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1.2.1 Grundsätze

1.2 Wahl der Vergabeart

1.2.1 - 1 , 01.11.2026

Bei der beabsichtigten Vergabe von Aufträgen ist zu prüfen, ob der voraussichtliche Gesamtwert der vorgesehenen Leistung ohne Umsatzsteuer die EU-Schwellenwerte überschreitet und daher für das Vergabeverfahren die Bestimmungen des 4. Teils des GWB, der VgV und der VOB/A-EU anzuwenden sind (§ 3 VgV).

1.2.1 - 2 , 01.11.2026

Die Schwellenwerte werden alle 2 Jahre per EU-Verordnung neu festgesetzt und im Bundesanzeiger veröffentlicht.

Die Schwellenwerte unterscheiden sich nach Auftragsarten.

1.2.1 - 3 , 01.11.2026

Der Wettbewerb darf nicht auf Unternehmen beschränkt werden, die in bestimmten Regionen oder Orten ansässig sind.

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