Allgemeines
1.3.5 - 1 - B , 01.11.2026 , Für Bauleistungen gilt:
Beim Aufstellen der Leistungsbeschreibung ist insbesondere § 7 VOB/A bzw. § 7 EU VOB/A zu beachten. Im Regelfall ist die Leistungsbeschreibung mit Leistungsverzeichnis aufzustellen (§ 7b VOB/A bzw. § 7b EU VOB/A).
Wenn es nach Abwägung aller Umstände zweckmäßig ist, kann die Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm erfolgen (§ 7c VOB/A bzw. § 7c EU VOB/A). Dabei soll der "Handlungsleitfaden für funktonale Ausschreibungen" der Autobahn GmbH des Bundes angewendet werden.
Dabei sind, soweit zweckmäßig, die nachfolgenden Regelungen ebenfalls zu berücksichtigen.
1.3.5 - 1 - F , 01.11.2026 , Für Freiberufliche Leistungen gilt:
Die Leistungen sind umfassend zu beschreiben. Für die Beschreibung der Leistung kann die Vorlage Leistungsbeschreibung für das jeweilige Leistungsbild verwendet werden. Die Vorlage ist auch bei pauschaler Honorierung als Mustertext zu verstehen und soll als Formulierungshilfe zur Aufstellung der entsprechend angepassten Leistungsbeschreibung dienen.
Werden mehrere Leistungsbilder beauftragt, so sind die Leistungsbeschreibungen getrennt nach Leistungsbildern zu erstellen. Für weitere nicht im HVA-StB abgebildete Leistungen sind ggf. eigene Beschreibungen zu erstellen.
In der Leistungsbeschreibung sind auch alle Leistungen des Auftraggebers oder anderer fachlich Beteiligter zu benennen, die für die vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen von Bedeutung sind.
Dabei kann es sich um vorbereitende, begleitende, nachfolgende oder bereits erbrachte Leistungen handeln.
Diese Leistungen sollen in der Regel ebenfalls unter Zuhilfenahme der Vordrucke Leistungsbeschreibung beschrieben werden, und es soll deutlich gemacht werden, um welche Leistungen es sich handelt und wer die nicht übertragenen Leistungen erbringt. Dies gilt sowohl für eigene Leistungen des Auftraggebers als auch für die Leistungen anderer an der Planung fachlich Beteiligter.
1.3.5 - 1 - L , 01.11.2026 , Für Liefer- und Dienstleistungen gilt:
Beim Aufstellen der Leistungsbeschreibung sind unterhalb der Schwelle §§ 23, 24 UVgO und oberhalb der Schwelle §§ 31-34 VgV zu beachten.
1.3.5 - 2 , 01.11.2026
Die Leistungsbeschreibung soll den Bietern in elektronischer Form zur Verfügung gestellt werden. Dabei sind nach Möglichkeit Formate zu verwenden, die elektronisch weiterverarbeitet werden können (z. B. ausfüllbare bzw. durchsuchbare PDF, GAEB (Bauleistungen) o.ä.).
1.3.5 - 3 , 01.11.2026
Die Leistungsbeschreibung umfasst im Regelfall
- Titelblatt,
- Leistungsbeschreibung (Bau-/Ausführungsbeschreibung),
- Leistungsverzeichnis,
- Anlagen für Bietereintragungen,
- Sonstige Anlagen.
1.3.5 - 4 , 01.11.2026
Bei losweiser Vergabe muss die Leistungsbeschreibung nach Losen gegliedert werden. Für jedes Los ist ein eigenes Leistungsverzeichnis, falls vorhanden eine eigene Honorarübersicht und ggf. eine eigene Leistungsbeschreibung aufzustellen.
1.3.5 - 5 , 01.11.2026
Soll eine Abrechnung für bestimmte Teile der Leistung getrennt erfolgen (z.B. bei Kostenträgerschaft verschiedener Baulastträger), ist eine entsprechende Gliederung des Leistungsverzeichnisses in einzelne Abschnitte - soweit machbar und sinnvoll - vorzunehmen.
