TVB Geotechnik - A. Allgemeines , 01.11.2026 , Für Freiberufliche Leistungen gilt:
1. Geltungsbereich
Die „Technischen Vertragsbedingungen für Planungs- und Entwurfsleistungen für Geotechnische Untersuchungen (TVB-Geotechnik)” gelten für Leistungen der Geotechnik gemäß HOAI Anlage 1.3, Nr. 1.3.1. Sie gelten auch für Leistungen der Geotechnik bei Verkehrsanlagen.
2. Allgemeine Qualitätsansprüche
Geotechnische Leistungen sind unter Berücksichtigung der DIN EN 1997-2 Eurocode 7 und der
DIN 4020 zu bearbeiten. Für Feld- und Laborversuche gelten die einschlägigen Regelwerke des Deutschen Instituts für Normung (DIN) und der Deutschen Gesellschaft für Geotechnik (DGGT). Abweichungen bedürfen der vorherigen Anordnung oder Zustimmung des Auftraggebers.
Alle Arbeiten im Rahmen der geotechnischen Erkundung sind von qualifiziertem Fachpersonal unter Leitung und Verantwortung eines Sachverständigen für Geotechnik (ab Geotechnischer Kategorie 2) durchzuführen. Dieser ist dem Auftraggeber zu benennen.
Vor Beginn der örtlichen Arbeiten stellt der Auftraggeber das Betretungsrecht der Grundstücke gemäß Bundesfernstraßengesetz und Straßengesetze der Länder im erforderlichen Umfang sicher. Der Auftragnehmer hat die Grundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigten rechtzeitig über seine Absicht, Grundstücke zum Zwecke der Auftragserfüllung zu betreten, zu informieren. Wird dem Auftragnehmer das Betreten verweigert, so ist der Auftraggeber zu informieren und das weitere Vorgehen mit ihm abzustimmen.
Die schriftlichen und zeichnerischen Darstellungen der Ergebnisse der Baugrunduntersuchungen haben so zu erfolgen, dass sie mit handelsüblichen EDV-Programmen weiterverarbeitet werden können.
Die eingesetzten Prüfgeräte, Hilfsmittel und Verfahren müssen dem Stand der Technik und geltendem technischen Regel- und Normenwerk entsprechen.
3. Kostenermittlung
Der Auftraggeber stellt, soweit nichts anderes vereinbart ist (und sofern vorhanden), folgende Kartengrundlagen analog bzw. digital zur Verfügung:
- Topographische Karten im Maßstab 1 : 5.000 (DGK 5) bzw. 1 : 10.000 (TK 10) und/ oder 1 : 25.000 (TK 25) mit eingetragenem Aufnahmebereich und Blatteinteilung der zu erstellenden Grundpläne.
- Bedarfsorientierte analoge bzw. digitale Kartenprodukte, Pläne, Erläuterungsberichte, Auflagen, Belange Dritter und dergleichen als Planungsgrundlagen.
Die Beschaffung von Kartenmaterial durch den Auftragnehmer beinhaltet auch immer die Abfrage vorhandener Aufschlüsse bei den jeweils zuständigen geologischen Landesämtern/geologischen Diensten sowie Kreisen, Städten und Gemeinden, sowie Bergämtern, Bergbautreibenden und Wasserwirtschaft.
Der Auftragnehmer muss die Aktualität der Unterlagen überprüfen und den Auftraggeber auf Abweichungen hinweisen.
Vergebliche Bemühungen bei Dritten sind zu dokumentieren.
Über die Begehung der Trasse im Rahmen der Grundlagenermittlung fertigt der Auftragnehmer ein Protokoll, welches dem Auftraggeber zur Verfügung zu stellen ist.
Bei Ortsterminen sind die Richtlinien des Auftraggebers für die Persönliche Schutzausrüstung, die Arbeitssicherheit und die Verkehrssicherung zu beachten.
TVB Geotechnik - B. Bedingungen zu den Leistungen , 01.11.2026 , Für Freiberufliche Leistungen gilt:
1. Baugrunderkundung und Laboruntersuchung
Das Untersuchungsprogramm ist auf Grundlage der Empfehlungen der DIN EN 1997-2 Eurocode 7, der DIN 4020, dem Merkblatt über geotechnische Untersuchungen und Berechnungen im Straßenbau (M GUB) und dem Merkblatt über geotechnische Untersuchungen und Berechnungen im Straßenbau – Ergänzung für den Um- und Ausbau von Straßen (M GUB UA) sowie den einschlägigen vom Bundesministerium für Verkehr (BMV) herausgegebenen Regelungen (Allgemeine Rundschreiben u. a.) zu planen und mit dem Auftraggeber abzustimmen. Eine umfassende weitere Verwendung bei der Maßnahme anfallenden Materials ist anzustreben. Weitere Anforderungen des Auftraggebers (z. B. Schürfe, Handschachtungen in Straßen) sind zu berücksichtigen. Die endgültige Festlegung des Untersuchungsumfangs erfolgt auf Grund der tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort.
