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1.6.3 Verhandlung, Prüfung und Wertung der Angebote

1.6 Wettbewerbsphase

Allgemeines

1.6.3 - 1 , 01.11.2026

Prüfung und Wertung der Angebote (Haupt- und Nebenangebote) sind unter den haushaltsrechtlichen Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit innerhalb der festgelegten Bindefrist durchzuführen.

Bei Vergabeverfahren unterhalb der EU-Schwellenwerte können die Vordrucke "HVA-StB Angebotsprüfung und Angebotswertung" verwendet werden. Die Ausführungen zu den Vergabeverfahren ab den EU-Schwellenwerten gelten für Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte entsprechend.

1.6.3 - 1 - B , 01.11.2026 , Für Bauleistungen gilt:

Für Bauleistungen sind § 16, § 16c und § 16d VOB/A bzw. § 16 EU, § 16c EU und § 16d EU VOB/A zu beachten.

1.6.3 - 1 - L , 01.11.2026 , Für Liefer- und Dienstleistungen gilt:

Für Liefer- und Dienstleistungen sind § 127 GWB und § 56 ff. VgV bzw. § 41 UVgO zu beachten.

Für Lieferleistungen sind insbesondere auch Abschnitt 2 Unterabschnitt 5 bis 7 der VgV bzw. Abschnitt 2, Unterabschnitt 5 bis 7 der UVgO zu beachten.

1.6.3 - 1 - F , 01.11.2026 , Für Freiberufliche Leistungen gilt:

Für Liefer- und Dienstleistungen sind § 127 GWB und § 56 ff. VgV bzw. § 41 UVgO zu beachten.

1.6.3 - 2 , 01.11.2026

Angebote von Unternehmen, die von der Vergabestelle keine Aufforderung zur Angebotsabgabe erhalten haben, sind bei Verfahren mit vorgeschaltetem öffentlichem Teilnahmewettbewerb, beschränkter Ausschreibung und Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb auszuschließen.

1.6.3 - 3 , 01.11.2026

Ist eine Angabe oder Erklärung im Angebot eines Bieters offenbar unrichtig, lässt sich aber aus der Sicht des Auftraggebers das wirklich Gewollte zweifelsfrei erkennen, so ist die Angabe oder Erklärung wie erkannt zu behandeln (vgl. § 133 BGB).

1.6.3 - 4 , 01.11.2026

Beruft sich ein Bieter auf einen Irrtum bei der Kalkulation seines Angebots, so ist diese Erklärung grundsätzlich nicht als Anfechtungsgrund anzuerkennen. Im Übrigen gelten §§ 119 ff. BGB.

1.6.3 - 5 , 01.11.2026

Sind bei der Prüfung und Wertung von Angeboten in Papierform Eintragungen erforderlich, sind diese deutlich zu kennzeichnen.

1.6.3 - 6 , 01.11.2026

Die Maßstäbe, nach denen Prüfung und Wertung durchgeführt werden, müssen für alle Angebote bzw. Unterlagen gleich sein.

Verhandlung - Vergabeverfahren unterhalb der EU-Schwellenwerte

1.6.3 - 7 , 01.11.2026

Unterhalb der EU-Schwellenwerte ist ein Verhandlungsverfahren nicht vorgeschrieben. Es besteht jedoch auch hier die Möglichkeit zu verhandeln. In diesem Fall können die Erläuterungen zu dem Vergabeverfahren ab den EU-Schwellenwerten analog angewendet werden.

Verhandlung - Vergabeverfahren ab den EU-Schwellenwerten

1.6.3 - 8 , 01.11.2026

Der Auftraggeber kann den Zuschlag auf der Grundlage der Erstangebote erteilen, ohne in Verhandlungen einzutreten, wenn er sich diese Möglichkeit in der EU-Auftragsbekanntmachung oder in der Aufforderung zum Teilnahmewettbewerb/ Interessensbestätigung vorbehalten hat. 

1.6.3 - 9 , 01.11.2026

Gegenstand des Verhandlungsverfahrens sind die Vertragsverhandlungen zwischen Auftraggeber und ausgewählten Bietern mit dem Ziel der Zuschlagserteilung. Der Auftraggeber verhandelt mit den Bietern über die von Ihnen eingereichten Erstangebote und alle Folgeangebote, mit Ausnahme der endgültigen Angebote, mit dem Ziel, die Angebote inhaltlich zu verbessern. Dabei darf über den gesamten Angebotsinhalt verhandelt werden, mit Ausnahme der in den Vergabeunterlagen festgelegten Mindestanforderungen und Zuschlagskriterien. Darüber hinaus dienen die Verhandlungsgespräche auch dazu, dass sich die Bieter ein genaues Bild über die zu erbringende Leistung machen können. Die Ergebnisse der Verhandlungsgespräche sind in internen Vermerken zu dokumentieren. Diese sind gegebenenfalls auch bei der Erstellung der Angebotswertung nach der Vorlage "HVA-StB Angebotswertung" heranzuziehen.