1.3.5 - 6 - B , 01.11.2026 , Für Bauleistungen gilt:
Für alle OZ (Positionen), in denen ein Erlös einzurechnen und zu erwarten ist, dass der Erlös den Leistungsaufwand übersteigt, sind negative Einheitspreise für diese OZ zugelassen.
Für diese Positionen ist in den Vorbemerkungen zum Leistungsverzeichnis darauf hinzuweisen, dass der Auftragnehmer in Bezug auf den tatsächlich erzielten Erlös für die Entrichtung der entsprechenden Steuer bei Vorliegen eines tauschähnlichen Umsatzes selbst verantwortlich ist.
1.3.5 - 6 - L , 01.11.2026 , Für Liefer- und Dienstleistungen gilt:
Für alle OZ (Positionen), in denen ein Erlös einzurechnen und zu erwarten ist, dass der Erlös den Leistungsaufwand übersteigt, sind negative Einheitspreise für diese OZ zugelassen.
Für diese Positionen ist in den Vorbemerkungen zum Leistungsverzeichnis darauf hinzuweisen, dass der Auftragnehmer in Bezug auf den tatsächlich erzielten Erlös für die Entrichtung der entsprechenden Steuer bei Vorliegen eines tauschähnlichen Umsatzes selbst verantwortlich ist.
Titelblatt
1.3.5 - 7 , 01.11.2026
Die Leistungsbeschreibung beginnt mit einem Titelblatt, das nach der Vorlage "HVA-StB TitelblattLeistungsbeschreibung/Leistungsverzeichnis/Honorarübersicht" aufzustellen ist. Auf dem Titelblatt sind alle Bestandteile, die zur Leistungsbeschreibung gehören mit der Anzahl der Seiten einzutragen.
1.3.5 - 8 , 01.11.2026
Diese Vorlage kann für
- ein Leistungsverzeichnis in geteilter Form (Verzeichnis der verwendeten Leistungsbereiche, Langtext-Verzeichnis und Kurztext-/Preis-Verzeichnis),
- ein Leistungsverzeichnis in ungeteilter Form (Verzeichnis der verwendeten Leistungsbereiche und Langtext-/Preis-Verzeichnis),
- ein Leistungsprogramm ,
- anderweitige Leistungs-Verzeichnisse, wie z.B. Preisblätter,
- Honorarübersichten/ Honorarermittlungen
verwendet werden.
1.3.5 - 8 - F , 01.11.2026 , Für Freiberufliche Leistungen gilt:
Werden mehrere Leistungsbilder beauftragt, so sind die verschiedenen Leistungsbeschreibungen mit ihren jeweiligen Leistungsverzeichnissen bzw. Honorarermittlungen in der Vorlage einzutragen.
1.3.5 - 9 , 01.11.2026
Die Leistungsbeschreibung ist im erforderlichen Umfang durch weitere Anlagen zu ergänzen. Dabei ist zu unterscheiden in Anlagen für Bietereintragungen und sonstige Anlagen, in denen keine Eintragungen durch den Bieter vorgenommen werden dürfen.
1.3.5 - 10 , 01.11.2026
Umfassen die Sonstige Anlagen mehrere Unterlagen, so ist ihnen ein Inhaltsverzeichnis vorzuheften.
1.3.5 - 11 , 01.11.2026
Es dürfen nur die in der Vorlage "HVA-StB Titelblatt Leistungsbeschreibung/ Leistungsverzeichnis/ Honorarübersicht" angegebenen Abrechnungseinheiten verwendet werden.
Baubeschreibung
1.3.5 - 12 - B , 01.11.2026 , Für Bauleistungen gilt:
In der Baubeschreibung ist eine allgemeine Darstellung der Bauaufgabe zu geben. Darin sind alle objektbezogenen Angaben, Anforderungen und Bedingungen aufzunehmen, die zur Beschreibung der Leistung neben dem Leistungsverzeichnis erforderlich sind und dem Verständnis der Beschreibung der einzelnen Teilleistungen dienen.
Leistungen, die sich nach Art und Umfang bestimmen lassen, sind nicht in der Baubeschreibung anzugeben, sondern als Positionen in das Leistungsverzeichnis aufzunehmen.
