2.6 - 1 - B , 01.11.2026 , Für Bauleistungen gilt:
Bei Behinderung oder Unterbrechung der Ausführung sind § 6 VOB/B und Nr. 1 der Besonderen Vertragsbedingungen zu beachten.
§ 6 Abs. 1 bis 4 und 6 VOB/B sind bei Unterbrechung in gleicher Weise anzuwenden wie bei Behinderung.
2.6 - 2 - B , 01.11.2026 , Für Bauleistungen gilt:
Als Behinderung im Sinne von ist ein Umstand anzusehen, der
- vom Auftraggeber verschuldet ist oder
- aus dem Risikobereich des Auftraggebers herrührt (z. B. unvermutete Hindernisse im Boden).
Ein Schadensersatzanspruch des Auftragnehmers nach ist nur bei einem Verschulden des Auftraggebers anzuerkennen, nicht jedoch bei einem unverschuldeten, aus dem sonstigen Risikobereich des Auftraggebers herrührenden hindernden Umstand.
Bevor eine Forderung des Auftragnehmers auf Erstattung der durch die Behinderung oder Unterbrechung verursachten Mehraufwendungen nach § 6 VOB/B abgelehnt wird, ist zu prüfen, ob ihm ein Anspruch nach § 2 VOB/B zusteht.
Dies ist u. a. dann der Fall, wenn der Auftraggeber von seinem Anordnungsrecht nach § 1 Abs. 3 und 4 VOB/B Gebrauch gemacht hat.
2.6 - 3 - B , 01.11.2026 , Für Bauleistungen gilt:
§ 6 Abs. 5 und 7 VOB/B sind auch anzuwenden, wenn mit der Ausführung der Leistung nicht vertragsgemäß begonnen werden kann.
2.6 - 4 - B , 01.11.2026 , Für Bauleistungen gilt:
Zeigt der Auftragnehmer eine Behinderung oder Unterbrechung der Ausführung gemäß § 6 VOB/B an, ist insbesondere zu prüfen, ob:
- die Behinderungsanzeige unverzüglich erfolgte oder die Behinderung offenkundig bekannt war,
- eine Behinderung tatsächlich vorlag,
- die Behinderung vom Auftraggeber zu vertreten ist bzw. aus dem Risikobereich des Auftraggebers herrührt,
- eine Verletzung einer vertraglichen Pflicht des Auftraggebers vorliegt.
Die Anzeige der Behinderung bzw. Unterbrechung hat so zu erfolgen, dass diese die gemäß Rechtsprechung des BGH erforderliche Informations-, Warn- und Schutzfunktion erfüllen kann.
2.6 - 5 - B , 01.11.2026 , Für Bauleistungen gilt:
Wenn der Auftragnehmer anzeigt, dass
- er sich behindert glaubt, oder
- Umstände erkennbar wurden aus denen sich eine Behinderung ergeben kann, oder
- der Auftraggeber die ordnungsgemäße Durchführung der Arbeiten behindert,
sind alle Sachverhalte, die für die Beurteilung der Gründe und des Umfangs der Behinderung von Bedeutung sein können, mit einer solchen Genauigkeit zu dokumentieren, dass später zweifelsfreie Feststellungen möglich sind. Zu dieser Dokumentation können z. B. auch Fotografien oder Videoaufnahmen gehören.
2.6 - 6 - B , 01.11.2026 , Für Bauleistungen gilt:
Ein geltend gemachter Schaden muss in jedem Einzelfall nachgewiesen werden; hierzu ist ein Abgleich der erbrachten Leistung ohne Behinderung zu der erbrachten Leistung mit Behinderung erforderlich.
Dabei ist darzulegen, welche Leistungen der Auftragnehmer in welcher Zeit mit welchen Kosten nach der ursprünglichen Kalkulation erzielt hätte (ggf. ist hier ein Abgleich mit der vor der Behinderung tatsächlich erbrachten Leistung erforderlich) und was er an Leistungen in welcher Zeit mit welchen Kosten bei gestörten Bauablauf tatsächlich erzielt bzw. nicht erzielt.
Ebenfalls sind vom Auftragnehmer die personellen und gerätemäßigen Auswirkungen der Behinderung bzw. Unterbrechung darzulegen.
Entgangener Gewinn kann nur bei Vorsatz bzw. grober Fahrlässigkeit geltend gemacht werden ().
2.6 - 7 - B , 01.11.2026 , Für Bauleistungen gilt:
Soweit durch die Behinderung bzw. Unterbrechung der Ausführung eine Verlängerung der Ausführungsfrist gemäß erforderlich wird, bedingt diese Verlängerung noch keine Entscheidung über einen eventuellen Schadenersatz.