1.6.3 - 10 , 01.11.2026

Verhandlungen unterliegen den Grundsätzen des Wettbewerbes, der Transparenz, dem Diskriminierungsverbot, der Vertraulichkeit und der Gleichbehandlung. Vertrauliche Informationen dürfen daher nicht an andere Teilnehmer weitergegeben und Verhandlungsteilnehmer dürfen nicht gegeneinander ausgespielt werden (Diskriminierungsverbot) - z. B. in Vergütungsfragen. 

1.6.3 - 11 , 01.11.2026

Um die Gleichbehandlung herzustellen, ist es hilfreich, das Gespräch über einen vorgefertigten Fragenkatalog zu führen. Je nach Auftragsgegenstand können diese Fragen auch im Vorfeld den Bewerbern mitgeteilt werden. Zu den Verhandlungen ist eine Niederschrift anzufertigen. In der Niederschrift müssen die Fragen der Vergabestelle und zugehörige Antworten des Bewerbers dokumentiert sein.

1.6.3 - 12 , 01.11.2026

Die Fragen im Verhandlungsverfahren dürfen nur auftragsbezogen sein. Ein „mehr“ an Eignung darf nicht abgefragt werden, auf die Trennung von Eignungskriterien (sind in einem Teilnahmewettbewerb bereits vorweg geprüft worden) und Zuschlagskriterien ist streng zu achten.

1.6.3 - 13 , 01.11.2026

Möglicherweise geforderte Unterlagen, z. B. Erläuterungskonzepte (siehe Vorlage "") sind der Verhandlung zugrunde zu legen. Die zu stellenden Fragen sind dann auch auf die jeweiligen Bieterunterlagen abzustellen. Auf die Gleichbehandlung der Bieter hinsichtlich der Fragen ist zu achten.

1.6.3 - 14 , 01.11.2026

Die Präsentation von Referenzobjekten im Verhandlungsgespräch ist zuzulassen.

1.6.3 - 15 , 01.11.2026

Nach den Verhandlungen mit allen ausgewählten Bietern sind die Vergabeunterlagen zu überprüfen sowie ggf. entsprechend den Ergebnissen der Verhandlungen zu ändern.

1.6.3 - 16 , 01.11.2026

Ein Angebot kann nur beauftragt werden, wenn es sich mit den Vergabeunterlagen und den vom Auftraggeber als unabdingbar vorausgesetzten Vertragsunterlagen vereinbaren lässt. Weicht das Angebot, das beauftragt werden soll davon ab, sind alle Bieter erneut mit dem geänderten Vergabeunterlagen zur Angebotsabgabe aufzufordern. Je nach Veränderung kann auch eine erneute Verhandlung vorgeschaltet werden. Von Vorgaben, die als zwingende Vorgaben bekannt gemacht worden sind, darf nicht abgewichen werden. Die Vorlagen aus Teil 1 Abschnitt 1.2 sind dann entsprechend anzupassen.

Aufklärung des Angebotsinhalts

1.6.3 - 17 , 01.11.2026

Die Notwendigkeit einer Aufklärung des Angebotsinhalts kann sich im Rahmen der Prüfung von Angeboten auf allen Wertungsstufen ergeben. Aufklärungen sind nur für die in den Vergabevorschriften vorgesehenen Zwecke und nur soweit notwendig vorzunehmen. Sie haben grundsätzlich in Textform zu erfolgen und werden Bestandteil des Vergabevermerks.

1.6.3 - 17 - B , 01.11.2026 , Für Bauleistungen gilt:

Für Bauleistungen sind § 15 Abs. 1 VOB/A bzw. § 15 Abs. 1 EU VOB/A zu beachten.

1.6.3 - 17 - L , 01.11.2026 , Für Liefer- und Dienstleistungen gilt:

Für Liefer- und Dienstleistungen sind § 15 Abs.5, § 16 Abs. 9 und § 60 Abs. 1 und 3 VgV bzw. § 9, 10, 11 sowie 44 Abs. 1 und 3 UVgO zu beachten.

1.6.3 - 17 - F , 01.11.2026 , Für Freiberufliche Leistungen gilt:

Für Freiberufliche Leistungen sind § 15 Abs.5, § 16 Abs. 9 und § 60 Abs. 1 und 3 VgV bzw. § 9, 10, 11 sowie 44 Abs. 1 und 3 UVgO zu beachten.

1.6.3 - 18 , 01.11.2026

Bei der Aufklärung ist zu beachten, dass mit Ablauf der Angebotsfrist der Wettbewerb abgeschlossen ist. Eine nachträgliche Veränderung der Angebote und damit des Wettbewerbsergebnisses, z. B. durch:

  • Preiszugeständnisse durch Bieter,
  • sachlich nicht begründete Auslegung von Erklärungen, Nebenangeboten usw. durch Bieter,
  • Änderung der Person des Bieters dadurch, dass mehrere getrennt aufgetretene Bieter eine Arbeitsgemeinschaft bilden wollen,
  • Änderung der Zusammensetzung einer Bietergemeinschaft durch Ergänzung oder Austausch

ist unzulässig.

