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Technische Vertragsbedingungen Prüfingenieurleistungen (F)

Vertragsbedingungen

TVB Objektplanung Prüf (F)

TVB Prüfingenieurleistungen - A. Allgemeines , 01.11.2026 , Für Freiberufliche Leistungen gilt:

1. Geltungsbereich

Die „Technischen Vertragsbedingungen für Prüfingenieurleistungen (TVB – Prüfingenieurleistungen)” gelten für Leistungen der statischen und konstruktiven Prüfung von Ingenieurbauwerken für Verkehrsanlagen einschließlich Nebenanlagen und Sonderbauwerke sowie Bauhilfskonstruktionen gemäß RVP für Bundesfernstraßen und Bundeswasserstraßen. 

Für die Eisenbahnen im Zuständigkeitsbereich des Eisenbahn-Bundesamtes gilt die EisenbahnPrüfsachverständigenverordnung (EPSV). 

2. Allgemeine Qualitätsansprüche 

2.1 Grundlagen der Prüfung
Grundlage des Prüfauftrages ist für das zu prüfende Objekt das jeweils gültige Regelwerk. Hierzu gehören  

  • neben den einschlägigen vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur herausgegebenen Regelungen (Allgemeine Rundschreiben u. a.) insbesondere die ZTV-ING sowie die Nachrechnungsrichtlinie von Ingenieurbauwerken als Bestandteil von öffentlichen Straßen (baulichen Anlagen) in der Baulast des Bundes, 
  • TR-W* für bauliche Maßnahmen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (WSV), 
  • EiTB* für bauliche Maßnahmen der Eisenbahnen des Bundes. 

Grundlage für die statische und konstruktive Prüfung im Rahmen eines Bauvertrages ist das im Bauvertrag vereinbarte Regelwerk. 

2.2 Prüfunterlagen
Der Prüfingenieur/ Prüfsachverständige (im Folgenden Prüfingenieur genannt) erhält vom Auftraggeber sämtliche für die Prüfung notwendige Unterlagen. Sind für die Prüfung noch weitere Informationen oder Unterlagen erforderlich, so hat der Prüfingenieur diese anzufordern. 

Für die Prüfung im Rahmen eines Bauvertrages erhält der Prüfingenieur ein Ausschreibungsblankett, die Standsicherheitsnachweise und die Ausführungspläne und sonstige für die Prüfung notwendige Unterlagen, wie Baugrundgutachten, Angaben zu den Nebenangeboten usw.

Ausführungsunterlagen müssen gemäß ZTV-ING bzw. ZTV-W 202 aufgestellt und unterschrieben sein. Fehlende bautechnische Nachweise und Unterschriften hat der Prüfingenieur anzufordern. 

2.3 Anforderungen an den Prüfingenieurvertrag
Der Prüfauftrag ist immer personengebunden.

Der Prüfingenieur hat seine Prüftätigkeit unparteiisch und gewissenhaft gemäß den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere den allgemein anerkannten Regeln der Baukunst und der Technik, auszuüben, über die er sich stets auf dem Laufenden zu halten hat. 

Der Prüfingenieur darf die Prüfung nicht durchführen, wenn er oder einer seiner Mitarbeiter die zu prüfende Planungsaufgabe aufgestellt hat oder aus sonstigem Grund befangen ist. 

Der Prüfingenieur darf sich der Mithilfe von befähigten und zuverlässigen Mitarbeitern nur in solchen Umfang bedienen, dass er ihre Tätigkeit voll überwachen kann.

Der Prüfingenieur kann sich nur im Einvernehmen mit dem Auftragsgeber durch einen anderen Prüfingenieur vertreten lassen. 

Sind zur ordnungsgemäßen Prüfung der eingereichten Unterlagen Spezialkenntnisse erforderlich, die der Prüfingenieur nicht besitzt bzw. die nicht zu seiner Fachrichtung gehören, so hat der Prüfingenieur den Auftraggeber hierauf hinzuweisen und die Hinzuziehung eines Prüfingenieurs mit speziellen Kenntnissen 
bzw. der entsprechenden Fachrichtung zu beantragen.

2.4 Durchführung der Prüfung
Die Prüfung der statischen Berechnung muss sich auf alle tragenden Teile des Bauwerks erstrecken. Es muss überprüft werden, ob die Voraussetzungen und Annahmen der statischen Berechnung zutreffen, ob alle Lasten und Kräfte vollständig erfasst sind und ihre Fortleitung bis in den Baugrund verfolgt wird. 

Es ist zu prüfen, ob die Stand- bzw. Lagesicherheit aller Bauteile und des Gesamtbauwerks gewährleistet ist. Dies gilt auch für alle maßgebenden Bau- und eventuell zu berücksichtigende Abbruchzustände. 

Die Nachweise zur Tragfähigkeit und Standsicherheit der Gründung sind zu überprüfen. Hierbei ist darauf zu achten, dass die Angaben und Empfehlungen des Baugrundgutachters bei den zugrunde gelegten bodenmechanischen Kenngrößen und der gewählten Gründungsart ausreichend berücksichtigt wurden. 
Liegt kein Baugrundgutachten vor, so muss der Prüfingenieur entscheiden, ob er mit den vorliegenden Angaben den Baugrund ausreichend beurteilen kann oder ob ein geeigneter Sachverständiger für Geotechnik hinzugezogen werden soll. Die Beauftragung eines Sachverständigen für Geotechnik erfolgt ausschließlich 
über den Auftraggeber. 

Bei der Prüfung ist darauf zu achten, dass Überdimensionierungen vermieden werden und die Bemessung der Bauteile nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten erfolgt. Hierbei dürfen jedoch nicht die Belange der Gebrauchstauglichkeit und der Dauerhaftigkeit sowie von Betrieb und Unterhaltung vernachlässigt wer-
den. 