Ein Schadenersatzanspruch nach kommt u. a. erst dann zum Tragen, wenn neben der Behinderung bzw. Unterbrechung noch ein Vertretenmüssen einer der Vertragsparteien hinzu tritt. Die Zuordnung der Ursache der Behinderung bzw. Unterbrechung zu dem Risikobereich einer der Vertragsparteien kann dabei noch nicht als Vertretenmüssen betrachtet werden. Es kommt darauf an, ob es sich um eine schuldhafte Vertragspflichtverletzung handelt. Ein Anspruch des AN nach § 6 Abs. 6 VOB/B setzt voraus, dass der AG die Behinderung durch ein schuldhaftes Verhalten (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) herbeigeführt hat. Dabei ist eine verspätete Leistungserbringung eines anderen AN (Vorunternehmer/Vorgewerk) dem AG nicht zuzurechnen.
2.6 - 8 - B , 01.11.2026 , Für Bauleistungen gilt:
Ergibt die Prüfung, dass kein Schadenersatzanspruch gegenüber dem Auftraggeber gemäß und kein Anspruch aus § 2 VOB/B besteht, ist weiter zu prüfen, ob gleichwohl nicht ein Anspruch aus § 642 BGB besteht. Der Entschädigungsanspruch nach § 642 BGB umfasst nach der Rechtsprechung des BGH allerdings nicht die Mehrkosten, die nach Beendigung des Annahmeverzugs im Rahmen der Ausführung der verschobenen Leistung anfallen.
2.6 - 9 - B , 01.11.2026
Bei einer Unterbrechung ist darauf zu achten, dass der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen aus , die Weiterführung der Arbeiten zu ermöglichen, nachkommt.
2.6 - 10 - B , 01.11.2026
Hat der Auftraggeber die infolge einer Unterbrechung entstehenden Aufwendungen zu tragen, so ist sicherzustellen, dass diese möglichst niedrig gehalten werden, z. B. dadurch, dass je nach Sachlage"
die Wasserhaltung weitergeführt oder unterbrochen wird,
die ausgeführten Teile der Leistung gesichert werden,
Personal und Geräte ganz oder teilweise vorgehalten oder anderweitig eingesetzt werden,
Verkehrssicherungsmaßnahmen weitergeführt oder angepasst werden.
2.6 - 11 - B , 01.11.2026
Vereinbarungen über Fristverlängerungen oder Vergütung von Mehraufwendungen sind in einem Nachtrag zum Bauvertrag festzulegen (siehe Teil 2, Abschnitt 4 Nachträge).
2.6 - 12 - F , 01.11.2026
Hat der Auftragnehmer eine Unterbrechung oder Behinderung der Ausführung angezeigt, sind die Ursachen unverzüglich zu erkunden, und es ist über das weitere Vorgehen zu entscheiden.
2.6 - 13 - F , 01.11.2026
Ist durch die Unterbrechung oder Behinderung der Ausführung mit Schadensersatzansprüchen des Auftragnehmers zu rechnen, so sind zur Prüfung dieser Ansprüche zweckdienliche Feststellungen frühzeitig zu treffen und zu dokumentieren.
2.6 - 14 - F , 01.11.2026
Terminänderungen, neue Vertragsfristen usw. sind in einem Nachtrag (siehe Abschnitt 3.4 Nachträge) festzulegen.
2.6 - 15 - L , 01.11.2026
Bei Behinderung oder Unterbrechung der Leistung ist § 5 VOL/B zu beachten.
§ 5 Nr. 1 bis 3 VOL/B sind bei Unterbrechung in gleicher Weise anzuwenden wie bei Behinderung.
2.6 - 16 - L , 01.11.2026
§ 5 Nr. 2 Abs. 2 VOL/B ist auch anzuwenden, wenn mit der Ausführung der Leistung nicht vertragsgemäß begonnen werden kann.
2.6 - 17 - L , 01.11.2026
Bei einer Unterbrechung ist darauf zu achten, dass der Auftragnehmer alles tut, was ihm billigerweise zugemutet werden kann, um die Ausführung der Leistung zu ermöglichen, und dass er seiner Verpflichtung aus § 5 Nr. 3 VOL/B nachkommt.
2.6 - 18 - L , 01.11.2026
Hat der Auftraggeber die infolge einer Unterbrechung entstehenden Aufwendungen zu tragen, so ist sicherzustellen, dass diese möglichst niedrig gehalten werden.
2.6 - 19 - L , 01.11.2026
Vereinbarungen über Fristverlängerungen oder Vergütung von Mehraufwendungen sind in einer Vertragsänderung zum Vertrag festzulegen (siehe Abschnitt 3.4 Nachträge).
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