1.6.3 - 19 , 01.11.2026

Wenn vom Auftraggeber zu einem in die engere Wahl kommenden Angebot eine für dessen Wertung maßgebende Feststellung getroffen wurde, z. B.

  • Korrektur offenbar unrichtiger Angaben oder Erklärungen eines Bieters (siehe 1.6.3 - 3),
  • Beurteilung des von einem Bieter geltend gemachten Irrtums (siehe 1.6.3 - 4),

ist der betreffende Bieter vor Zuschlagserteilung auf diesen Sachverhalt in Textform hinzuweisen.

1.6.3 - 20 - B , 01.11.2026 , Für Bauleistungen gilt:

Dies gilt insbesondere, soweit die Ergebnisse der Aufklärung über den Angebotsinhalt nach § 15 Abs. 1 VOB/A bzw. § 15 EU VOB/A oder Änderungen von Nebenangeboten nach § 15 Abs. 3 VOB/A bzw. § 15 Abs. 3 EU VOB/A für die Zuschlagserteilung rechtserheblich sein können (siehe auch 1.7.3 - 4 ff).

In diesem Fall ist vom jeweiligen Bieter eine Erklärung in Textform einzuholen, dass das Ergebnis Gegenstand seines Angebots ist und Vertragsbestandteil wird (siehe 1.7).

1.6.3 - 20 - L , 01.11.2026 , Für Liefer- und Dienstleistungen gilt:

Dies gilt insbesondere, soweit die Ergebnisse der Aufklärung über den Angebotsinhalt nach § 15 Abs. 5, § 16 Abs. 9 und § 60 Abs. 1 und 3 VgV bzw. § 9, 10, 11 sowie 44 Abs. 1 und 3 UVgO für die Zuschlagserteilung rechtserheblich sein können (siehe auch 1.7.3 - 4 ff).

In diesem Fall ist vom jeweiligen Bieter eine Erklärung in Textform einzuholen, dass das Ergebnis Gegenstand seines Angebots ist und Vertragsbestandteil wird (siehe 1.7).

1.6.3 - 20 - F , 01.11.2026 , Für Freiberufliche Leistungen gilt:

Dies gilt insbesondere, soweit die Ergebnisse der Aufklärung über den Angebotsinhalt nach § 15 Abs. 5, § 16 Abs. 9 und § 60 Abs. 1 und 3 VgV bzw. § 9, 10, 11 sowie 44 Abs. 1 und 3 UVgO für die Zuschlagserteilung rechtserheblich sein können (siehe auch 1.7.3 - 4 ff).

In diesem Fall ist vom jeweiligen Bieter eine Erklärung in Textform einzuholen, dass das Ergebnis Gegenstand seines Angebots ist und Vertragsbestandteil wird (siehe 1.7).

Formale Prüfung

1.6.3 - 21 , 01.11.2026

Bei der formalen Prüfung der Angebote werden nur Tatsachen dokumentiert.

Für die Prüfung auf Vollständigkeit, rechnerische und fachliche Richtigkeit (formale Prüfung) der Angebote können die Vorlagen "HVA-StB Angebotsprüfung HA" und "HVA-StB Angebotsprüfung NA" verwendet werden. Diese Vordrucke werden den jeweiligen Angeboten zugeordnet.

Ausschlusstatbestände

1.6.3 - 22 - B , 01.11.2026 , Für Bauleistungen gilt:

Wenn die Ausschlussgründe des § 16 Abs. 1 VOB/A bzw. § 16 Abs. 1 EU VOB/A erfüllt sind, führt dies zwingend zum Ausschluss des Angebots.

Außerdem muss zwingend ein Ausschluss vorgenommen werden, wenn die Voraussetzungen des § 6e EU Abs. 1 bis 4 VOB/A vorliegen (Vergaben oberhalb des EU-Schwellenwerts).
Weiterhin kann ein Ausschluss vorgenommen werden, wenn die Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 VOB/A bzw. § 6e EU Abs. 6 VOB/A vorliegen.

Der Ausschluss ist zu dokumentieren.

1.6.3 - 22 - L , 01.11.2026 , Für Liefer- und Dienstleistungen gilt:

Wenn die Ausschlussgründe des § 57 VgV bzw. § 42 UVgO erfüllt sind, führt dies zwingend zum Ausschluss des Angebots.

Außerdem muss zwingend ein Ausschluss vorgenommen werden, wenn die Voraussetzungen des § 123 GWB vorliegen.
Weiterhin kann ein Ausschluss vorgenommen werden, wenn die Voraussetzungen des § 124 GWB vorliegen. Bei Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte beachte auch § 31 Abs. 1 UVgO.

Der Ausschluss ist zu dokumentieren.

1.6.3 - 22 - F , 01.11.2026 , Für Freiberufliche Leistungen gilt:

Wenn die Ausschlussgründe des § 57 VgV bzw. § 42 UVgO erfüllt sind, führt dies zwingend zum Ausschluss des Angebots.

Außerdem muss zwingend ein Ausschluss vorgenommen werden, wenn die Voraussetzungen des § 123 GWB vorliegen.
Weiterhin kann ein Ausschluss vorgenommen werden, wenn die Voraussetzungen des § 124 GWB vorliegen. Bei Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte beachte auch § 31 Abs. 1 UVgO.