Werden bei der Prüfung erhebliche Mängel festgestellt, so hat der Prüfingenieur den Auftraggeber zu informieren. 

Der Prüfingenieur ist verpflichtet, den Auftraggeber darauf hinzuweisen, wenn Bauprodukte und Bauverfahren, die noch nicht allgemein gebräuchlich und bewährt sind, verwendet werden sollen. Auch wenn deren Nachweis durch eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung oder ein Prüfzeichen geführt 
ist, bedarf die Verwendung der Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr. 

2.5 Prüfbericht
Die Prüfung kann in 3 Phasen dokumentiert werden:  
1. Prüfvermerk bei Zurückweisung mangelhafter Unterlagen 
2. Prüfbericht für in sich abgeschlossene Prüfungen als Teilprüfberichte 
3. Abschlussprüfbericht, der alle Teilberichte zusammenfasst und damit die Prüfung abschließt. 

Jede geprüfte Berechnung und Zeichnung ist nach Abschluss der Prüfung mit einer Prüfbemerkung zu versehen. In den geprüften Unterlagen sind die Prüfbemerkungen und Fehler mit grüner, dokumentenechter Farbe einzutragen. 

Wird die Richtigkeit der Ergebnisse der Berechnungen durch Vergleichsrechnungen geprüft, ist dies ausdrücklich zu vermerken. Die Annahmen und die Ergebnisse der Vergleichsrechnungen sind aktenkundig zu machen. 

Jeder Teil der Berechnung und jede Zeichnung ist mit einem Prüfstempel zu versehen und vom Prüfingenieur zu unterschreiben. Mit der Unterschrift übernimmt der Prüfingenieur die Verantwortung dafür, dass 

  • er die Prüfung gemäß Kapitel 2.4 durchgeführt hat, 
  • die Berechnung und die Zeichnungen dem Stand der Technik, dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und den öffentlich-rechtlichen Bestimmungen entsprechen,
  • die Angaben über die zu verwendenden Baustoffe richtig sind. 

Für jede geprüfte Berechnung und Zeichnung ist nach Abschluss der Prüfung ein Prüfbericht zu verfassen. 

Im Prüfbericht bescheinigt der Prüfingenieur die Vollständigkeit der bautechnischen Prüfung und die Richtigkeit der Annahmen und Ergebnisse. Der Prüfbericht muss eindeutig und klar und in deutscher Sprache gefasst sein. 

Im Prüfbericht sind die geprüften Unterlagen aufzuführen und es ist festzuhalten, welche Annahmen der Berechnung zugrunde liegen (z: B. Baugrund, Verkehrslasten, Güte der Baustoffe). Auf Annahmen, die an Ort und Stelle nachzuprüfen sind, ist gesondert hinzuweisen. Sofern die Ausführung besondere Sachkunde und Erfahrung verlangt, ist darauf hinzuweisen, welche Nachweise vorzulegen sind (z. B. Eignungsnachweise zum Schweißen). 

Bei Abweichungen von dem Stand der Technik, sowie bei nicht allgemein üblichen Baustoffen oder Bauverfahren, ist im Prüfbericht auf den jeweiligen Sachverhalt hinzuweisen und diesen zu erläutern. 

Etwaige Überdimensionierungen sind im Prüfbericht aufzuführen und zu bewerten. 

Festgestellte Mängel sind im Prüfbericht explizit aufzuführen. 

Bei umfangreichen Prüfaufträgen sind Teilberichte für in sich abgeschlossene Prüfleistungen vorzulegen. In den Teilprüfungen ist anzugeben, welche Bauteile zur Ausführung freigegeben werden können. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Prüfung noch nicht abgeschlossen ist.

TVB Prüfingenieurleistungen - B. Bedingungen zu den Leistungen , 01.11.2026 , Für Freiberufliche Leistungen gilt:

entfällt

TVB Prüfingenieurleistungen - C. Anhang: Zusammenstellung der aufgeführten Regelwerke , 01.11.2026 , Für Freiberufliche Leistungen gilt:

Die Regelwerke werden in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung Gegenstand des Vertrages.  

ZTV-ING 
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Ingenieurbauten, 
Bezugsquelle: Website der BASt (Bundesanstalt für Straßenwesen) 

TR-W 
Technisches Regelwerk – Wasserstraßen 
Bezugsquelle : Website der BAW 

EiTB 
Eisenbahnspezifische Technische Baubestimmungen  
Bezugsquelle: Website des EBA

Hinweis: Die Regelwerke sind in der jeweils aktuellen Fassung anzuwenden.

TVB Prüfingenieurleistungen - D. Verzeichnis der Bezugsquellen  , 01.11.2026 , Für Freiberufliche Leistungen gilt:

Bundesministerium für Verkehr (BMV)
Invalidenstraße 44 
10115 Berlin 
Telefon: +49 (0)30  18 300 - 0, Telefax: +49 (0)30  18 300 1942 
E- Mail: buergerinfo@bmv.bund.de 
Internet: www.bmv.de 

Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt)
Brüderstraße 53 
51427 Bergisch Gladbach 
Internet: www.bast.de 
Rubrik: Publikationen / Regelwerke zum Download / REB-Verfahrensbeschreibungen 

Eisenbahn-Bundesamt (EBA)
Heinemannstraße 6 
53175 Bonn 
Internet: www.eisenbahn-bundesamt.de 
Rubrik: Infrastruktur 

Bundesanstalt für Wasserbau (BAW)
Kußmaulstr. 17, 76187 Karlsruhe 
Internet: www.baw.de 
Rubrik: Publikationen

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