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1.3.6 Leistungsverzeichnis

1.3 Erstellung der Vergabeunterlagen

Vorlage Leistungsverzeichnis A) Beschreibung der Grundleistungen

1.3.6 - 01 - F , 01.11.2026 , Für Freiberufliche Leistungen gilt:

Im Teil "A. "Beschreibung der Grundleistungen" wird das jeweilige Leistungsbild der HOAI mit seinen Grundleistungen abgebildet. Die Leistungsphasen sind mit ihren Grundleistungen/ Teilleistungen analog zur HOAI gegliedert. Die HOAI-Texte sind grau hinterlegt und unveränderbar.

1.3.6 - 02 - F , 01.11.2026 , Für Freiberufliche Leistungen gilt:

Bei den kursiven Texten handelt es sich um eine aufgabenspezifische Konkretisierung der jeweiligen HOAI-Teilleistung. Diese Texte sind nicht abschließend und können ggf. ergänzt, angepasst oder gelöscht werden. Sie sind grundsätzlich auf das Objekt anzupassen. Es ist stets darauf zu achten, dass alle Änderungen auch tatsächlich von den Grundleistungen abgedeckt werden; ansonsten wäre zu prüfen, ob es sich bei den Änderungen um eine besondere Leistung handelt.

1.3.6 - 03 - F , 01.11.2026 , Für Freiberufliche Leistungen gilt:

Bei der Bearbeitung sind die zu beauftragenden Grundleistungen anzukreuzen.

1.3.6 - 04 - F , 01.11.2026 , Für Freiberufliche Leistungen gilt:

Für jede Grundleistung ist eine Bewertung [%] als Richtwert vorgegeben.

1.3.6 - 05 - F , 01.11.2026 , Für Freiberufliche Leistungen gilt:

Bei den vom AG anzukreuzenden Grundleistungen ist in der Spalte Eintrag Bewertung eine prozentuale Bewertung vom AG vorzunehmen. In der Regel wird die Prozentzahl dem Richtwert entsprechen.

Dabei ist darauf zu achten, dass die Summe aller Grundleistungen einer Leistungsphase nicht den in der HOAI festgelegten Wert für die jeweilige Leistungsphase überschreitet.

1.3.6 - 06 - F , 01.11.2026 , Für Freiberufliche Leistungen gilt:

Wenn nicht alle Leistungsphasen eines Leistungsbildes übertragen werden, steht dem Auftragnehmer nur das Honorar der übertragenen Leistungsphasen zu (§ 8 (1) HOAI).

1.3.6 - 07 - F , 01.11.2026 , Für Freiberufliche Leistungen gilt:

Eine Reduzierung hat anteilig zu erfolgen, wenn gemäß § 8 (2) HOAI Grundleistungen nicht übertragen werden. Entsprechend ist zu verfahren, wenn wesentliche Teile von Grundleistungen nicht übertragen werden.

1.3.6 - 08 - F , 01.11.2026 , Für Freiberufliche Leistungen gilt:

Werden wesentliche Teile von Grundleistungen einer Leistungsphase nicht beauftragt, muss dies eindeutig aus der Leistungsbeschreibung hervorgehen.

Vorlage Leistungsverzeichnis B) Beschreibung der Besonderen Leistungen

1.3.6 - 09 - F , 01.11.2026 , Für Freiberufliche Leistungen gilt:

Besondere Leistungen können zu den Grundleistungen hinzu- oder an deren Stelle treten, wenn besondere Anforderungen an die Ausführung des Auftrags gestellt werden, die über die Grundleistungen hinausgehen.

1.3.6 - 10 - F , 01.11.2026 , Für Freiberufliche Leistungen gilt:

Ob und inwieweit Besondere Leistungen im Sinne des § 3 (2) bzw. der Anlage 9 zur HOAI honoriert werden müssen, entscheidet nicht das jeweilige Leistungsbild der HOAI, sondern der vertraglich vereinbarte Leistungsumfang.

1.3.6 - 11 - F , 01.11.2026 , Für Freiberufliche Leistungen gilt:

Im Teil "B. Beschreibung der Besonderen Leistungen" sind die Besonderen Leistungen nach Leistungsphasen gem. HOAI gegliedert. Die darin enthaltenen Texte beinhalten zumeist Original-Texte der HOAI, ergänzt durch weitere Textvorschläge. Besondere Leistungen können auch für Leistungsbilder und Leistungsphasen, denen sie nicht zugeordnet sind, vereinbart werden, soweit sie dort keine Grundleistungen darstellen.