Der Ausschluss ist zu dokumentieren.

Nachfordern von Unterlagen (Erklärungen oder Nachweise)

1.6.3 - 23 , 01.11.2026

Fehlen die mit Angebotsabgabe geforderten Unterlagen (Erklärungen oder Nachweise), sind diese nachzufordern. Eine Nachforderung erfolgt nicht, wenn dies bei Bekanntmachung ausgeschlossen wurde.

Die fehlenden Unterlagen sind nach der Aufforderung durch den öffentlichen Auftraggeber innerhalb einer von diesem festzulegenden angemessenen, nach dem Kalender bestimten Frist vorzulegen, vgl. § 56 Abs. 4 VgV bzw. § 41 Abs. 4 UVgO.

Bei Bauleistungen soll die Frist 6 Kalendertage nicht überschreiten, vgl. § 16a Abs. 4 VOB/A bzw. § 16a Abs. 4 EU VOB/A.

Die Nachforderung gilt nicht für Unterlagen, welche auf gesondertes Verlangen angefordert werden. Bei der Anforderung von Unterlagen auf gesondertes Verlangen ist eine (nochmalige) Nachforderung nach Verstreichen der gesetzten Frist nicht zulässig.

Mit dem Angebot vorzulegende leistungsbezogene Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, dürfen aus Gründen der Gleichbehandlung und zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen nicht nachgefordert werden. Ein solches Angebot ist dann zwingend auszuschließen.

rechnerische Prüfung

1.6.3 - 24 , 01.11.2026

Alle nicht ausgeschlossenen Angebote sind rechnerisch zu prüfen (nachzurechnen).

1.6.3 - 25 - B , 01.11.2026 , Für Bauleistungen gilt:

Bei Grund- oder Wahlpositionen darf bei der Nachrechnung und Ermittlung der Wertungssummen nur die preisgünstigere Variante (Grund- oder Wahlposition) berücksichtigt werden.

1.6.3 - 25 - L , 01.11.2026 , Für Liefer- und Dienstleistungen gilt:

Bei Grund- oder Wahlpositionen darf bei der Nachrechnung und Ermittlung der Wertungssummen nur die preisgünstigere Variante (Grund- oder Wahlposition) berücksichtigt werden.

1.6.3 - 26 , 01.11.2026

Der am Schluss des Angebots eingetragene Steuersatz für die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) ist gegebenenfalls auf den aktuell geltenden Steuersatz zu ändern und der sich daraus ergebende Umsatzsteuerbetrag zu berücksichtigen.

1.6.3 - 27 , 01.11.2026

Ein angebotener Preisnachlass ohne Bedingungen ist von der Angebotssumme (netto) abzusetzen.

Alle anderen Preisnachlässe sind von der Angebotssumme des Angebotes nicht abzusetzen, denn es dürfen nur Preisnachlässe gewertet werden, die als %-Wert ohne Bedingungen auf die Abrechnungssumme des Haupt- und aller Nebenangebote angeboten wurden.

1.6.3 - 28 , 01.11.2026

Fehlen in einem Angebot in OZ (Positionen) die Preise, ist zu prüfen, ob es sich hierbei um unwesentliche Positionen in Bezug auf die ausgeschriebene Leistung handelt.

Handelt es sich um unwesentliche Positionen, sind zunächst in der rechnerischen Prüfung die fehlenden Preise mit 0,00 Euro einzusetzen, um den preislichen Rang des Angebotes festzustellen (Angebotssumme). Anschließend ist die Angebotsendsumme mit den höchsten für diese Positionen angebotenen Wettbewerbspreisen (ohne Berücksichtigung der formal ausgeschlossenen Hauptangebote) zu ermitteln. Ändert sich nach dieser Vergleichsberechnung die Bieterreihenfolge nicht, sind vom Bieter die fehlenden Preisangaben zu ergänzen. Dazu ist ihm eine angemessene Frist (in der Regel 6 Kalendertage) einzuräumen.

In der Niederschrift über die Angebots(er)öffnung, der Mitteilung des Ausschreibungsergebnisses und ggf. der Bieterinformation nach § 134 GWB sind in der nachgerechneten Angebotssumme die vom Bieter ergänzten Preise zu berücksichtigen.

Vergleichsberechnung und Aufforderung zur ergänzenden Preisangabe entfallen, wenn der Auftraggeber das Nachfordern von Preisangaben ausgeschlossen hat.

1.6.3 - 29 , 01.11.2026

Nach der Nachrechnung sind die Hauptangebote in aufsteigender Rangfolge, die sich aus der Höhe der nachgerechneten Angebotsendsummen ergibt, in einer „Bieterliste“ zusammenzustellen.

1.6.3 - 30 , 01.11.2026

Die Einzelpreise der Hauptangebote sind in einem „Preisspiegel“ zusammenzustellen. Dabei sind die Angebote in der Reihenfolge der Bieterliste aufzunehmen.

In der Regel braucht nur für die fünf niedrigsten Hauptangebote ein Preisspiegel aufgestellt zu werden.

