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2.12.1 Kündigung durch den Auftraggeber

2.12 Kündigung

2.12.1 - 1 , 01.11.2026

Für die Kündigung des Vertrages durch den Auftraggeber ist folgendes zu beachten.

2.12.1 - 1 - B , 01.11.2026 , Für Bauleistungen gilt:

§ 8 VOB/B

2.12.1. - 1 - F , 01.11.2026 , Für Freiberufliche Leistungen gilt:

§ 648a Abs. 1 BGB i.V.m. § 650q Abs. 1 BGB i. V. m. § 12 AVB F-StB

2.12.1. - 1 - L , 01.11.2026 , Für Liefer- und Dienstleistungen gilt:

§ 8 VOL/B

2.12.1 - 2 , 01.11.2026

Die Kündigung des Vertrages ist vor allem dann in Betracht zu ziehen, wenn der Auftragnehmer

  • die Ausführung verzögert 
  • Mängel nicht beseitigt
  • seine Zahlungen einstellt
  • über das Vermögen des Auftragnehmers das Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzliches Verfahren beantragt und das Verfahren noch nicht eröffnet wurde bzw. der Antrag mangels Masse abgelehnt worden ist
  • vertragswidrig Unterauftragnehmer bzw. andere Unternehmer einsetzt 
  • sich an einer unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung beteiligt hat
  • bei oberschwelligen Vergaben der Zuschlag wegen eines zwingenden Ausschlussgrundes gem. § 133 Abs. 1 Nr. 2 GWB i. V. m. § 123 Abs. 1 - 4  GWB nicht hätte an den Auftragnehmer erteilt werden dürfen.

Es sollen keine Kündigungen aus Bagatellgründen erfolgen. Vor Abgabe einer Kündigungserklärung soll stets geprüft werden, ob die Voraussetzungen des § 648a BGB erfüllt sind (Kündigung aus wichtigem Grund).

2.12.1. - 3 - B , 01.11.2026 , Für Bauleistungen gilt:

Erbringt der Auftragnehmer ohne schriftliche Zustimmung des Auftraggebers Leistungen nicht im eigenen Betrieb (§ 4 Abs. 8 VOB/B), obwohl er dies im „Angebotsschreiben" erklärt hat, ist dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Aufnahme der Leistung zu setzen und die Kündigung anzudrohen. Kommt der Auftragnehmer der Aufforderung nicht nach, kann der Vertrag nach § 8 Abs. 3 VOB/B gekündigt werden (siehe Nr.: (307)).§ 8 Abs. 3 VOB/B gekündigt werden (siehe Nr.: (307)).
Liegen die Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 VOB/B vor, so ist zu prüfen, ob die Vertragserfüllung vom Auftraggeber trotz seines Schadensersatzanspruchs nach § 6 Abs. 6 VOB/B nicht mehr hingenommen werden kann; gegebenenfalls ist der Vertrag nach § 8 Abs. 3 VOB/B zu kündigen.

2.12.1. - 4 , 01.11.2026

Grundsätzlich ist die Kündigung im Zusammenhang mit der letzten Fristsetzung vor der eigentlichen Kündigungserklärung anzudrohen. Andernfalls besteht die Gefahr, dass die Kündigung als unwirksam bzw. als freie Kündigung des Auftraggebers erachtet wird.