1.3.6 - 12 - F , 01.11.2026 , Für Freiberufliche Leistungen gilt:

Die Besonderen Leistungen können durch freie Texteingaben weiter ergänzt, angepasst oder aber auch gelöscht werden.

1.3.6 - 13 - F , 01.11.2026 , Für Freiberufliche Leistungen gilt:

Die Menge und die dazugehörige Einheit sind i. d. R. vom AG einzutragen.

1.3.6 - 14 - F , 01.11.2026 , Für Freiberufliche Leistungen gilt:

Die Preise (Einheitspreis (EP) bzw. Gesamtpreis (GP)) sind vom Bieter einzutragen.

Leistungsbeschreibung mit Leistungsverzeichnis Allgemeines zum Leistungsverzeichnis

1.3.6 - 01 - B , 01.11.2026 , Für Bauleistungen gilt:

Wesentliche Voraussetzung für das Aufstellen des Leistungsverzeichnisses sind richtige und nachvollziehbare Mengenermittlungen. Diese sind für alle Leistungspositionen unter Anwendung der Regelungen für die elektronische Bauabrechnung (REB) aufzustellen. Um die Berechnungsansätze nachvollziehen zu können, sind diese durch Kommentare zu erläutern.

Die Kosten bestimmenden Mengen der Ausschreibung (z. B. Auf- und Abtragsmengen) sind tabellarisch und soweit möglich grafisch darzustellen und der Bauüberwachung zur Verfügung zu stellen.

1.3.6 - 01 - L , 01.11.2026 , Für Liefer- und Dienstleistungen gilt:

Im Leistungsverzeichnis sind zur Beschreibung der Teilleistungen (Positionen) soweit vorhanden Standardleistungstexte zu verwenden.

1.3.6 - 02 - B , 01.11.2026 , Für Bauleistungen gilt:

Im Leistungsverzeichnis ist die Beschreibung der Teilleistungen (Positionen) (§ 7b Abs. 1 und 4 VOB/A bzw. EU-VOB/A) mit Standardleistungstexten des Standardleistungskataloges für den Straßen- und Brückenbau (STLK) unter Beachtung der Richtlinien für das Anwenden des Standardleistungskataloges STLK im Straßen- und Brückenbau (STLK-Richtlinien) zu formulieren. Sofern STLB-Bau Positionen aus zwingenden Gründen verwendet werden müssen, sind diese für das Leistungsverzeichnis in eine STLK-Freitextposition umzuwandeln.

Bei Verwendung von Texten eines Regionalleistungskataloges (RLK) bzw. Ergänzenden Leistungskatalogs (ELK) ist entsprechend zu verfahren.

1.3.6 - 03 - B , 01.11.2026 , Für Bauleistungen gilt:

Die Bestandteile des Leistungsverzeichnisses werden beim Einsatz von Baumanagementsoftware (AVA-Programme) i. d. R. automatisiert hergestellt.

1.3.6 - 04 - B , 01.11.2026 , Für Bauleistungen gilt:

Dem Leistungsverzeichnis ist ein Verzeichnis der verwendeten Leistungsbereiche voranzustellen.

Darin sind in aufsteigender Reihenfolge diejenigen Leistungsbereiche des STLK mit ihren Ausgabedaten anzugeben, aus denen STLK-Standardleistungstexte entnommen werden.

Bei Verwendung von Texten aus Leistungsbereichen eines RLK bzw. ELK sind auch diese anzugeben.

Honorarermittlung - Allgemeines

1.3.6 - 15 - F , 01.11.2026 , Für Freiberufliche Leistungen gilt:

Bei der Ermittlung des Honorars wird unterschieden zwischen

  • Berechnungshonoraren nach den Teilen 2 bis 4 und Anlage 1 der HOAI,
  • Honoraren gemäß "Richtlinien für die Vergütung für die statische und konstruktive Prüfung von Ingenieurbauwerken für Verkehrsanlagen (RVP)" und
  • frei vereinbarten Honoraren.

1.3.6 - 16 - F , 01.11.2026 , Für Freiberufliche Leistungen gilt:

Für die Ermittlung des Honorars kann die Vorlage "HVA-StB Honorarermittlung" für das jeweilige Leistungsbild verwendet werden (siehe Fachspezifische Hinweise).

