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Regelwerke

Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen

Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen , 01.11.2026

§ 1 - Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für Honorare für Ingenieur- und Architektenleistungen, soweit diese Leistungen durch diese Verordnung erfasst sind. Die Regelungen dieser Verordnung können zum Zwecke der Honorarberechnung einer Honorarvereinbarung zugrunde gelegt werden.

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