Alle für den Einzelfall erforderlichen Bedingungen technischer Art sind gemäß § 8a Abs. 3 (EU) VOB/A in der Leistungsbeschreibung, insbesondere in der Baubeschreibung, festzulegen.
Es ist darauf zu achten, dass keine Regelungen wiederholt werden, die bereits in anderen Vertragsbestandteilen (VOB/B, VOB/C, ZTV, Besondere Vertragsbedingungen, Weitere Besondere Vertragsbedingungen u. a.) getroffen sind.
Festlegungen in VOB/C (ATV) und den ZTV dürfen nur in begründeten Fällen geändert oder eingeschränkt werden, z. B. wenn diese nicht mehr dem neuesten Stand entsprechen oder für die geforderte Leistung nicht anwendbar sind.
1.3.5 - 13 - B , Für Bauleistungen gilt:
Die Baubeschreibung ist wie folgt zu gliedern:
- Allgemeine Beschreibung der Leistung
- Angaben zur Baustelle
- Angaben zur Ausführung
- Ausführungsunterlagen
- Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen.
In diesen Abschnitten sind je nach Art der Leistung Angaben in der nachstehenden Reihenfolge, soweit erforderlich, zu machen. Nach den Erfordernissen der einzelnen Baumaßnahme sind weitere Angaben einzufügen.
1.3.5 - 14 - B , 01.11.2026 , Für Bauleistungen gilt:
Gliederung von 1. Allgemeine Beschreibung der Leistung:
1.1 Auszuführende Leistungen:
- Straßenbau
- Zweck, Nutzung
- Art und Umfang
- Untergrund
- Unterbau
- Entwässerung
- Oberbau
- Durchlässe, Bauwerke
- Ausstattung
- Brückenbau
- Zweck, Nutzung
- Art und Umfang (statisches System, Hauptabmessungen, Zwangspunkte)
- Erdarbeiten
- Gründung, Schutz gegen Aggressivität
- Unterbauten
- Überbau, Lager, Übergangskonstruktionen
- Entwässerung
- Abdichtung, Beläge
- Ausstattung
- Sonderanlagen
- Korrosions- und Oberflächenschutz
- Anlagen und Einrichtungen für Dritte
- Abbrucharbeiten
- Landschaftsbau
- Zweck, Nutzung
- Art und Umfang
- Oberbodenarbeiten
- Einsaatarbeiten
- Pflanzarbeiten
- Pflanzenschutz
- Sicherungsbauweisen
- Pflegearbeiten
- Auftraggeberaufgaben nach Baustellenverordnung
- Vorankündigung
- Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan erstellen und anpassen (Angaben zum Inhalt und zur Darstellung)
- Unterlage nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 Baustellenverordnung erstellen (Art und Umfang) und anpassen
- Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator während der Ausführung des Bauvorhabens stellen (Art und Umfang)
1.2 Ausgeführte Vorarbeiten:
- Beweissicherung Vermessung
- Kampfmittelbeseitigung
- Holzeinschlag
- Abbrucharbeiten
- Behelfsbrücke
1.3 Ausgeführte Leistungen:
- Brücken, Stützwände, Durchlässe
- Straßen, Wege
- Kabelkanäle
- Verlegte Ver- und Entsorgungsleitungen
- Verlegte Wasserläufe
- Zustand eingestellter Bauarbeiten
- Straßenanschlüsse, Seitenwege
- Fahrbahndecken
- Rohplanum (Landschaftsbau)
- Oberbodenarbeiten (Landschaftsbau)
- Böschungssicherung (Landschaftsbau)
- Ansaaten (Landschaftsbau)
1.4 Gleichzeitig laufende Bauarbeiten:
- Brücken, Stützwände, Durchlässe
- Erdarbeiten
- Entwässerungen