1.3.6 - 17 - F , 01.11.2026 , Für Freiberufliche Leistungen gilt:

Der Auftraggeber gibt die Grundlagen für die Honorarermittlung, die dem Objekt entsprechen, vor:
z. B. Leistungsbeschreibung, anrechenbare Kosten, Fläche oder Verrechnungseinheiten und die Honorarzone.

Honorarermittlung - Berechnungshonorar

1.3.6 - 18 - F , 01.11.2026 , Für Freiberufliche Leistungen gilt:

Berechnungshonorare sind nur für die in Leistungsbildern erfassten Grundleistungen der HOAI vorgesehen, soweit die Honorartafelwerte nicht unter- bzw. überschritten werden.

Das Berechnungshonorar richtet sich nach:

  • den anrechenbaren Kosten des Objekts (ohne Umsatzsteuer) bzw. der Fläche,
  • der Honorarzone, der das Objekt zuzuordnen ist,
  • dem Leistungsumfang und
  • der einschlägigen Honorartafel.

Honorarermittlung - anrechenbare Kosten

1.3.6 - 19 - F , 01.11.2026 , Für Freiberufliche Leistungen gilt:

Zur Ermittlung der anrechenbaren Kosten kann die Vorlage "HVA-StB Honorarermittlung" für das jeweilige Leistungssbild angewendet werden (siehe Fachspezifische Hinweise).

1.3.6 - 21 - F , 01.11.2026 , Für Freiberufliche Leistungen gilt:

Es werden folgende Kostenbegriffe unterschieden:

Kostenrahmen = Ermittlung der Kosten auf der Grundlage der Bedarfsplanung (überschlägige Ermittlung der Gesamtkosten auf Grund von Erfahrungswerten); ggfs. kann der Kostenrahmen aus der Kostenberechnung der Verkehrsanlage, die die Kosten gemäß AKVS beinhaltet, entnommen werden.

Kostenschätzung = überschlägige Ermittlung der Kosten auf der Grundlage der Vorplanung einschließlich ersten Mengenschätzungen (i. d. R. Ergebnis der Leistungsphase 2).

Kostenberechnung = Ermittlung der Kosten auf der Grundlage der Entwurfsplanung auf Grund der im Einzelnen ermittelten Mengen und der zugehörigen

Einzelkosten (i. d. R. Ergebnis der Leistungsphase 3).

1.3.6 - 22 - F , 01.11.2026 , Für Freiberufliche Leistungen gilt:

Bei Beauftragung der Leistungsphasen 1 und 2 sind die anrechenbaren Kosten auf der Grundlage des Kostenrahmens als Ergebnis der Bedarfsplanung zu ermitteln. Die Ermittlung der anrechenbaren Kosten zur Abrechnung erfolgt:

  • bei ausschließlicher Beauftragung der Leistungsphasen 1 und 2 auf der Grundlage der Kostenschätzung (i. d. R. Ergebnis der Leistungsphase 2),
  • bei gleichzeitiger Beauftragung der Leistungsphase 3 und ggf. weiterer auf der Grundlage der Kostenberechnung (i. d. R. Ergebnis der Leistungsphase 3).

1.3.6 - 23 - F , 01.11.2026 , Für Freiberufliche Leistungen gilt:

Bei Beauftragung der Leistungsphase 3 und ggf. weiterer Leistungsphasen sind die anrechenbaren Kosten auf der Grundlage der Kostenschätzung (i. d. R. Ergebnis der Leistungsphase 2) zu ermitteln.

Die Abrechnung erfolgt auf der Grundlage der anrechenbaren Kosten der Kostenberechnung (i. d. R. Ergebnis der Leistungsphase 3).

1.3.6 - 24 - F , 01.11.2026 , Für Freiberufliche Leistungen gilt:

Bei Beauftragung der Leistungsphase 4 und/oder weiterer Leistungsphasen sind die anrechenbaren Kosten auf der Grundlage der Kostenberechnung (in der Regel Ergebnis der Leistungsphase 3) zu ermitteln. Die Abrechnung erfolgt ebenfalls auf der Grundlage der anrechenbaren Kosten der Kostenberechnung (i. d. R. Ergebnis der Leistungsphase 3).

Alle Kosten sind auf der Grundlage von aktuellen Netto-Baupreisen zu ermitteln, d.h. ohne Berücksichtigung

  • der Umsatzsteuer,
  • künftiger Preisänderungen oder
  • eines Zuschlages für Unvorhergesehenes.

Honorarermittlung - Honorarzone

1.3.6 - 25 - F , 01.11.2026 , Für Freiberufliche Leistungen gilt:

Die zutreffende Honorarzone ist nach den Bestimmungen der HOAI zu ermitteln.

