1.2.1 - 1
,
01.11.2026
Bei der beabsichtigten Vergabe von Aufträgen ist zu prüfen, ob der voraussichtliche Gesamtwert der vorgesehenen Leistung ohne Umsatzsteuer die EU-Schwellenwerte überschreitet und daher für das Vergabeverfahren die Bestimmungen des 4. Teils des GWB, der VgV und der VOB/A-EU anzuwenden sind (§ 3 VgV).
1.2.1 - 2
,
01.11.2026
Die Schwellenwerte werden alle 2 Jahre per EU-Verordnung neu festgesetzt und im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Die Schwellenwerte unterscheiden sich nach Auftragsarten.
1.2.1 - 3
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01.11.2026
Der Wettbewerb darf nicht auf Unternehmen beschränkt werden, die in bestimmten Regionen oder Orten ansässig sind.
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