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1.1.2 Vergabegegenstand

1.1 Vorbereitung und Grundsätzliches

1.1.2 - 1 , 01.11.2026

Vor Beginn der Vergabe ist der Vergabegegenstand festzulegen (§ 103 GWB, § 1 VgV, § 1 EU VOB/A, § 1 UVgO, § 1 VOB/A). Dabei ist zu überprüfen, ob die zu beschaffende Leistung eine Bauleistung, eine Dienst-/ Lieferleistung oder eine Freiberufliche Leistung darstellt. Bei einer Vermischung von verschiedenen Leistungen ist maßgebend, welcher Anteil überwiegt. Danach ist die jeweilige Vergabeordnung festzulegen und die dort enthaltenen Regelungen während des gesamten Vergabeprozesses beizubehalten.

1.1.2 - 2 - B , 01.11.2026 , Für Bauleistungen gilt:

Die in diesem Handbuch als Bauleistungen gekennzeichneten Leistungen sind i. d. R. als Einheitspreisvertrag nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 VOB/A, § 4 EU Abs. 1 Nr. 1 VOB/A  zu vergeben.

1.1.2 - 2 - F , 01.11.2026 , Für Freiberufliche Leistungen gilt:

Die in diesem Handbuch als Freiberufliche Leistungen gekennzeichneten Leistungen sind i. d. R. Werkvertragsleistungen nach §§ 631 ff. BGB. Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.

1.1.2 - 2 - L , 01.11.2026 , Für Liefer- und Dienstleistungen gilt:

Die in diesem Handbuch als Dienst-/ Lieferleistung gekennzeichneten Leistungen sind i. d. R. als Verträge nach BGB abzuwickeln.

1.1.2 - 3 - F , 01.11.2026 , Für Freiberufliche Leistungen gilt:

Freiberufliche Leistung sind gekennzeichnet durch eine freiberufliche Tätigkeit (geistige und schöpferische Leistungserbringung) oder im Wettbewerb mit freiberuflich Tätigen angebotene und erbrachte Leistungen (insbesondere Architekten- und Ingenieurleistungen).

Hierzu zählen insbesondere Leistungen für

  • Objektplanung von Verkehrsanlagen, Ingenieurbauwerken und Freianlagen,
  • Tragwerksplanung,
  • Technische Ausrüstung,
  • Landschaftsplanerische Leistungen,
  • Ingenieurvermessung,
  • Geotechnik,
  • Verkehrsuntersuchungen,
  • Prüfingenieurleistungen.

1.1.2 - 4 - F , 01.11.2026 , Für Freiberufliche Leistungen gilt:

Die in diesem Handbuch als Freiberufliche Leistungen gekennzeichneten Leistungen können darüber hinaus für andere freiberufliche Leistungen angewendet werden. Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die selbständige Berufstätigkeit u. a. der Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Dolmetscher, Lotsen sowie die Tätigkeiten der Forschungs- und Versuchsanstalten und Hochschulinstitute.

1.1.2 - 5 - L , 01.11.2026 , Für Liefer- und Dienstleistungen gilt:

Definitionsgemäß werden Liefer-/ Dienstleistungen nicht im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit oder im Wettbewerb mit freiberuflich Tätigen angeboten und erbracht und stellen keine Bauleistungen dar.

Ggf. ist eine Unterteilung der Definitionen in Dienstleistung und Lieferleistungen sinnvoll.

1.1.2 - 6 , 01.11.2026

Die Schätzung des voraussichtlichen Auftragswertes der zu vergebenden Leistung erfolgt nach § 3 VgV. Maßgeblich ist der Gesamtwert der vorgesehenen Leistung ohne Umsatzsteuer (Nettoauftragswert). Prämien oder Zahlungen an Bewerber oder Bieter und Optionen sowie mögliche Vertragsverlängerungen sind zu berücksichtigen.

Der Wert eines beabsichtigten Auftrages darf nicht in der Absicht geschätzt oder aufgeteilt werden, den Auftrag der Anwendung des GWB oder der VgV zu entziehen.

Kann die vorgesehene Erbringung einer Leistung zu einem Auftrag führen, der in mehreren Losen vergeben wird, ist der geschätzte Gesamtwert aller Lose zugrunde zu legen.

1.1.2 - 6 - B , 01.11.2026 , Für Bauleistungen gilt:

Bei Bauleistungen ist neben dem Auftragswert der Bauaufträge der geschätzte Gesamtwert aller Liefer- und Dienstleistungen sowie freiberuflichen Leistungen zu berücksichtigen, die unmittelbar zur Erbringung der Bauleistung erforderlich sind (z.B. SiGeKo, Bauüberwachung).

1.1.2 - 7 - F , 01.11.2026 , Für Freiberufliche Leistungen gilt:

Werden verschiedene Leistungsbilder zusammengefasst und nicht getrennt vergeben, so sind bei der Ermittlung des Auftragswertes alle zusammengefassten Leistungen zu berücksichtigen, auch wenn sie unterschiedlichen Leistungsbildern zuzuordnen sind.

Auch wenn verschiedene Leistungsbilder getrennt vergeben werden, ist der vorstehende Grundsatz anzuwenden. In begründeten Ausnahmefällen kann davon abgewichen werden, vgl. Schreiben des BMV, Az.: StB14/7135.3/011/3837182 vom 31.10.2023.

Leistungen, die der Auftraggeber selbst erbringt, sind bei der Schätzung des Auftragswertes nicht in Ansatz zu bringen.

1.1.2 - 8 , 01.11.2026

Nach § 97 Abs. 4 GWB sind Leistungen i. d. R. in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben. Davon darf abgewichen werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. Dieses Erfordernis wird in der Regel jedoch sehr eng ausgelegt und ist stets besonders zu begründen. Erreicht oder überschreitet der Gesamtwert den maßgeblichen EU-Schwellenwert, gilt die VgV für die Vergabe jedes Loses. Ausgenommen sind Lose, deren geschätzter Nettowert bei Bauleistungen unter 1 Million Euro und bei allen anderen Leistungen unter 80.000 Euro liegt und die Summe der Werte dieser Lose 20 % des Gesamtauftragswertes aller Lose nicht übersteigt.

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