Honorarermittlung - Honorartafel

1.3.6 - 26 - F , 01.11.2026 , Für Freiberufliche Leistungen gilt:

Die Honorartafeln enthalten Honorarspannen vom Basishonorarsatz bis zum oberen Honorarsatz für die einzelnen Honorarzonen.

Honorarermittlung - frei zu vereinbarenden Honorare

1.3.6 - 27 - F , 01.11.2026 , Für Freiberufliche Leistungen gilt:

Frei zu vereinbarende Honorare kommen z. B. in Betracht bei

  • Grundleistungen für Objekte, deren anrechenbare Kosten außerhalb der Tafelwerte nach HOAI liegen,
  • Besonderen Leistungen.

1.3.6 - 28 - F , 01.11.2026 , Für Freiberufliche Leistungen gilt:

Dabei ist das Honorar entweder als Pauschal- oder Zeithonorar angemessen zur Leistung als Festbetrag zu vereinbaren. Ein Zeithonorar auf Nachweis kommt nur in begründeten Ausnahmefällen in Frage.

1.3.6 - 29 - F , 01.11.2026 , Für Freiberufliche Leistungen gilt:

Werden während der Vertragsabwicklung neue Leistungen gefordert, so ist erst der Umfang der bisherigen Vertragsleistung zu prüfen und dann zu entscheiden, ob die neu zu vereinbarende Vertragsleistung eine zusätzliche Vergütung auslöst.

1.3.6 - 30 - F , 01.11.2026 , Für Freiberufliche Leistungen gilt:

Für Besondere Leistungen, die ganz oder teilweise an die Stelle von Grundleistungen treten, besteht stets ein Honoraranspruch. Dieser ist dann auch stets in Textform zu vereinbaren.

Honorarermittlung - Honorarübersicht

1.3.6 - 31 - F , 01.11.2026 , Für Freiberufliche Leistungen gilt:

Die Honorare könenn in der Vorlage "HVA-StB Honorarübersicht" eingetragen werden. Es ist anzukreuzen, ob und wie die Nebenkosten abgegolten werden sollen.

1.3.6 - 32 - F , 01.11.2026 , Für Freiberufliche Leistungen gilt:

Nebenkosten werden neben dem Honorar gesondert erstattet, wenn dies nicht bei Auftragserteilung schriftlich bzw. in Textform ganz oder teilweise ausgeschlossen wird. Die Vereinbarung einer Pauschale ist anzustreben.

Ist es in begründeten Ausnahmefällen erforderlich, Reisen gesondert zu vergüten, so ist dies gesondert zu vereinbaren. Dabei ist folgendes zu beachten: Fahrtkosten (auch Tage- und Übernachtungsgeld) für Reisen, die über den Umkreis von 15 km vom Geschäftssitz des Auftragnehmers hinausgehen, dürfen nicht höher berechnet werden, als es das einschlägige Reisekostengesetz in der beim Zuschlag gültigen Fassung vorsieht.

Gliederung des Leistungsverzeichnisses

1.3.6 - 02 - L , 01.11.2026 , Für Liefer- und Dienstleistungen gilt:

Das Leistungsverzeichnis ist in der Regel nach Abschnitten zu gliedern, in welche zusammengehörende Positionen einzuordnen sind.

1.3.6 - 03 - L , 01.11.2026 , Für Liefer- und Dienstleistungen gilt:

Abschnitte können z. B. Leistungen für verschiedene Kostenträger, Leistungsorte oder in sich abgeschlossene Teile einer Leistung umfassen.

1.3.6 - 05 - B , 01.11.2026 , Für Bauleistungen gilt:

Das Leistungsverzeichnis ist in der Regel nach Abschnitten und Unterabschnitten lückenlos auf-steigend zu gliedern, in welche zusammengehörende Positionen einzuordnen sind. Eine vierte (oberste) Gliederungsstufe (Kapitel) ist möglich.

1.3.6 - 06 - B , 01.11.2026 , Für Bauleistungen gilt:

Abschnitte oder Kapitel können z. B. Leistungen für verschiedene Baulastträger oder in sich ab-geschlossene Teile einer Leistung (einzelne Bauwerke, Bauabschnitte) umfassen.

Fachlose können als Kapitel abgebildet werden.

