makrozoobenthos, Makrophyten/Phytobentos und ggf. Phytoplankton – auf einer verbalargumentativen Abschätzung für den gesamten OWK. Im Gegensatz dazu beruhen die Auswirkungen auf die biologischen Qualitätskomponenten – Fische, Makrozoobenthos, Makrophyten/Phytobentos und ggf. Phytoplankton – auf einer verbalargumentativen Abschätzung für den gesamten OWK. Der Fachbeitrag WRRL dient der gutachterlichen Prüfung der Vereinbarkeit eines Vorhabens mit den Anforderungen der §§ 27, 44 und 47 WHG (Bewirtschaftungsziele).
Das M WRRL gibt zusätzlich Hinweise für die Prüfung von Ausnahmen von den Bewirtschaftungszielen. Zu beachten ist dabei, dass sich gemäß § 57 Absatz 1 Nr. 2 WHG auch aus anderen rechtlichen Anforderungen (z. B. Naturschutz) weitergehende Anforderungen an die Niederschlagswassereinleitung ergeben können.
Sofern für das Vorhaben eine Ausnahme von den Bewirtschaftungszielen nach § 31 Abs. 2 WHG beantragt wird, sind ggf. auch landesspezifische Regelungen zusätzlich zu beachten bzw. zu vereinbaren.
Nach M WRRL, Nr. 3.1, kann der spezielle Fachbeitrag WRRL zur weitergehenden Bewertung möglicher Auswirkungen auf betroffene Wasserkörper entfallen, wenn sich aus dem Sachverhalt des Vorhabens unter Berücksichtigung der maßgeblichen Wirkfaktoren ergibt, dass eine Verschlechterung offensichtlich nicht zu erwarten ist. Dies kann insbesondere der Fall sein bei Radwegen, Vorhaben mit geringen baulichen Änderungen oder geringen Wirkungen ohne zusätzliche Einleitstellen, Brückenersatzneubauten ohne unmittelbaren Gewässerbezug oder bei Maßnahmen, die eine entwässerungstechnische Verbesserung des Bestandzustands bewirken. In solchen Fällen genügt im Erläuterungsbericht (Unterlage 1 nach RE) eine Zusammenfassung des entsprechenden Sachverhalts und dessen Bewertung (Relevanzprüfung). Eine Abstimmung mit der zuständigen Wasser- und/oder Genehmigungsbehörde wird dennoch empfohlen.
Der Fachbeitrag WRRL kann i.d.R. als Besondere Leistung zu den Grundleistungen der Verkehrsanlagenplanung vergeben, um Synergieeffekte in der Leistungserbringung zu nutzen und den Koordinierungsaufwand möglichst gering zu halten.
Für die Beschreibung der Leistung können die Vorlagen HVA-StB Leistungsbeschreibung Fachbeitrag WRRL und HVA-StB Leistungsverzeichnis Fachbeitrag WRRL verwendet werden. Sind sind ggf. projektspezifisch anzupassen.
Es sind i. d. R. folgende Vorlagen zu bearbeiten:
- HVA-StB Vertragsbedingungen Freiberufliche Leistungen,
- HVA-StB Honorarübersicht Freiberufliche Leistungen,
- i. d. R. HVA-StB Titelblatt Leistungsbeschreibung,
- i. d. R. HVA-StB Leistungsbeschreibung Fachbeitrag WRRL,
- i. d. R. HVA-StB Leistungsverzeichnis Fachbeitrag WRRL.
Das ermittelte Honorar ist in der Vorlage HVA-StB Honorarübersicht zu übernehmen.
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Honorarermittlung
Grundlage der Honorarermittlung ist der Leistungsumfang der zu vergebenden Leistungen. Diese Grundlagen bilden sich preislich in Form von Pauschalen für klar bestimmbare Leistungen, für Termine mit jeweiligen Stückzahlen und Positionen mit vorausgeschätztem Zeitbedarf (Stunden-, Tages- oder anderen Zeitansätzen) ab.
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Hinweise zu den Leistungstexten
Die Prüfung der Vereinbarkeit des Vorhabens mit der WRRLund dem WHG sollte bereits in einer möglichst frühen Planungsphase beginnen, um Fehlplanungen und daraus resultierende, zeitliche Verzögerungen zu vermeiden. Die Straßen- und Entwässerungsplanung mit ihren jeweiligen Vorzugszugsvarianten sollte jedoch feststehen, damit der Fachbeitrag WRRL auf planerisch gesicherter Basis erstellt werden kann. Zudem sind fundierte Erkenntnisse aus den landespflegerischen Planungen erforderlich. Durch den Fachbeitrag WRRL kann außerdem eine höhere Kostensicherheit erzielt werden. Wird der Fachbeitrag WRRL bereits im Rahmen der Entwurfsplanung erarbeitet, können sich nachträgliche Anpassungen ergeben, falls sich die Planung in späteren Phasen ändert.. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Daten der Gewässergüte für den jeweiligen Wasserkörper aktuell sein müssen, d.h. bei Oberflächengewässerkörpern gemäß OGewV nicht älter als 3 Jahre.
Kann bei Vertragsschluss nicht mit Sicherheit abgeschätzt werden, dass Leistungen nicht anfallen, wird empfohlen sie als optionale Leistungen in die Leistungsanfrage mit einzubeziehen, zu vereinbaren und bei Bedarf schriftlich seitens des Auftraggebers abzurufen.
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