- Verlegung von Wasserläufen
- Kabelkanäle
- Ver- und Entsorgungsleitungen
- Fahrbahndecken
- Schutz-, Leiteinrichtungen
- Lichtzeichenanlagen
- Sonstige Ausstattung
- Sonderbauwerke
- Straßenanschlüsse, Seitenwege
- Lebendverbau, Böschungssicherung
- Hydraulische Spritzansaat
1.5 Mindestanforderungen für Nebenangebote (soweit Nebenangebote zugelassen)
- Vorgaben aus der Planfeststellung (z. B. Lärmschutz, Entsorgung)
- Vorgaben aus Vereinbarungen mit Dritten (z. B. Verwertung von Böden und Stof-fen, Abgabeverpflichtungen)
- Angaben zu Entwurfsvorgaben, ggf. Untergliedern in Strecke, Bauwerke, Sonsti-ges (z. B. Trassierungselemente in Grund- und Aufriss, Stat. System, Bauwerks-längen, Stützweiten, Bauhöhen, Mindestdicken, Überstände, Neigungen, Schlankheiten, Toleranzen, Durchfahrtsquerschnitte)
- Anforderungen zur Ausführung (z. B. Fristen, Verkehrsführung, Bauablauf, Bau-verfahren, Sonstiges)
- Angaben zur Gestaltung (z. B. Form, Erscheinungsbild, Einfügung in das Umfeld, Überstände, Längen, Neigungen, Farbe, Licht-Schatten-Spiel)
- Angaben über vorzulegende Unterlagen (z. B. Erläuterungsbericht, Pläne, Vor-statik)
- Ergänzende Anforderungen zu den Regelwerken im Vordruck HVA B-StB Min-destanforderungen ggf. Untergliederung entsprechend Nr. (27) (z. B. Ausschluss bestimmter Zeilen der RStO, Konkretisierungen zu Anforderungen z. B. hinsicht-lich Stoffen, Stoffgemischen (insbesondere Recycling-Baustoffe), Ausführungen, Bauweisen, Bauteile, Güteüberwachung, Festigkeit, Standsicherheit, Umwelt-schutz, Nutzungssicherheit, Dauerhaftigkeit, Gebrauchstauglichkeit)
1.3.5 - 15 - B , 01.11.2026 , Für Bauleistungen gilt:
Gliederung von 2. Angaben zur Baustelle:
2.1 Lage der Baustelle:
- Straßen- bzw. Baukilometer, Stationierung
- Nächster Ort
2.2 Vorhandene öffentliche Verkehrswege:
- Straße
- Schiene
- Wasser
2.3 Zugänge, Zufahrten:
- Zur Baustelle
- Zu Seitenentnahmen
- Zu Deponien
- Zu seitlichen Oberbodenlagern (Landschaftsbau)
- Zu Böschungskronen und Bermen (Landschaftsbau)
- 2.4 Anschlussmöglichkeiten an Ver- und Entsorgungsleitungen:
- Wasser
- Abwasser
- Strom
2.5 Lager- und Arbeitsplätze:
- Plätze für Baustelleneinrichtung
- Lagerplätze
- Arbeitsplätze
- Plätze für Unterkünfte
- Pflanzeinschlagplätze (Landschaftsbau)
2.6 Gewässer:
- Vorfluter
- Wasserstände
- Höchster Bauwasserstand
- Gewässerumleitungen
2.7 Baugrundverhältnisse:
- Geologische Verhältnisse, Grundwasser (Baugrundgutachten, Bodenauf-schlüsse)
- Straßenbefestigungen
- Güte des Oberbodens (Landschaftsbau)
- Schadstoffbelastung
2.8 Seitenentnahmen und Ablagerungsstellen
2.9 Schutz-Bereiche und -Objekte:
- Natur-, Landschaftsschutzgebiete
- Bäume und Flurgehölze
- Biotope
- Denkmale
- Immissionsschutz-Bereiche und -Objekte
- Gewässer, Wasserschutzgebiete
- Vermutete Bodenfunde
- Militärische Bereiche
- Wegekreuze, Meilensteine
2.10 Anlagen im Baubereich:
- Leitungen
- Gleisanlagen
- Gebäude/Gebäudereste
2.11 Öffentlicher Verkehr im Baubereich:
- Straßenverkehr
- Schienenverkehr
- Schiffsverkehr
1.3.5 - 16 - B , 01.11.2026 , Für Bauleistungen gilt:
Gliederung von 3. Angaben zur Ausführung:
3.1 Verkehrsführung, Verkehrssicherung:
- Aufrechterhaltung des Verkehrs
- Verkehrsumleitungen
- Verkehrsbeschränkungen
- Verkehrssperrungen, Sperrpausen
- Freihalten von Lichtraumprofilen
3.2 Bauablauf:
- Reihenfolge und Abwicklung der Arbeiten
- Zeitliche Beschränkungen
- Bedingungen für Arbeiten außerhalb der üblichen Arbeitszeit, z. B. nachts, sonn-tags
- Zusammenwirken mit anderen Unternehmern
3.3 Wasserhaltung
3.4 Baubehelfe:
- Baugruben-, Wandsicherungen
- Traggerüste (Brückenbau)
- Arbeitsgerüste (Brückenbau)
- Montageeinrichtungen (Brückenbau)
3.5 Stoffe, Bauteile:
- Straßenbau
- Dammbaustoffe, Hinterfüllmaterial
- Mineralstoffe
- Verwendung gebrauchter Stoffe
- Bindemittel
- Zusatzmittel, -stoffe
- Transportbeton
- Fertigteile
- Brückenbau
- Dammbaustoffe, Hinterfüllmaterial
- Mineralstoffe
- Bindemittel
- Anstrichmittel
- Zusatzmittel, -stoffe
- Transportbeton
- Werksteine
- Fertigteile
- Verwendung gebrauchter Stoffe
- Landschaftsbau
- Bodenverbesserungsstoffe
- Dünger
- Pflanzen und Pflanzenteile
- Hilfsstoffe für Pflanzarbeiten
- Saatgut
- Fertigrasen
- Sicherungsbaustoffe und -bauteile
- Mauer- und Pflastersteine
- Holz und Holzschutzmittel
- Kunststoffe
- Fertigteile
3.6 Abfälle
3.7 Winterbau
3.8 Zustandsfeststellung zur Beweissicherung:
- Gebäude und Anlagen
- Verkehrswege
- Gewässer
- Abdrift von Strahlmitteln und Anstrichmaterialien
- Abdrift von chemischen Spritzmitteln
3.9 Sicherungsmaßnahmen:
- Schutzgerüste, -gänge und -wände für öffentlichen Verkehr
- Anprallschutz
- Freihalten von Hochwasserquerschnitten
- Hochwasser-, Kälte-, Eisschutz
- Blitzschutz (Brückenbau)
- Berührungsschutz, Erdung (Brückenbau)
3.10 Belastungsannahmen (Brückenbau):
- Brückenklasse, Lastenzug
- Sonderlasten
- Bodenkennwerte
- Erddruck
- Winddruck
- Besondere Lastkombinationen
3.11 Vermessungsleistungen, Aufmaßverfahren:
3.12 Prüfungen und Nachweise:
- Erstprüfungen
- Eigenüberwachungsprüfungen
- Kontrollprüfungen
- Muster für Bauteile
- Güteprüfungen von Pflanzen und Pflanzenteilen (Landschaftsbau)
- Düngemittel und chemische Mittel (Landschaftsbau)
- Saatgutproben (Landschaftsbau)
- Bautagesberichte
3.13 Zusammenfassende Angaben für die Erarbeitung des Sicherheits- und Gesundheits-schutzplanes (Sige-Plan): Bestandsaufnahme zum Bauvorhaben (Bezugshinweise zu Angaben z. B. unter Nr. 2.1 2.11, 4.1)
- Erfassen aller Tätigkeiten entsprechend dem Bauablauf (Bezugshinweise zu Angaben z. B. unter Nr. 1.1 1.4 und ggf. OZ im Leistungs-verzeichnis)
- Maßnahmen für besonders gefährliche Arbeiten (Bezugshinweise zu Angaben z. B. unter Nr. 1.1, 1.4, 2.7, 2.9 und ggf. OZ im Leistungsverzeichnis)
- Gegenseitige Gefährdungen (Bezugshinweise zu Angaben z. B. unter Nr. 1.4, 2.6 und ggf. OZ im Leistungs-verzeichnis)