1.3.6 - 07 - B , 01.11.2026 , Für Bauleistungen gilt:

Beispiele für Unterabschnitte

bei Straßenbauarbeiten:

  • Baustelleneinrichtung
  • Erdbau, Entwässerung
  • Tragschichten, Fahrbahndecken
  • bei Brückenbauarbeiten:
  • Baustelleneinrichtung
  • Baugruben, Wasserhaltung
  • Gründungen
  • Unterbauten
  • Überbauten
  • Abdichtung, Belag

1.3.6 - 08 - B , 01.11.2026 , Für Bauleistungen gilt:

Für jedes Leistungsverzeichnis können maximal 100 (0 bis 99) Kapitel, je Kapitel maximal 100 (0 bis 99) Abschnitte, je Abschnitt maximal 100 (0 bis 99) Unterabschnitte gebildet werden. In jeden Unterabschnitt können maximal 9999 (0001 bis 9999) Positionen aufgenommen werden.

Abschnitte, Unterabschnitte eines Abschnitts und Positionen eines Unterabschnittes sind fortlaufend lückenlos zu nummerieren. Kapitel müssen nicht fortlaufend lückenlos nummeriert sein. Die Nummerierung erfolgt mit einer zehnstelligen Ordnungszahl (OZ) in der Form

  • xx.
  • xx.
  • xx.
  • xxxx
  • Kapitel
  • Abschnitt
  • Unterabschnitt
  • Position

Die Leistungsverzeichnis-Gliederung muss ab dem Abschnitt mit 00 oder 01 beginnen, jeder Abschnitt muss mit dem Unterabschnitt nn.00 oder nn.01 und jeder Unterabschnitt mit der Pos.-Nr. nn.nn.0001 beginnen. Alle angegebenen Abschnitte, alle Unterabschnitte eines Abschnittes und alle Positionen eines Unterabschnittes müssen jeweils lückenlos aufsteigend nummeriert sein.

Arten der Positionen im Leistungsverzeichnis

1.3.6 - 04 - L , 01.11.2026 , Für Liefer- und Dienstleistungen gilt:

Als Positionen im Leistungsverzeichnis dürfen nur vorgesehen werden:

  • Normalpositionen,
  • Grundpositionen (G),
  • Wahlpositionen (W).

1.3.6 - 05 - L , 01.11.2026 , Für Liefer- und Dienstleistungen gilt:

Normalpositionen werden nicht besonders gekennzeichnet.

1.3.6 - 06 - L , 01.11.2026 , Für Liefer- und Dienstleistungen gilt:

Grundpositionen beschreiben Teilleistungen, die durch Wahlpositionen ersetzt werden können. Grund- und Wahlpositionen werden als solche gekennzeichnet.

Wahlpositionen sind nur vorzusehen, wenn sich von mehreren brauchbaren und technisch gleichwertigen Möglichkeiten nicht von vornherein die wirtschaftlichste bestimmen lässt.

Den Positionen der Grund-Ausführungsart müssen unmittelbar die Positionen der Wahl-Ausführungsart folgen. Beide müssen die im Ausführungsfall zutreffenden Mengenansätze enthalten. Bei Wahlpositionen wird im Leistungsverzeichnis die Spalte für den Gesamtpreis gesperrt.

1.3.6 - 09 - B , 01.11.2026 , Für Bauleistungen gilt:

Bei den Positionen im Leistungsverzeichnis werden unterschieden:

  • Normalpositionen,
  • Grundpositionen (G),
  • Wahlpositionen (W).

1.3.6 - 10 - B , 01.11.2026 , Für Bauleistungen gilt:

Bedarfspositionen (§ 7 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 VOB/A bzw. § 7 EU Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 VOB/A) und Positionen für Stundenlohnarbeiten (Verrechnungssätze) (§ 7 Abs.1 Nr. 4 Satz 2 VOB/A bzw. § 7 EU Abs.1 Nr. 4 Satz 2 VOB/A) sind grundsätzlich nicht zu verwenden.

1.3.6 - 11 - B , 01.11.2026 , Für Bauleistungen gilt:

Mit Normalpositionen sind alle Teilleistungen zu beschreiben, die ausgeführt werden sollen. Sie werden nicht besonders gekennzeichnet.

1.3.6 - 12 - B , 01.11.2026 , Für Bauleistungen gilt:

Grundpositionen beschreiben Teilleistungen, die durch Wahlpositionen ersetzt werden können. Grund- und Wahlpositionen werden als solche gekennzeichnet, d.h. der jeweiligen OZ wird ein G bzw. W beigefügt.