Prüfung hinsichtlich Mischkalkulation

1.6.3 - 32 - B , 01.11.2026 , Für Bauleistungen gilt:

Eine Mischkalkulation liegt dann vor, wenn durch Abpreisen bestimmter Leistungspositionen und so genanntes Aufpreisen anderer Leistungspositionen (OZ) Preise benannt werden, welche die für die jeweiligen Leistungen geforderten Preise weder vollständig noch zutreffend wiedergeben. Der Bieter bildet in diesem Fall keine „echten“ Preise, sondern versteckt Preisanteile einzelner OZ in anderen OZ.

Wegen möglicher Mischkalkulationspreise sind bei Hauptangeboten mit Hilfe des Preisspiegels, bei Nebenangeboten aufgrund von Erfahrungen, wesentliche OZ (Positionen) der Angebote auf überhöhte und untersetzte Einheitspreise zu prüfen. Werden dabei OZ mit überhöhten und untersetzten Einheitspreisen festgestellt, sind diese Einheitspreise und alle wesentlichen Pauschalpositionen des Angebots aufzuklären (§ 15 VOB/A bzw. § 15 EU VOB/A).

Kann ein Bieter in der Aufklärung alle Unklarheiten ausräumen oder kann die Vergabestelle eine Mischkalkulation objektiv nicht nachweisen, ist das betreffende Angebot weiter zu prüfen und zu werten, insbesondere hinsichtlich Spekulation (siehe 1.6.3 - 51 - B).

Abschluss der Prüfung auf Vollständigkeit sowie auf rechnerische und fachliche Richtigkeit der Angebote

1.6.3 - 33 , 01.11.2026

Aufgrund der Feststellungen der formalen und rechnerischen Prüfung ist zu entscheiden, ob ein Angebot auszuschließen ist oder weiter geprüft und gewertet wird.

Der Preisspiegel ist gfs. zu berichtigen bzw. neu aufzustellen.

1.6.3 - 34 - B , 01.11.2026 , Für Bauleistungen gilt:

Führt das Ergebnis der formalen und rechnerischen Prüfung zum Ausschluss des Angebots, ist dies dem Bieter unter Angabe der nachstehend genannten Gründe anzukündigen:

  • es hat bei Ablauf der Angebotsfrist nicht vorgelegen, 
  • es entspricht nicht den vorgeschriebenen Formvorschriften für schriftliche bzw. elektronische Angebotsabgabe,
  • es war nicht mit der festgelegten Signatur / Siegel versehen,
  • die in unwesentlichen OZ fehlenden Preise verändern bei Nachrechnung mit den höchsten Wettbewerbspreisen die Gesamtangebotssumme so, dass es zu einem Wechsel in der Bieterreihenfolge kommt, 
  • Angebote in Papierform sind nicht gemäß den Teilnahmebedingungen im Angebotsschreiben,
  • elektronische Angebote lassen die Person des Erklärenden nicht gem. § 126b BGB erkennen,
  • sind Eintragungen (Preise, Erklärungen) nicht zweifelsfrei,
  • es enthält unzulässige Änderungen an den Vergabeunterlagen, 
  • nachgeforderte Unterlagen wurden nicht vollständig und/oder fristgerecht vorgelegt,
  • es erfüllt nicht alle in den Vergabeunterlagen gestellten Bedingungen,
  • die Abgabe mehrerer Hauptangebote war nicht zugelassen,
  • die Voraussetzungen nach § 21 AEntG, § 21 SchwarArbG oder § 19 Abs. 1 MiLoG liegen vor,
  • es bestehen begründete Zweifel an der Eignung bestehen im Hinblick auf
    • Fachkunde
    • Leistungsfähigkeit
    • Zuverlässigkeit

1.6.3 - 35 - B , 01.11.2026 , Für Bauleistungen gilt:

Fällt ein Bieter wiederholt durch nicht zweifelsfreie Preiseintragungen oder erhebliche Rechenfehler in seinen Angeboten auf oder legt ein Bieter mit einem preislich günstigen Angebot in Kenntnis des Wettbewerbsergebnisses die nach Angebotsabgabe angeforderten Erklärungen oder Nachweise nicht fristgemäß vor, so dass das Angebot aus dem Wettbewerb ausgeschlossen werden muss, ist dieser Bieter abzumahnen und darüber zu informieren, dass er im Wiederholungsfalle wegen fehlender Eignung von der Wertung ausgeschlossen werden kann. Hierzu kann in die Bieterverständigung folgender Textbaustein aufgenommen werden: 

„Wegen nicht vollständiger oder fristgerechter Vorlage nachgeforderter Erklärungen oder Nachweise ausgesprochenen Ausschlusses, welcher in Kenntnis des Submissionsergebnisses einen Selbstausschluss darstellt, spreche ich eine Abmahnung aus. Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass nach einem Wiederholungsfall, auch bei einer anderen Vergabestelle, ein Ausschluss vom Wettbewerb für künftige Vergaben wegen fehlender Eignung (Zuverlässigkeit) nach § 16 Abs. 2 Nr. 3 VOB/A bzw. § 6e EU Abs. 6 Nr. 8 VOB/A erfolgen kann.“

1.6.3 - 36 - B , 01.11.2026 , Für Bauleistungen gilt:

Für die Verständigung der Bieter kann die Vorlage HVA-StB Verständigung Bieter national“ bzw. „HVA-StB Verständigung Bieter EU“ verwendet werden.