- Festlegungen baustellenspezifischer Maßnahmen (Erste Hilfe, Rettungsmaßnahmen, Brandschutz, Verkehrs-, Flucht- und Ret-tungswege, Meldewege bei Bauunfällen; Bezugshinweise zu Angaben z. B. unter Nr. 2.1 2.11)
- Gemeinsam genutzte Einrichtungen (Bezugshinweise zu Angaben z. B. unter Nr. 1.4, 2.5 und ggf. OZ im Leistungs-verzeichnis)
- Anzuwendende Arbeitsschutzbestimmungen
1.3.5 - 17 - B , 01.11.2026 , Für Bauleistungen gilt:
Gliederung von 4. Ausführungsunterlagen:
4.1 Vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Ausführungsunterlagen:
- Pläne (Lage-, Höhen-, Querschnitts-, Detailpläne, Vermessungsunterlagen)
- Aufmaße und Mengenermittlungen von Vorunternehmerleistungen
- Berechnungen (z. B. Erdmengenbilanz)
- Gutachten
- Ergebnisse von Modellversuchen (Brückenbau)
- Pflanzpläne (Landschaftsbau)
- Pflanzlisten (Landschaftsbau)
- Oberbodenlagerpläne (Landschaftsbau)4.2 Vom Auftragnehmer zu erstellende bzw. zu beschaffende und ggf. fortzuschreibende Ausführungsunterlagen:
- Erläuterung des Bauablaufs, gegebenenfalls Einsatz von Spezialgeräten
- Baustelleneinrichtungsplan
- Bauablaufplan (sofern dies vom AN verlangt werden soll, ist in die Baubeschrei-bung ein Textbaustein gemäß Muster 1.4 1 aufzunehmen)
- Bautagesberichte
- Soll der Auftragnehmer Bautagesberichte erstellen, ist in die Baubeschreibung folgender Textbaustein aufzunehmen:
- Der Auftragnehmer hat Bautagesberichte zu führen und dem Auftraggeber täg-lich zu übergeben. Sie müssen alle Angaben enthalten, die für die Ausführung und Abrechnung des Auftrages von Bedeutung sein können.
- Dies sind insbesondere:
- Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit,
- Witterung (Temperaturen, Niederschlagsmengen, Luftfeuchtigkeit),
- Anzahl und Qualifikation der auf der Baustelle beschäftigten Arbeitskräfte,
- eingesetzte Nachunternehmer/andere Unternehmer,
- Anzahl und Art der eingesetzten Großgeräte sowie deren Zu- und Abgang,
- Anlieferung von Hauptbaustoffen,
- Art, Umfang und Ort (Station, Bauteil) der geleisteten Arbeiten mit den we-sentlichen Angaben
- über den Baufortschritt (Beginn und Ende von Leistungen größeren Umfan-ges, Betonierzeiten und dergleichen),
- Behinderung und Unterbrechung der Ausführung,
- Arbeitseinstellung mit Angabe der Gründe,
- Unfälle und sonstige wichtige Vorkommnisse.
- Zahlungsplan
- Ausführungspläne, Vermessungsunterlagen
- Transportpläne
- Bestandspläne
- Dokumentationsaufnahmen
- Standsicherheitsnachweis (Brückenbau)
- Modellversuche (Brückenbau)
- Brückenbuch (Brückenbau)
1.3.5 - 18 - B , 01.11.2026 , Für Bauleistungen gilt:
Gliederung von 5. Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen, die Vertragsbestandteil werden:
5.1 Auflistung der anzuwendenden Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen (z. B. ZTV E-StB, ZTV Asphalt-StB, ZTV-ING) mit ihrem Ausgabedatum.
5.2 Sonstige anzuwendende technische Regelwerke sind nur anzugeben, wenn sie nicht schon an anderer Stelle in den Vergabeunterlagen zum Bestandteil des Vertrages bestimmt sind.