Sofern beauftragt, erstellt der Auftragnehmer die Ausschreibungsunterlage für die Vergabe der Bohrungen, Schürfe und Feldversuche nach Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) und ggf. für Laborversuche nach Vergabeordnung (VgV) bzw. Unterschwellenvergabeordnung (UVgO). Die Leistungsbeschreibung mit dem Standardleistungskatalog für den Straßen- und Brückenbau (STLK) oder dem Regionalleistungskatalog des Landes (RLK-Land) ist nach dem Handbuch für die Vergabe und Ausführung von Leistungen im Straßen- und Brückenbau (HVA-StB) aufzustellen. Die Ausschreibung hat unter Berücksichtigung der Regelungen für die elektronische Bauabrechnung (Sammlung REB) zu erfolgen.
Zur Sicherstellung einer hohen Qualität hat sich der Auftragnehmer mit der Bohrfirma über die Art und Weise der Probengewinnung zu verständigen.
Der Auftragnehmer hat bei Beauftragung der Überwachung der Erkundungsarbeiten alle Bohrkernstrecken und Schürfe vor Ort aufzunehmen und bei Kleinbohrungen sämtliche Proben anzusprechen sowie die Protokolle zu erstellen bzw. gegebenenfalls bereits vorhandene Protokolle anzupassen. Die Kosten hierfür sind in die entsprechende Position einzurechnen.
An jeder im Labor näher zu untersuchenden Probe ist im Rahmen der Grundleistung eine Bodenansprache nach visuellen und manuellen Verfahren durchzuführen und zu dokumentieren. Das Risiko der Verwechslung von Proben wird hierdurch minimiert. Eine gesonderte Vergütung erfolgt nicht.
Notwendigkeit, Art und Umfang der Aufschlüsse und Feldversuche sind dem Auftraggeber zu erläutern und von diesem zu genehmigen.
Anzahl und Umfang der bodenmechanischen und chemischen Laboranalysen (insbesondere nach Ersatzbaustoffverordnung) sind mit dem Auftraggeber und – sofern beauftragt – mit dem Sachverständigen gemäß § 18 Bundesbodenschutzgesetz abzustimmen und vom Auftraggeber zu genehmigen.
Sofern sich bei den Feldarbeiten Hinweise ergeben, dass die geplanten Aufschlusstiefen nicht ausreichend sind, ist vom Auftragnehmer umgehend eine Abstimmung mit dem Auftraggeber bezüglich der Erhöhung der Erkundungstiefe vorzunehmen.
Die Koordinierung und Abstimmung mit der zuständigen Bohrfirma gehört ebenso wie deren fortlaufende Betreuung zum generellen Leistungsumfang der Überwachung der Erkundungsarbeiten. Der Auftragnehmer ist verpflichtet den Auftraggeber über alle Besonderheiten, Bedenken und Probleme, die sich während der Bohrarbeiten ergeben, umgehend zu unterrichten.
2. Baugrundbeurteilungen und Gründungsberatung
Die Klassifizierungen von Boden und Fels müssen, je nach Bauaufgabe, gemäß den einschlägigen ATV, ZTV, DIN sowie umwelttechnischen Richtlinien und Verordnungen vorgenommen werden.
Ergänzend zu den geologischen und hydrologischen Beschreibungen und Erläuterungen ist eine zusammenfassende Beurteilung der Bodenverhältnisse entsprechend den ingenieurmäßigen Anforderungen an die Planungsaufgabe im Hinblick auf Festigkeit, Standsicherheit, Gebrauchstauglichkeit und Dauerhaftigkeit der Bauwerke vorzunehmen.
Die Beratungsleistungen sind im engen Dialog mit den jeweiligen Objekt- und Fachplanern (Verkehrsanlagen, Ingenieurbauwerke, Tragwerksplanung) zu erbringen.
In Prüfberichten/Ergebnisunterlagen zu den Laboruntersuchungen sind jeweils die den Versuchen zugrundeliegenden Regelwerke/Normen anzugeben. Abweichungen von Prüfvorschriften sind zu benennen und zu begründen.
3. Qualitätssicherung
Der Auftragnehmer hat die Qualitätssicherung des Auftrages schriftlich zu dokumentieren.