Wahlpositionen sind nur vorzusehen, wenn sich von mehreren brauchbaren und technisch gleichwertigen Bauweisen nicht von vornherein die wirtschaftlichste bestimmen lässt.

1.3.6 - 13 - B , 01.11.2026 , Für Bauleistungen gilt:

Für e i n e Grund-Ausführungsart kann immer nur e i n e Wahl-Ausführungsart vorgesehen werden. Die Grund-Ausführungsart darf aus ein bis maximal neun Grundpositionen, die Wahl-Ausführungsart aus ein bis maximal neun Wahlpositionen bestehen.

Beispiel 1:

Die Grundposition

  • "G 1 Frostschutzschicht herstellen, Material = Gebrochenes Naturgestein"

wird durch die beiden Wahlpositionen

  • "W 1 Frostschutzschicht herstellen, Material = Kies-Sand-Gemisch" und
  • "W 2 Verfestigung herstellen als Tragschicht unter Betondecken, Bindemittel = Zement 32,5 DIN 1164-1"

ersetzt.

Beispiel 2:

Die drei Grundpositionen

  • "G 1 Ortbeton-Bohrpfahl herstellen" und
  • "G 2 Pfahlfuß herstellen" und
  • "G 3 Ortbeton-Pfahlkopf herrichten"

werden durch die eine Wahlposition

  • "W 1 Ortbeton-Bohrpfahl nach Wahl herstellen"

ersetzt.

Den Positionen der Grund-Ausführungsart müssen unmittelbar die Positionen der Wahl-Ausführungsart folgen. Beide enthalten die im Ausführungsfall zutreffenden Mengenansätze. Bei Wahlpositionen wird im Leistungsverzeichnis die Spalte für den Gesamtpreis gesperrt.

Leistungsverzeichnis-Positionen mit STLK-Texten

1.3.6 - 14 - B , 01.11.2026 , Für Bauleistungen gilt:

Der Positionstext aus Standardleistungstexten des Standardleistungskatalogs für den Straßen- und Brückenbau (STLK), ggf. des Standardleistungskatalogs für den Wasserbau (STLW), besteht aus

  • Überschrift,
  • Standard-Leistungs-Nummer,
  • Menge und Abrechnungseinheit,
  • Leistungstext.

1.3.6 - 15 - B , 01.11.2026 , Für Bauleistungen gilt:

Die Überschrift kennzeichnet die einzelne Position. Bei Anwendung des STLK entspricht die Überschrift dem Kurzgrundtext der jeweiligen Standard-Teilleistung.

1.3.6 - 16 - B , 01.11.2026 , Für Bauleistungen gilt:

Eine Standard-Leistungs-Nummer (StL-Nr.) umfasst maximal 16 Ziffern und wird in folgender Form dargestellt:

XX.XXX/XXX XX XX XX XX.

Die letzten acht Stellen können je nach verwendeter Standard-Teilleistung statt mit einer Ziffer durch einen Strich belegt sein.

1.3.6 - 17 - B , 01.11.2026 , Für Bauleistungen gilt:

Die Menge ist im Regelfall in ganzen Zahlen anzugeben. In Ausnahmefällen sind bis 2 Dezimalstellen hinter dem Komma zulässig. Vor das Komma ist mindestens eine Ziffer zu setzen (z. B. 0,50).

1.3.6 - 18 - B , 01.11.2026 , Für Bauleistungen gilt:

Als Abrechnungseinheit (AE) dürfen nur die im STLK enthaltenen Abrechnungseinheiten verwendet werden (Zusammenstellung siehe Vorlage "HVA-StB Titelblatt Leistungsbeschreibung". Abrechnungseinheiten nach Gewicht sind nur dann zulässig, wenn andere Abrechnungseinheiten oder Abrechnungen nach Rauminhalt nicht zweckmäßig sind.

1.3.6 - 19 - B , 01.11.2026 , Für Bauleistungen gilt:

Der Leistungstext der Position ist aus Grundtext und Folgetexten einer Standardteilleistung des STLK so zusammenzusetzen, dass er alle technischen Angaben enthält, die außer den Allgemeinen und Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und den übrigen Teilen der Leistungsbeschreibung zur vollständigen Beschreibung der Teilleistung erforderlich sind.

1.3.6 - 20 - B , 01.11.2026 , Für Bauleistungen gilt:

Ist ein gewählter STLK-Text durch eine teilfreie Textergänzung zu vervollständigen (Folgetext mit Leitwort und Punktfolge, z. B. Material ...), dann darf für den Positionstext im Leistungsverzeichnis nur ein dem Leittext entsprechender Text eingetragen werden.