Technische Spezifikationen
1.3.5 - 19- B , 01.11.2026 , Für Bauleistungen gilt:
In der Leistungsbeschreibung müssen die ausgeschriebenen Leistungen grundsätzlich produktneutral beschrieben werden. Ausnahmen sind nur in den Fällen gemäß § 7 Abs. 2 VOB/A bzw. EU-VOB/A zulässig. Die Regelung ist restriktiv auszulegen; soll produktspezifisch ausgeschrieben werden, ist das in der Dokumentation zu begründen.
Ansonsten sind die technischen Anforderungen unter Bezugnahme auf die technischen Spezifikationen zu beschreiben (§ 7a VOB/A bzw. EU-VOB/A). Dabei ist zu beachten, dass die Anforderungen an die Verwendung von Technischen Spezifikationen bei Vergaben oberhalb der EU-Schwellenwerte nach Maßgabe von § 7a EU VOB/A deutlich umfangreicher sind.
Leistungs-/Ausführungsbeschreibung
1.3.5 - 12 - L , 01.11.2026 , Für Liefer- und Dienstleistungen gilt:
In der Leistung-/Ausführungsbeschreibung ist eine allgemeine Darstellung der Leistung zu geben. Darin sind alle Angaben, Anforderungen und Bedingungen aufzunehmen, die zur Beschreibung der Leistung neben dem Leistungsverzeichnis erforderlich sind und dem Verständnis der Beschreibung der einzelnen Teilleistungen dienen.
Leistungen, die sich nach Art und Umfang bestimmen lassen, sind nicht in der Leistungs-/Ausführungsbeschreibung anzugeben, sondern als Positionen in das Leistungsverzeichnis aufzunehmen.
Bei Verhandlungsverfahren gem. § 17 Abs. 10 VgV bzw. § 12 Abs. 4 UVgO sind diejenigen Leistungsbereiche zu benennen, über die nicht verhandelt werden kann (Mindestanforderungen).
Es ist darauf zu achten, dass keine Regelungen wiederholt werden, die bereits in anderen Vertragsbestandteilen (VOL/B, ZVB(VOL)-StB, Besondere Vertragsbedingungen u. a.) getroffen sind.
Festlegungen in Technischen Regelwerken dürfen nur in begründeten Fällen geändert oder eingeschränkt werden, z. B. wenn diese nicht mehr dem neuesten Stand der Technik entsprechen oder für die geforderte Leistung nicht anwendbar sind.
1.3.5 - 13 - L , 01.11.2026 , Für Liefer- und Dienstleistungen gilt:
Die Leistung-/Ausführungsbeschreibung ist wie folgt zu gliedern:
- Allgemeine Beschreibung der Leistung,
- Beschreibung der örtlichen Verhältnisse,
- Angaben zur Ausführung,
- Ausführungsunterlagen,
- Ergänzende Vertragsbedingungen.
In diesen Abschnitten sind je nach Art der Leistung Angaben in der nachstehenden Reihenfolge, soweit erforderlich, zu machen.
Nach den Erfordernissen des Einzelfalls sind weitere Angaben einzufügen. Unter den Ergänzenden Vertragsbedingungen sind die für die betreffende Leistung zusätzlich zu vereinbarenden technischen Regelwerke aufzuführen.
1.3.5 - 14 - L , 01.11.2026 , Für Liefer- und Dienstleistungen gilt:
Eine Untergliederung der Leistungs-/Ausführungsbeschreibung kann wie folgt vorgenommen werden:
1. Allgemeine Beschreibung der Leistung
1.1 Auszuführende Leistung
- Art und Umfang
- Mitwirkung des Auftraggebers an der Leistungserbringung (z. B. Beistellen von Stoffen, Erbringen von Teilen der Leistung)
1.2 Ausgeführte Leistungen und Vorarbeiten:
1.3 Mindestanforderungen für Nebenangebote
1.3.5 - 15 - L , 01.11.2026 , Für Liefer- und Dienstleistungen gilt:
2. Beschreibung des Ortes der Leistungserbringung
2.1 Lage (Adresse der Aufbau-/Liefer- bzw. Leistungsstelle)
2.2 Erreichbarkeit:
2.3 Ver- und Entsorgungsmöglichkeiten
- z. B. Wasser, Abwasser, Strom, Gas
2.4 Lager- und Arbeitsplätze
- Lagerplätze
- Arbeitsplätze
- Plätze für Unterkünfte.