Der Nachweis der Qualitätssicherung muss sich auftragsbezogen mindestens erstrecken auf:
- Darstellung der Ergebnisse,
- Aktualität der angewendeten Regelwerke,
- Aktualität des Planungsstandes auf den sich die Beratung bezieht,
- Relevanz der Empfehlungen.
Der Auftraggeber behält sich vor, anhand der während des Auftrags übergebenen Zwischenergebnisse sowie anhand der abschließenden Vermessungsergebnisse stichprobenhafte digitale und analoge Qualitätskontrollen durchzuführen und das Resultat dem Auftragnehmer bekannt zu geben.
TVB Geotechnik - C. Anhang: Zusammenstellung der aufgeführten Regelwerke , 01.11.2026 , Für Freiberufliche Leistungen gilt:
Die Regelwerke werden in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung Gegenstand des Vertrages.
DIN
Deutsche Norm (Fachtechnische Normen und Normenentwürfe)
Bezugsquelle: Beuth Verlag
In der Regel werden die nachfolgenden, einschlägigen DIN angewandt:
- DIN EN 1997-2 Eurocode 7
- DIN 4020: Geotechnische Untersuchungen für bautechnische Zwecke – Ergänzende Regelungen zu DIN EN 1997-2
Empfehlungen des Arbeitskreises 3.3 „Versuchstechnik Fels“
Bezugsquelle: DGGT und FGSV Verlag, FGSV 591/C Prüfvorschriften für Fels
Ersatzbaustoffverordnung – ErsatzbaustoffV
Verordnung über Anforderungen an den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen in technische Bauwerke
Bezugsquelle: BGBl
HVA-StB
Handbuch für die Vergabe und Ausführung von Leistungen im Straßen- und Brückenbau
Bezugsquelle: BMV
M GUB
Merkblatt über geotechnische Untersuchungen und Berechnungen im Straßenbau
Bezugsquelle: FGSV Verlag, FGSV 511
M GUB UA
Merkblatt über geotechnische Untersuchungen und Berechnungen im Straßenbau – Ergänzung für den Um- und Ausbau von Straßen
Bezugsquelle: FGSV Verlag, FGSV 512
RLK
Regionalleistungskataloge für den Straßen- und Brückenbau
Bezugsquelle: Auftragsverwaltung der Länder
Sammlung REB
Sammlung der Regelungen für die elektronische Bauüberwachung
Bezugsquelle: BASt
STLK
Standardleistungskatalog für den Straßen- und Brückenbau (STLK-Buchausgabe und STLK-Datenträger)
Bezugsquelle: FGSV Verlag, FGSV LB 101 -124
STLK/ AVA-Richtlinien
Richtlinien für das Anwenden des Standardleistungskataloges (STLK) und von AVA-Programmen im Straßen- und Brückenbau mit den Regelungen für das Aufstellen und Bearbeiten des STLK
Bezugsquelle: FGSV Verlag, STLK 180
Hinweis: Die Regelwerke sind in der jeweils aktuellen Fassung anzuwenden.
TVB Geotechnik - D. Verzeichnis der Bezugsquellen , 01.11.2026 , Für Freiberufliche Leistungen gilt:
Beuth Verlag: Beuth Verlag GmbH
Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin
Telefon: +49 (0)30 / 26 01-0, Telefax: +49 (0)30 / 26 01-1231
E-Mail:
Internet:
Bundesgesetzblatt (BGBl)
www.bgbl.de
Bundesministerium für Verkehr (BMV)
Invalidenstraße 44
10115 Berlin
Telefon: +49 (0)30 18 300 - 0, Telefax: +49 (0)30 18 300 1942
E- Mail: buergerinfo@bmv.bund.de
Internet: www.bmv.de
FGSV Verlag: FGSV Verlag GmbH
Wesselinger Str. 17, 50999 Köln
Telefon: +49 (0)22 36 / 38 46 30, Telefax: +49 (0)22 36 / 38 46 40
Boyenstraße 42, 10115 Berlin
Telefon: +49 (0)30 / 48 63 82 70, Telefax: 030 / 48 63 82 71
E-Mail:
Internet:
VkBl-Verlag: Verkehrsblatt-Verlag
Schleefstr. 14, 44287 Dortmund
Telefon: +49 (0)180 / 53 40 140, Telefax: +49 (0)180 / 53 40 120
E-Mail:
Internet:
BASt
Internet:
Rubrik: Verkehrstechnik/Publikationen/Regelwerke zum Download/REB-Verfahrensbeschreibungen
DWA
Internet:
Rubrik: Verlag/DWA-Regelwerk
BAuA
Internet:
Rubrik: Anwendung/Regelwerk/Technische Regeln für Arbeitsstätten
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