1.6.3 - 37 - B , 01.11.2026 , Für Bauleistungen gilt:

Die geprüften Angebotsendsummen der Hauptangebote sind in der Niederschrift zur Angebots(er)öffnung einzutragen. 

Wurde die Anzahl der abgegebenen Nebenangebote im „Angebotsschreiben" falsch angegeben, ist die richtige Anzahl in der Niederschrift zur Angebots(er)öffnung nachzutragen. Preise und Sonstiges aus dem Inhalt von Nebenangeboten sind nicht anzugeben. 

1.6.3 - 38 - L , 01.11.2026 , Für Liefer- und Dienstleistungen gilt:

Im Rahmen der fachlichen Prüfung ist das Angebot auf Übereinstimmung mit den Ausschreibungsunterlagen zu prüfen (vgl. auch Vorlage HVA-StB Angebotsprüfung HA). Dabei ist auch festzustellen, ob es sich bei dem Hauptangebot um ein Angebot mit geänderten technischen Anforderungen handelt oder um ein Nebenangebot.

1.6.3 - 38 - B , 01.11.2026 , Für Bauleistungen gilt:

Im Rahmen der technischen Prüfung ist das Angebot auf Übereinstimmung mit den Ausschreibungsunterlagen zu prüfen. Es ist festzustellen, ob es sich bei dem Hauptangebot um ein Angebot mit geänderten technischen Spezifikationen handelt oder um ein Nebenangebot. Handelt es sich um ein zulässiges Nebenangebot, ist die Anzahl der Nebenangebote in der Niederschrift zur Angebots(er)öffnung zu korrigieren. 

Die formale und rechnerische Prüfung kann unter Verwendung der Vorlagen „HVA-B Vorlage Angebotsprüfung HA“ und „HVA-B Vorlage Angebotsprüfung NA“ erfolgen. 

Prüfung und Wertung der Eignung der Bieter

1.6.3 - 39 - B , 01.11.2026 , Für Bauleistungen gilt:

Im Rahmen der Prüfung und Wertung der Eignung sind diejenigen Bieter auszuwählen, deren Eignung die für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen notwendigen Sicherheiten bietet. Dies ist dann anzunehmen, wenn sie die festgelegten Eignungskriterien erfüllen und nicht aus anderen Gründen auszuschließen sind.

Dies bedeutet, dass

  • keine Ausschlussgründe gemäß § 16 VOB/A bzw. § 6e EU VOB/A,
  • die erforderliche Fachkunde und
  • die erforderliche Leistungsfähigkeit vorliegen.
  • Der Bieter über ausreichende technische und wirtschaftliche Mittel verfügt.

Die erforderliche Fachkunde und Leistungsfähigkeit ist dann gegeben, wenn der Bieter über die in den Vergabeunterlagen geforderte Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung, wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit sowie die technische und berufliche Leistungsfähigkeit verfügt.

Zwingend ausgeschlossen werden:

  •  Bieter, wenn bei EU-Vergabeverfahren die Ausschlussgründe von § 6e EU Abs. 1 und 4 VOB/A gegeben sind,
  •  Angebote, wenn bei EU-Vergabeverfahren die Eignungsnachweise gemäß § 6a EU VOB/A nicht fristgerecht erbracht werden können,
  •  Angebote, wenn bei nationalen Vergabeverfahren die Ausschlussgründe gemäß § 16 Abs. 1 VOB/A vorliegen.

Fakultativ ausgeschlossen werden:

Bei fakultativen Ausschlüssen ist durch die Vergabestelle nach pflichtgemäßem Ermessen unter Abwägung aller einen eventuellen Ausschluss beeinflussenden Sachverhalte darüber zu entscheiden, ob die betreffenden Bieter bzw. die betreffenden Angebote ausgeschlossen werden sollen. Dabei sind die Interessen des Auftraggebers nach einer wirtschaftlichen Vergabe mit den allgemein öffentlichen Belangen abzuwägen und das Ergebnis im Vergabevermerk zu dokumentieren.

Vor einem Ausschluss des Bieters ist zu prüfen, inwieweit er ausreichende Selbstreinigungsmaßnahmen nachgewiesen hat (§ 6a Abs. 1 S. 2 VOB/A bzw. § 6f EU VOB/A).

1.6.3 - 39 - L , 01.11.2026 , Für Liefer- und Dienstleistungen gilt:

Im Rahmen der Prüfung und Wertung der Eignung sind diejenigen Bieter auszuwählen, deren Eignung die für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen notwendigen Sicherheiten bietet. Dies ist dann anzunehmen, wenn sie die festgelegten Eignungskriterien erfüllen und nicht aus anderen Gründen auszuschließen sind.