1.3.5 - 16 - L , 01.11.2026 , Für Liefer- und Dienstleistungen gilt:
3. Angaben zur Ausführung
3.1 Verkehrssicherung im Bereich der Aufbau-/Liefer- bzw. Leistungsstelle
3.2 Ablauf der Leistungserbringung
- Lieferung nach Abruf
- Reihenfolge der Lieferung bzw. Teilleistungen
- Lieferform und Verpackung
- Rücksendung/-nahme des Leergutes
- zeitliche Beschränkung
- Versandanzeige
- Zusammenwirken mit anderen Lieferanten und Unternehmen
3.3 Stoffe und Teile
- z. B. Beschaffenheit, Muster, Analysenscheine, Zusatzmittel/-stoffe
3.4 Angaben zur Abrechnung
- Stücklisten
- Lieferscheine
- Wiegescheine
- Frachtbriefe
- Zeichnungen
3.5 Prüfungen
- Eignungsprüfungen
- Identitätsnachweise
- Güteprüfungen
- Muster
- Kontrollprüfungen
1.3.5 - 17 - L , 01.11.2026 , Für Liefer- und Dienstleistungen gilt:
4. Ausführungsunterlagen
4.1 Vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Ausführungsunterlagen
- Pläne
- Lastenhefte
- Berechnungen
- Gutachten
4.2 Vom Auftragnehmer zu erstellende oder zu beschaffende Ausführungsunterlagen
- Ausführungspläne
- Transportpläne
- Bestandspläne
1.3.5 - 18 - L , 01.11.2026 , Für Liefer- und Dienstleistungen gilt:
5. Ergänzende Vertragsbedingungen
- Technische Lieferbedingungen
- Normen
- Sonstige Fachvorschriften
Leistungsbeschreibung
1.3.5 - 12 - F , 01.11.2026 , Für Freiberufliche Leistungen gilt:
Für die Beschreibung der Leistungen und deren Bewertung können die Vorlagen "HVA-StB Leistungsbeschreibung" und "HVA-StB Leistungsverzeichnis" für das entsprechende Leistungsbild verwendet werden.
1.3.5 - 13 - F , 01.11.2026 , Für Freiberufliche Leistungen gilt:
Die Vorlage "HVA-StB Leistungsbeschreibung" beschreibt die Planungsaufgabe.
Die Vorlage "HVA F-StB Leistungsverzeichnis" ist in zwei Teile gegliedert:
A.) Beschreibung der Grundleistungen,
B.) Beschreibung der Besonderen Leistungen.
Nachfolgende Ausführungen gelten nur bei Anwendung der Honorarberechnungsmethoden nach HOAI.
1.3.5 - 14 - F , 01.11.2026 , Für Freiberufliche Leistungen gilt:
In der Leistungsbeschreibung (ggf. Entwurf) müssen neben der eindeutigen Beschreibung insbesondere die Mindestanforderungen des Auftragsgegenstands aufgeführt sein.
Bei Verhandlungsverfahren gem. § 17 Abs. 10 VgV bzw. § 12 Abs. 4 UVgO sind diejenigen Leistungsbereiche zu benennen, über die nicht verhandelt werden kann (Mindestanforderungen).
Vorlage Leistungsbeschreibung Beschreibung der Planungsaufgabe
1.3.5 - 15 - F , 01.11.2026 , Für Freiberufliche Leistungen gilt:
Bei der Beschreibung der Planungsaufgabe sind alle Inhalte zu beschreiben, die der Bieter zum Objekt und zur Erfüllung seiner Leistung wissen muss.
1.3.5 - 16 - F , 01.11.2026 , Für Freiberufliche Leistungen gilt:
Die kursiven Textpassagen sind Hinweise, die vom AG zu beachten bzw. zu bearbeiten sind. Diese Textpassagen sind nicht in die Leistungsbeschreibung zu übernehmen, sondern zu löschen. Stattdessen sind an die Maßnahme angepasste freie Formulierungen zu wählen.
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