1.2.2 - 1 , 01.11.2026
Es stehen folgende Vergabeverfahrensarten zur Verfügung:
Unterhalb des EU-Schwellenwertes:
- Öffentliche Ausschreibung (Regelverfahren für Bau- und Liefer-/ Dienstleistungen)
- Beschränkte Ausschreibung mit oder ohne Teilnahmewettbewerb
- Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb
- Freihändige Vergabe
- Direktauftrag
- Leistungsanfrage (Regelverfahren für freiberufliche Leistungen)
Oberhalb des EU-Schwellenwertes:
- Offenes Verfahren (Regelverfahren für Bau- und Liefer-/ Dienstleistungen)
- Nicht offenes Verfahren, das stets einen Teilnahmewettbewerb erfordert
- Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb (Regelverfahren für freiberufliche Leistungen von Architekten und Ingenieuren)
- Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb
- Wettbewerblicher Dialog (Regelverfahren für freiberufliche Leistungen von Architekten und Ingenieuren)
- Innovationspartnerschaft
1.2.2 - 2 , 01.11.2026
Liegen die Voraussetzungen für eine beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb, eine Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb oder freihändige Vergabe vor, ist ein bestmöglicher Wettbewerb anzustreben.
Dabei ist unter den Unternehmen zu wechseln und es sind mehrere Unternehmen aufzufordern (grundsätzlich mindestens 3). Die Gründe für die getroffene Auswahl der aufzufordernden Unternehmen sind zu dokumentieren und zu erläutern.
1.2.2 - 3 - B , 01.11.2026 , Für Bauleistungen gilt:
Bauleistungen können bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert von 50.000 € (netto) ohne die Durchführung eines Vergabeverfahrens beschafft werden (Direktauftrag). Bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert von 100.000 € (netto) kann eine Freihändige Vergabe erfolgen.
Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind dabei zu beachten (§ 7 BHO). Auch soll der Auftraggeber unter den beauftragten Unternehmen wechseln, z.B. indem Preisrecherchen durchgeführt werden.
1.2.2 - 3 - L , 01.11.2026 , Für Liefer- und Dienstleistungen gilt:
Liefer- und Dienstleistungen können bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert von 50.000 € (netto) ohne die Durchführung eines Vergabeverfahrens beschafft werden (Direktauftrag). Abweichend von § 8 Absatz 4 UVgO steht die Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb bis zu einem geschätzten Auftragswert von 100 000 € (netto) nach Wahl zur Verfügung.
Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind dabei zu beachten (§ 7 BHO). Auch soll der Auftraggeber unter den beauftragten Unternehmen wechseln, z.B. indem Preisrecherchen durchgeführt werden.
Bis zum Erreichen der Schwellenwerte nach § 106 GWB stehen die Verhandlungsvergabe mit Bekanntmachung sowie die Verhandlungsvergabe mit Teilnahmewettbewerb voraussetzungslos zur Verfügung (§ 55 Abs. 1 BHO). Die Voraussetzungen zur Nutzung der Verhandlungsvergabe mit TNW nach § 8 Absatz 4 UVgO finden keine Anwendung.
1.2.2 - 3 - F , 01.11.2026 , Für Freiberufliche Leistungen gilt:
Der Auftraggeber prüft bei der Erstellung der Aufgabenstellung - insbesondere im Brückenbau, ob diese Leistungen für einen Planungswettbewerb geeignet sind und dokumentiert seine Entscheidung.
Für die Durchführung von Planungswettbewerben ist der Leitfaden zur Durchführung von Planungswettbewerben im Straßen- und Ingenieurbau - Nichtoffene Wettbewerbe - (LF RPW) im Anhang zu beachten.
1.2.2 - 4 - F , 01.11.2026 , Für Freiberufliche Leistungen gilt:
Oberhalb der EU-Schwellenwerte:
Für die Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen, deren Gegenstand eine Aufgabe ist, deren Lösung vorab nicht eindeutig und erschöpfend beschrieben werden kann, gilt zusätzlich §§ 73 ff VgV.
Bei freiberuflichen Leistungen ist zu prüfen, inwieweit diese Leistungen in einem offenen bzw. nicht offenen Verfahren mit Teilnahmewettbewerb vergeben werden können oder der Auftragsgegenstand bzw. die zu erbringenden Leistungen verhandlungsbedürftig sind. Letzteres gilt insbesondere, wenn nicht damit zu rechnen ist, dass offene oder nicht offene Verfahren ohne Verhandlungen zu einem zufriedenstellenden Ergebnis führen (Erwägungsgrund 42 der RL 2014/24/EU).