1.3.6 - 21 - B , 01.11.2026 , Für Bauleistungen gilt:

Unterscheidet sich der Leistungstext aufeinander folgender Positionen nur in einem oder mehreren Folgetexten, so können statt des Grundtextes die Worte GT wie OZ (...) gesetzt werden.

Die Folgetexte, auch die unverändert bleibenden, müssen immer in vollem Wortlaut aufgeführt werden.

Leistungsverzeichnis-Positionen mit Freien Texten

1.3.6 - 22 - B , 01.11.2026 , Für Bauleistungen gilt:

Wenn Teilleistungen nicht mit Standard-Leistungstexten beschrieben werden können, sind Freie Texte zu formulieren.

Im Einzelnen gilt folgendes:

Soweit möglich und sinnvoll, sind einzelne vorhandene Standard-Leistungstexte des STLK (Grund- bzw. Folgetexte) oder Teile davon zu verwenden.

Die Position muss zuerst Hauptbegriff und Haupttätigkeit wie bei einem Grundtext enthalten und danach Einzelangaben über Abmessungen, Baustoffe und dergleichen.

Es ist eine Überschrift, ähnlich einem Kurzgrundtext, zu bilden. Soweit erforderlich, sind für die Einzelangaben Kurzfassungen, ähnlich den Kurzfolgetexten, zu formulieren.

Es dürfen nur die in der Vorlage "HVA-StB Titelblatt Leistungsbeschreibung" angegebenen Abrechnungseinheiten verwendet werden.

Die für Standard-Leistungstexte geltenden Textformate und Zeichen sind einzuhalten bzw. zu verwenden. Das heißt, es sind auch keine anderen Textformatierungen wie z. B. Fettdruck, Schriftart und -größe zu verwenden.

Anstelle der STLK-Nr. ist eine Folge von Strichen --.---- / --- -- -- -- --. Bei manueller Aufstellung des Leistungsverzeichnisses kann auf Striche verzichtet werden.

Unterscheidet sich der Leistungstext aufeinander folgender Positionen nur geringfügig, können bei den folgenden Positionen die gleichlautenden Leistungstexte durch wie vor ersetzt werden und der geänderte Leistungstext mit jedoch angefügt werden.

Stoffpreisgleitklausel

1.3.6 - 23 - B , 01.11.2026 , Für Bauleistungen gilt:

Zur Verringerung des Abrechnungsaufwands sind Stoffpreisgleitungen nur bei solchen Leistungspositionen (OZ) vorzusehen, bei denen der Stoffkostenanteil die geschätzte Auftragssumme wesentlich beeinflusst.

Die Stoffpreisgleitklausel kann mit dem Vordruck "HVA-StB Stoffpreisgleitklausel" und der Vorlage "HVA-StB Verzeichnis Stoffpreisgleitklausel" vereinbart werden.

1.3.6 - 24 - B , 01.11.2026 , Für Bauleistungen gilt:

In der Vorlage "HVA-StB Verzeichnis Stoffpreisgleitklausel" sind vom Auftraggeber in den einzelnen Spalten folgende Eintragungen vorzunehmen:

In Spalte 1:
Stoffe, deren Preise der Gleitung unterworfen werden sollen.

In Spalte 2:
Für jeden Stoff die OZ, in denen der Preis dieses Stoffes der Gleitung unterworfen werden soll. Es sind nur OZ aufzunehmen, bei denen der Stoffkostenanteil wesentlich die geschätzte Auftragssumme beeinflusst und die nicht vor Ablauf von 10 Monaten nach Angebotsabgabe fertig gestellt werden.

In Spalte 3:
Die dem Stoff zugehörige GP-Nummer, veröffentlicht in der Fachserie 17, Reihe 2 bzw. auf der Homepage des Statistischen Bundesamtes. Die Fachserie 17, Reihe 2, ist nach Online-Anmeldung beim Statistischen Bundesamt (www.destatis.de) kostenlos unter der Rubrik Publikationen/ Thematische Veröffentlichungen erhältlich. Es ist die entsprechende Reihe (z. B. Reihe 2 - Preise und Indizes, Erzeugerpreise gewerblicher Produkte) auszuwählen. Neben der GP-Nummer ist hier auch der Preisindex für die spätere Abrechnung ersichtlich.

