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1.3.7 - 8 Fachspezifische Hinweise Ingenieurbauwerke Rückbau

1.3.7 Fachspezifische Hinweise (F)

Ingenieurbauwerke Rückbau (IngBWRü)

1.3.7 - 8_1 - F , 01.11.2026 , Für Freiberufliche Leistungen gilt:

Allgemeines

Sofern die Rückbauleistungen nicht mit der Objektplanung Ingenieurbauwerke geplant werden, ist eine eigenständige Beauftragung als Objektplanung Ingenieurbauwerke Rückbau möglich.

Für die Beschreibung der Leistung können die Vorlagen HVA-StB Leistungsbeschreibung Ingenieurbauwerke Rückbau und HVA-StB Leistungsverzeichnis Ingenieurbauwerke Rückbau verwendet werden.

Die Vordrucke sind als Mustertexte zu verstehen und sollen als Formulierungshilfe zur Aufstellung der entsprechenden Leistungsbeschreibung dienen.

Die Nummerierung des Leistungsverzeichnisses soll beibehalten werden.

Wird ein Arbeitsbereich bzw. Titel nicht benötigt soll dort „Entfällt“ einzutragen. Dadurch wird bei allen Beteiligten ein hoher Wiedererkennungswert erreicht.

Es sind i. d. R. folgende Vorlagen zu bearbeiten:

  • HVA-StB Vertragsbedingungen Freiberufliche Leistungen,
  • HVA-StB Honorarübersicht Freiberufliche Leistungen,
  • i. d. R. HVA-StB Titelblatt Leistungsbeschreibung,
  • i. d. R. HVA-StB Leistungsbeschreibung Ingenieurbauwerke Rückbau,
  • i. d. R. HVA-StB Leistungsverzeichnis Ingenieurbauwerke Rückbau.

1.3.7 - 8_2 - F , 01.11.2026 , Für Freiberufliche Leistungen gilt:

Honorarermittlung

Die Vergütung der Objektplanung Ingenieurbauwerke Rückbau ist nicht von der HOAI erfasst und ist daher frei zu vereinbaren.

Hinweise zu den Leistungstexten

Grundlagenermittlung

Zur Erstellung des Rückbauentwurfes werden ggfs. die Ergebnisse einer chemisch-physikalischen Voruntersuchung, die Angaben über umweltrelevante Inhaltsstoffe enthält, benötigt.

Bei kontaminiertem Bodenaushub und Bauschutt sowie bei begründetem Zweifel an der Zusammensetzung und Herkunft der Abbruchmaterialien, z. B. bei fehlenden Unterlagen zu den Beschichtungsstoffen und Abdichtungssystemen oder aufgrund einer augenscheinlichen und geruchlichen Festlegung, muss der Umfang der chemisch-physikalischen Voruntersuchung auf die Gewinnung diesbezüglicher Erkenntnisse nötigenfalls erweitert werden.

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