1.9 - 1 , 01.11.2026
Bewerber und Bieter sind berechtigt, behauptete Verstöße gegen die Vergabebestimmungen im Vergabeverfahren formlos beim Auftraggeber zu rügen.
1.9 - 2 , 01.11.2026
Eine Rüge liegt immer dann vor, wenn Bewerber oder Bieter zum Ausdruck bringen, mit einer Vorgehensweise des Auftraggebers in einem Vergabeverfahren nicht einverstanden zu sein.
Eine Rüge ist in der Regel unverzüglich nach Kenntniserlangung des vermeintlichen Verstoßes gegenüber dem Auftraggeber zu äußern.
Über den gerügten Vergabeverstoß hinaus prüft der Auftraggeber, ob das Unternehmen den Vergabeverstoß fristgerecht gerügt hat (§ 160 Abs. 3 GWB). Soweit dies nicht der Fall ist, ist dies dem Rügenden zusätzlich mitzuteilen.
1.9 - 3 , 01.11.2026
Ist die Beanstandung berechtigt, hilft der Auftraggeber durch entsprechende Maßnahmen diesem ab und erklärt dies gegenüber dem Rügenden.
1.9 - 4 , 01.11.2026
Der Rügende wird auch darüber informiert, wenn die Beanstandung nicht zutreffend ist und dem Begehren des Rügenden nicht nachgekommen wird.
1.9 - 5 , 01.11.2026
Hilft der Auftraggeber der Rüge nicht ab, kann der Bewerber bzw. der Bieter bei Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte die Rüge formlos bei der Nachprüfungsstelle des Auftraggebers einreichen.
Bei Bauleistungen ist diese gemäß § 21 VOB/A in der Auftragsbekanntmachung anzugeben.
Die Nachprüfungsstelle verhält sich analog zu vorstehendem.
1.9 - 6 , 01.11.2026
Bei Vergaben oberhalb der EU-Schwellenwerte kann eine Nachprüfung bei der zuständigen Vergabekammer gem. § 155 GWB beantragt werden. Dabei muss der Antragsteller vortragen, dass er ein Interesse an dem Auftrag hat und sich in seinen Rechten verletzt glaubt. Zwingende Voraussetzung für die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens ist auch die fristgerechte Rüge des behaupteten Vergabeverstoßes bei dem Auftraggeber (§ 160 Abs. 3 GWB).
Die Nachprüfungsbehörde ist gemäß § 21 EU VOB/A bzw. § 37 Abs. 3 VgV in der Auftragsbekanntmachung anzugeben.
1.9 - 7 , 01.11.2026
Soweit die Vergabekammer (Nachprüfungsbehörde) dem Auftraggeber einen Nachprüfungsantrag zustellt, gilt folgendes:
- Die Vergabeakte ist der Vergabekammer binnen der von dieser bestimmten Frist vollständig vorzulegen.
- Geheimhaltungsbedürftige Unterlagen (insb. Angebote/Teilnahmeanträge) sind als solche zu kennzeichnen.
- Binnen der von der Vergabekammer gesetzten Frist ist eine Stellungnahme zum Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer einzureichen.
- Der Zuschlag darf nach Zustellung des Nachprüfungsantrages nicht erteilt werden (§ 169 Abs. 1 GWB), ggf. ist ein Antrag gemäß § 169 Abs. 2 GWB (ausnahmsweise vorzeitige Gestattung des Zuschlags) zu stellen.
1.9 - 8 , 01.11.2026
Ergänzend ist dabei zu prüfen, ob ein Antrag auf Gestattung des Zuschlags gemäß § 169 Abs. 2 GWB nach Zustellung eines etwaigen Antrages auf Nachprüfung durch die Vergabekammer zu stellen ist. Kriterien hierfür sind insbesondere:
- das Interesse der Allgemeinheit am raschen Abschluss des Vergabeverfahrens,
- Darstellung aller möglichen geschädigten Interessen,
- Darstellung aller Nachteile einer Verzögerung.
1.9 - 9 , 01.11.2026
Die Vergabekammer entscheidet i. d. R. innerhalb von 5 Wochen nach Eingang des Antrags (§ 167 Abs. 1 GWB).
Dennoch kann es bei einem Nachprüfungsverfahren zu erheblichen Verzögerungen der Maßnahme kommen. Die o.g. Frist kann verlängert werden. Gegen die Entscheidung der Vergabekammer kann sofortige Beschwerde vor dem zuständigen Oberlandesgericht eingelegt werden.
1.9 - 10 - B , 01.11.2026 , Für Bauleistungen gilt:
Verzögert sich die Zuschlagserteilung über den ursprünglich vorgesehenen Baubeginn hinaus, ist der Zuschlag auf das bestehende Angebot zu erteilen und die Fristen und Termine möglichst unmittelbar nach Zuschlagserteilung im Wege von Nachtragsvereinbarungen anzupassen.
Der Mehrkostenvergütungsanspruch des AN wegen der Verschiebung der Bauzeit besteht nur insoweit, als die Mehrkosten nach Zuschlagserteilung entstehen. Ein Anspruch auf Vorhaltekosten wegen einer verzögerten Zuschlagserteilung im Vergabeverfahren besteht nicht (§ 642 BGB).
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