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2.1 Allgemeines

HVA-StB - Teil 2

Geltungsbereich

2.1 - 1 , 01.11.2026

Die Richtlinien für das Abwickeln der Verträge sind von den Dienststellen zur einheitlichen Anwendung insbesondere der Allgemeinen Vertragsbedingungen und der Haushaltsbestimmungen zu beachten.

2.1 - 2 , 01.11.2026

Diese Richtlinien dürfen weder ganz noch teilweise als Bestandteil eines Vertrages vereinbart werden.

Dies gilt nicht für die nach den ZVB(VOL)-StB bzw. den Besonderen bzw. Weiteren Besonderen Vertragsbedingungen (Bauleistungen) zu verwendenden, in 2.7 Sicherheitsleistungen und 2.9.5 Zahlungen an Unterauftrag-/Nachunternehmer und entsprechende Gläubiger enthaltenen Vorlagen für Bürgschaften und Abtretungen.

2.1 - 3 , 01.11.2026

Bei der Abwicklung von Verträgen ist darauf zu achten, dass die Ausführung den vertraglichen Vereinbarungen entspricht und die Haushaltsmittel sparsam und wirtschaftlich verwendet werden.

2.1 - 4 , 01.11.2026

Bei Widersprüchen zwischen einzelnen Vertragsunterlagen sind die Bestandteile eines Vertrages stets in der Reihenfolge gemäß § 1 Abs. 2 VOB/B bzw. § 1 VOL/B bzw. § 2 AVB F-StB zu beachten.

2.1 - 5 - B , 01.11.2026 , Für Bauleistungen gilt:

Bei der Abwicklung von Baumaßnahmen sind folgende Aufgaben wahrzunehmen:

  • Aufgaben als Bauaufsichtsbehörde (z. B. nach § 4 FStrG). Diese öffentlich-rechtliche Funktion wird in diesem Teil nicht behandelt.
  • Aufgaben als Bauherr nach der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung-BaustellV).
  • Aufgaben als Auftraggeber bei der privatrechtlichen Abwicklung von Verträgen.

2.1 - 6 - B , 01.11.2026 , Für Bauleistungen gilt:

Durch die BaustellV ist der Auftraggeber (Bauherr) für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten auf Baustellen mitverantwortlich. Die Aufgaben des Auftraggebers bestehen im Wesentlichen in der Sicherheits- und Gesundheitsschutzprävention durch vorbeugende Planung, Koordinierung, Information und Kontrolle der am Baugeschehen Beteiligten. Die bisherigen Pflichten des Auftraggebers und des Auftragnehmers nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 sowie Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 VOB/B in Verbindung mit Abschnitt 4.1.4 ATV DIN 18 299 der VOB/C werden hierdurch jedoch nicht berührt. Insbesondere ist es durch die BaustellV nicht zu einer Verlagerung von Auftragnehmerpflichten auf den Auftraggeber gekommen.

Verpflichtung

2.1 - 7 - F , 01.11.2026 , Für Freiberufliche Leistungen gilt:

Durch die Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz soll auf Seiten des Auftragnehmers, der bei der Ausführung von Aufgaben der öffentlichen Hand tätig wird, eine annähernd vergleichbare strafrechtliche Verantwortlichkeit wie bei Amtsträgern geschaffen werden.

2.1 - 8 - F , 01.11.2026 , Für Freiberufliche Leistungen gilt:

Vor Beginn der Leistung, die die Erstellung von Entwurfs-/Ausführungsunterlagen, Ausschreibung, Vergabe, Bauüberwachung, Bauoberleitung, Nachtragsmanagement oder Prüfingenieurleistungen betreffen, müssen der Auftragnehmer und seine damit befassten Mitarbeiter gemäß § 6 AVB F-StB verpflichtet werden. Es ist eine mündliche Unterrichtung über die im Vordruck HVA F-StB Niederschrift Verpflichtung aufgeführten Strafvorschriften des StGB durchzuführen. Dabei wird der Inhalt der Strafvorschriften eröffnet und auf die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung hingewiesen.

Die mündliche Unterrichtung kann auch im Rahmen einer Videokonferenz stattfinden. Die zu verpflichtenden Personen müssen dem Auftraggeber gemäß dem Hinweis im Zuschlagsschreiben vorab benannt werden.

Im Anschluss an diese Unterrichtung gemäß Verpflichtungsgesetz unterschreiben der Auftraggeber und jede verpflichtete Person den Vordruck. Mit der Unterschrift gibt die verpflichtete Person die Erklärung ab, dass sie auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten verpflichtet wurde und auf die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung hingewiesen wurde. Nach Unterzeichnung erhält jede verpflichtete Person vom Vordruck die Ausfertigung „Verpflichtete“ mit den dort aufgeführten Strafvorschriften.

Bei Unterrichtung im Rahmen einer Videokonferenz sind die unterschriebenen bzw. qualifiziert signierten Verpflichtungserklärungen umgehend nach Verpflichtung dem Auftraggeber digital zu übersenden. Sind keine qualifizierten elektronischen Signaturen möglich, sind die unterschriebenen Verpflichtungserklärungen nach der digitalen Übersendung im Original an den Auftraggeber zu übersenden.

Das Original der Ausfertigung „Vertragsakte“ wird zu den Akten des Auftraggebers genommen. 

Welche Stelle für die Verpflichtung zuständig ist, richtet sich nach den entsprechenden Landesregelungen. 

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