Die Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers, eine standardisierte Leistung nicht ohne deren Anpassung zu beschaffen, unterliegt dessen Leistungsbestimmungsrecht. Aus der Formulierung "vorab" in § 73 (1) VgV folgt, dass zur Beurteilung, ob eine eindeutig und erschöpfend beschreibbare Leistung vorliegt, auf eine vorausschauende Perspektive abzustellen ist. Darüber hinaus ist nach dem Wortlaut auf die Beschreibbarkeit der Lösung der Aufgabe abzustellen, nicht auf die Beschreibbarkeit der Aufgabe selbst. Bei der Frage der Abgrenzung eindeutig beschreibbarer oder nicht eindeutig beschreibbarer Leistungen ist entscheidend, ob für die Lösung der Aufgabe ein weiter schöpferischer, gestalterischer und konstruktiver Freiraum unabdingbar ist.
1.2.2 - 5 - F , 01.11.2026 , Für Freiberufliche Leistungen gilt:
Unterhalb der EU-Schwellenwerte:
In diesen Fällen sind die Aufträge nach den Regelungen der Haushaltsordnungen (LHO, BHO) zu vergeben. Dabei sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (§ 7 LHO/ BHO) sowie eines transparenten und diskriminierungsfreien Verfahrens zu beachten.
In der Regel erfolgt eine Leistungsanfrage im Wettbewerb. Eine Leistungsanfrage ist kein formelles Verfahren nach Vergaberecht. Sie erfolgt im Regelfall in Form einer Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes an mehrere – mindestens drei – geeignete Bewerber nach den Vorgaben dieses Handbuches.
1.2.2 - 6 - F , 01.11.2026 , Für Freiberufliche Leistungen gilt:
Verfügt die Vergabestelle über die entsprechende Marktübersicht, kann eine Leistungsanfrage bei mindestens drei Bewerbern erfolgen. Die Gründe für die getroffene Auswahl der aufzufordernden Unternehmen sind zu dokumentieren und zu erläutern.
Dem Grundsatz der wechselnden Bewerberauswahl ist eine hohe Bedeutung beizumessen und entsprechend zu dokumentieren.
Es ist untersagt, verschiedene Aufträge immer an ein und denselben Auftragnehmer zu vergeben (sog. Serienvergaben). Das Gebot der Streuung ist bei allen Aufträgen, die ohne leistungsbezogenen Wettbewerb vergeben werden, ganz besonders zu beachten.
1.2.2 - 7 - F , 01.11.2026 , Für Freiberufliche Leistungen gilt:
Bei fehlender Marktübersicht unterhalb der EU-Schwellenwerte kann öffentlich zur Teilnahme analog Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb aufgefordert werden (nationale Bekanntmachung).
Es besteht auch die Möglichkeit einen begrenzten Kreis von Teilnehmern zum Teilnahmewettbewerb aufzufordern.
1.2.2- 8 - F , 01.11.2026 , Für Freiberufliche Leistungen gilt:
Bei Prüfingenieurleistungen genügt die Verhandlung in Form einer Leistungsanfrage bei einem Bewerber, wenn das Honorar ausschließlich oder weit überwiegend aus Anteilen der Grundvergütung nach RVP festgelegt ist.
Bei Prüfingenieurleistungen, die hoheitlicher Natur sind, ist unterhalb der EU-Schwellenwerte vergaberechtlich kein formelles Verfahren vorgeschrieben. Es gelten die Landeshaushaltsordnung LHO bzw. Bundeshaushaltsordnung BHO. Vergaben sind unter Berücksichtigung der folgenden Ausführungen in Form von Leistungsanfragen bei mindestens drei Bewerbern durchzuführen.
Ansonsten gilt:
Verfügt die Vergabestelle über die entsprechende Marktübersicht, kann eine Leistungsanfrage (ge-
mäß Teil „Hinweise“) bei mindestens drei Bewerbern erfolgen. Die Gründe für die getroffene Auswahl
der aufzufordernden Unternehmen sind im Vergabevermerk zu dokumentieren und zu erläutern. Be-
steht keine entsprechende Marktübersicht ist ein Teilnahmewettbewerb durchzuführen.
Dem Grundsatz der wechselnden Bewerberauswahl ist eine hohe Bedeutung beizumessen und ent-
sprechend im Vergabevermerk zu dokumentieren.
Es ist untersagt, verschiedene Aufträge immer an ein und denselben Auftragnehmer zu vergeben (sog.
Serienvergaben). Das Gebot der Streuung ist bei allen Aufträgen, die ohne leistungsbezogenen Wett-
bewerb vergeben werden, ganz besonders zu beachten.
1.2.2 - 9 , 01.11.2026
Die Begründung für die Wahl der Vergabeart ist im Vergabevermerk festzuhalten.
1.2.2 - 10 , 01.11.2026
Bei Verfahren ohne Teilnahmewettbewerb aufgrund besonderer Dringlichkeit darf die Ursache für die Dringlichkeit nicht im Verantwortungsbereich des Auftraggebers liegen und nicht vorhersehbar gewesen sein. Auf ausführliche Darstellung der Ursache für die Dringlichkeit ist zu achten. Die vom BMWI mit dem Rundschreiben vom 09. Januar 2015, Az.: IB6-270100/14 u. 27010015/15 gegebene Hinweise sind zu beachten.
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