Dies bedeutet, dass

  • keine Ausschlussgründe gemäß §§ 123, 124 GWB vorliegen,
  • die erforderliche Fachkunde und
  • die erforderliche Leistungsfähigkeit vorliegen
  • Der Bieter über ausreichende technische und wirtschaftliche Mittel verfügt.

Die erforderliche Fachkunde und Leistungsfähigkeit ist dann gegeben, wenn der Bieter über die in den Vergabeunterlagen geforderte Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung, wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit sowie die technische und berufliche Leistungsfähigkeit verfügt.

Zwingend ausgeschlossen werden:

  •  Bieter, wenn die Ausschlussgründe von § 123 GWB bzw. § 31 UVgO gegeben sind,
  •  Angebote, wenn bei EU-Vergabeverfahren die Eignungsnachweise gemäß §§ 44 bis 46 VgV nicht fristgerecht erbracht werden können,
  •  Angebote, wenn bei nationalen Vergabeverfahren die Ausschlussgründe gemäß § 42 UVgO vorliegen.

Fakultativ ausgeschlossen werden:

  • Bieter gemäß § 124 GWB bei EU-Vergabeverfahren,
  • Bieter gemäß § 31 UVgO bei nationalen Vergabeverfahren.

Bei fakultativen Ausschlüssen (§ 124 GWB) ist durch die Vergabestelle nach pflichtgemäßem Ermessen unter Abwägung aller einen eventuellen Ausschluss beeinflussenden Sachverhalte darüber zu entscheiden, ob die betreffenden Bieter bzw. die betreffenden Angebote ausgeschlossen werden sollen. Dabei sind die Interessen des Auftraggebers nach einer wirtschaftlichen Vergabe mit den allgemein öffentlichen Belangen abzuwägen und das Ergebnis im Vergabevermerk zu dokumentieren.

Vor einem Ausschluss des Bieters ist zu prüfen, inwieweit er ausreichende Selbstreinigungsmaßnahmen nachgewiesen hat (§ 125 GWB).

1.6.3 - 39 - F , 01.11.2026 , Für Freiberufliche Leistungen gilt:

Im Rahmen der Prüfung und Wertung der Eignung sind diejenigen Bieter auszuwählen, deren Eignung die für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen notwendigen Sicherheiten bietet. Dies ist dann anzunehmen, wenn sie die festgelegten Eignungskriterien erfüllen und nicht aus anderen Gründen auszuschließen sind.

Dies bedeutet, dass

  • keine Ausschlussgründe gemäß §§ 123, 124 GWB vorliegen,
  • die erforderliche Fachkunde und
  • die erforderliche Leistungsfähigkeit vorliegen
  • Der Bieter über ausreichende technische und wirtschaftliche Mittel verfügt.

Die erforderliche Fachkunde und Leistungsfähigkeit ist dann gegeben, wenn der Bieter über die in den Vergabeunterlagen geforderte Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung, wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit sowie die technische und berufliche Leistungsfähigkeit verfügt.

Zwingend ausgeschlossen werden:

  •  Bieter, wenn die Ausschlussgründe von § 123 GWB bzw. § 31 UVgO gegeben sind,
  •  Angebote, wenn bei EU-Vergabeverfahren die Eignungsnachweise gemäß §§ 44 bis 46 VgV nicht fristgerecht erbracht werden können,
  •  Angebote, wenn bei nationalen Vergabeverfahren die Ausschlussgründe gemäß § 42 UVgO vorliegen.

Fakultativ ausgeschlossen werden:

  • Bieter gemäß § 124 GWB bei EU-Vergabeverfahren,
  • Bieter gemäß § 31 UVgO bei nationalen Vergabeverfahren.

Bei fakultativen Ausschlüssen (§ 124 GWB) ist durch die Vergabestelle nach pflichtgemäßem Ermessen unter Abwägung aller einen eventuellen Ausschluss beeinflussenden Sachverhalte darüber zu entscheiden, ob die betreffenden Bieter bzw. die betreffenden Angebote ausgeschlossen werden sollen. Dabei sind die Interessen des Auftraggebers nach einer wirtschaftlichen Vergabe mit den allgemein öffentlichen Belangen abzuwägen und das Ergebnis im Vergabevermerk zu dokumentieren.

Vor einem Ausschluss des Bieters ist zu prüfen, inwieweit er ausreichende Selbstreinigungsmaßnahmen nachgewiesen hat (§ 125 GWB).

1.6.3 - 40 , 01.11.2026

Die Prüfung der Eignung derjenigen Bieter, deren Angebote für eine Beauftragung in Betracht kommen, sowie der Nachunternehmen bzw. anderen Unternehmen für wesentliche Teilleistungen erfolgt nach folgenden Gesichtspunkten:

  •  Eignung (Fachkunde, Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit) des Bieters/ der Bietergemeinschaft für die Leistungen, die er im eigenen Betrieb erbringen will
  •  Eignung (Fachkunde, Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit) der benannten Nachunternehmer bzw. Unterauftragnehmer für zugehörige wesentliche Leistungen.

Die Eignung wird anhand der in der Bekanntmachung geforderten Nachweise und Angaben für die geforderten Eignungskriterien geprüft.