In Spalte 4 Kopfzeile:
Unter Zeitpunkt ist der Monat der Versendung der Vergabeunterlagen einzutragen. Für jede OZ ist der vom Auftraggeber festgelegte Basiswert 1 [z. B. Euro/t (netto)] zu dem in der Kopfzeile angegebenen Zeitpunkt anzugeben. Für einen Stoff in Spalte 1 können unterschiedliche Basiswerte 1 festgelegt werden, z. B. Stoff Asphaltmischgut mit unterschiedlichen Basiswerten 1 für Trag-, Binder- und Deckschichten. Der jeweilige Basiswert 1 ist festzulegen aus dem arithmetischen Mittel der Angaben von mind. 3 einschlägigen Lieferanten. Der Basiswert 1 ist der Lieferantenpreis ohne Lieferanten- oder Transportzuschläge. Bei Stahlprodukten ist der Werksabgabepreis des Stahlherstellers zu verwenden, d.h. der Grundpreis zuzüglich ggf. des Abmessungsaufpreises, des Güteaufpreises und des Schrottpreiszuschlages, jedoch ohne etwaige Lieferanten- und Transportzuschläge. Die Angaben der Lieferanten sowie die Festlegung des Basiswertes 1 sind in der Dokumentation festzuhalten.

In Spalte 5:
Für jede OZ ist der Abrechnungszeitpunkt (Einbau, Lieferung oder Verwendung) anzugeben. Abrechnungsregelungen können sein z. B. t/m, t/m2 für die Abrechnung der Gleitung nach t bei Abrechnung der OZ nach m, m2.

Die vorstehenden Anforderungen an die Formulierung von Besonderen Vertragsbedingungen sind beispielhaft in folgender Vorlage umgesetzt: "HVA-StB Besondere Vertragsbedingungen".

Bieterangaben

1.3.6 - 25 - B , 01.11.2026 , Für Bauleistungen gilt:

Bieterangaben sind nur in den Ausnahmefällen vorzusehen, in denen Angaben des Bieters zu bestimmten vertraglichen Regelungen unbedingt erforderlich sind. Dabei ist zu beachten, dass falsche Bieterangaben im Rahmen des Vergabeverfahrens nicht korrigiert werden können und zum zwingenden Ausschluss des Angebotes führen. Bieterangaben sollen daher nur sehr restriktiv verlangt werden.

1.3.6 - 26 - B , 01.11.2026 , Für Bauleistungen gilt:

Den Vergabeunterlagen kann eine Übersicht über die erforderlichen Bietereintragungen beigefügt werden. Darin sollte mindestens die Angabe der Positionen (OZ), der Kurztexte und Freifelder für die Eintragungen der Bieter enthalten sein.

Sonstige Anlagen

1.3.6 - 27 - B , 01.11.2026 , Für Bauleistungen gilt:

Die Leistungsbeschreibung ist im erforderlichen Umfang durch weitere Anlagen zu ergänzen. In diesen Anlagen dürfen keine Eintragungen durch den Bieter vorgesehen werden.

Umfassen die Sonstigen Anlagen mehrere Unterlagen, so ist ihnen ein Inhaltsverzeichnis vorzuheften.

Sonstige Anlagen können z. B. sein:

  • Vorlage "HVA-StB Vorankündigung BaustellV" (hierin hat der Auftraggeber die Nrn. 1 bis 5 auszufüllen),
  • Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan,
  • Unterlagen für spätere Arbeiten an der baulichen Anlage,
  • Zeichnungen,
  • Lage-, Höhen-, Querschnitts-, Detailpläne,
  • Mengenermittlungen (z. B. Erdmengenbilanz),
  • (Baugrund)Gutachten,
  • Bau- bzw. Lieferzeitenplan,
  • Ablaufplan (in Ausnahmefällen, i.d.R. obliegt die Disposition des Bauablaufs dem AN),
  • Pflanzpläne, Pflanzenlisten,
  • Verzeichnis der beigestellten Stoffe.

1.3.6 - 28 - B , 01.11.2026 , Für Bauleistungen gilt:

Ist nach Abwägung aller Umstände die Erstellung eines Leistungsverzeichnisses nicht ausreichend geeignet, die mit dem Bauvorhaben benötigte Leistung so zu beschreiben, dass die technisch, wirtschaftlich und gestalterisch beste sowie funktionsgerechteste Lösung ermittelt werden kann, kann die Leistung durch ein Leistungsprogramm nach § 7c VOB/A bzw. § 7c EU-VOB/A dargestellt werden.

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