Die Eignung der Bieter ist bei öffentlicher Ausschreibung bzw. offenen Verfahren im Rahmen der Wertung der Angebote, in allen anderen Verfahren vor Aufforderung zur Angebotsabgabe zu prüfen.

Die Eignung der Bieter ist bezogen auf die jeweils geforderte Leistung bzw. bei Nebenangeboten zusätzlich auf die angebotene Leistung zu beurteilen. Die Vergabestelle hat bei der Eignungsprüfung Umstände, welche die Eignung des Bieters betreffen, bis zum Abschluss des Vergabeverfahrens (rechtswirksame Zuschlagserteilung) zu berücksichtigen.

Für die Eignungsprüfung kann die Vorlage „HVA-StB Eignungsprüfung“ verwendet werden.

Eignungsleihe

1.6.3 - 41 , 01.11.2026

Die Eignungsleihe (§ 6d EU VOB/A, § 47 VgV, § 34 UVgO) ist von der Unterauftragsvergabe zu unterscheiden. Während im Rahmen der Vergabe von Unteraufträgen ein Teil des Auftrags durch den Bieter auf einen Dritten übertragen wird, der dann diesen Teil ausführt, beruft sich bei der Eignungsleihe der Bieter für die Eignungsprüfung auf die Kapazitäten eines Dritten, ohne dass er zwingend zugleich diesen mit der Ausführung eines Teils des Auftrags beauftragen muss - gleichwohl kann dieses Unternehmen auch Unterauftragnehmer sein. Stützt sich der Bieter zum Nachweis seiner Eignung auf andere Unternehmen im Rahmen einer Eignungsleihe, ist zwingend die Eignung der vorgesehenen anderen Unternehmen zu prüfen und vor Zuschlagserteilung zwingend vom Bieter ein Nachweis zu verlangen (z. B. in Form einer Verpflichtungserklärung), dass ihm die erforderlichen Kapazitäten zur Verfügung stehen.

Die Eignungsleihe umfasst folgende Kriterien:

  • technische und berufliche Leistungsfähigkeit:
    Es ist anzugeben, in welcher OZ/ Beschreibung der Teilleistung die dem Unternehmen fehlende Eignung ersetzt werden soll.
    Auf Anforderung der Vergabestelle ist der Eignungsleiher namentlich zu benennen.
  • wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit:
    Es ist der Name, ggf. der gesetzliche Vertreter und die Kontaktdaten des Unternehmens zu benennen, das die Eignungsleihe gewährt.
    Ggf. sind weitere Angaben zu der von diesem Unternehmen überlassenen Eignung abzufragen.

Für die Abfrage der Eignungsleihe können die Vorlagen "HVA-StB Eignungsleihe technische und berufliche Leistungsfähigkeit" und "HVA-StB Eignungsleihe wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit" verwendet werden.

1.6.3 - 42 - B , 01.11.2026 , Für Bauleistungen gilt:

Eine Eignungsleihe hinsichtlich der beruflichen Befähigung oder beruflichen Erfahrung ist gemäß § 6d EU Abs. 1 Unterabsatz 3 VOB/A nur dann möglich, wenn die hierfür benannten Unternehmen die Arbeiten auch ausführen, für die die Eignungsleihe geltend gemacht wird.

Bei einer Eignungsleihe in wirtschaftlicher und finanzieller Hinsicht kann der Auftraggeber vorschreiben, dass der Bieter und das Unternehmen, dessen Kapazitäten er sich im Rahmen der Eignungsleihe bedient, gemeinsam für die Auftragsdurchführung haften (§ 6d EU Abs. 2 VOB/A). Für den Bereich des Bundesfernstraßenbaus soll diese Regelung grundsätzlich angewandt werden.

Nachweis der Eignung

1.6.3 - 43 , 01.11.2026

Der Nachweis der Eignung kann wie folgt geführt werden:

  • Einzelnachweis

Bieter können den geforderten Nachweis der Eignung durch Einzelnachweise erbringen.

Im Regelfall erfolgt der Nachweis der Eignung bei Angebotsabgabe durch den Bieter zunächst mit einer Eigenerklärung zur Eignung. Dazu kann die Vorlage „HVA-StB Eigenerklärung Eignung“ verwendet werden.

Der Auftraggeber kann dazu die in § 6a VOB/A bzw. § 6a EU VOB/A, §§ 44 bis 46 VgV, § 35 Abs. 1 UVgO aufgeführten Unterlagen und Nachweise anfordern.

In der Regel sind nur von dem für die Zuschlagserteilung vorgesehenen Bieter die in der Vorlage bezeichneten Nachweise und Bestätigungen mit Terminvorgabe anzufordern und zu prüfen.

Auf den konkreten Auftrag bezogene zusätzlich angeforderte Nachweise, die nicht über die Eigenerklärung erfasst werden, sind gesondert zu prüfen.

  • Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE)

Als vorläufigen Eignungsnachweis müssen die Vergabestellen auch die Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) akzeptieren. Maßgebend für die Anwendung ist die zugehörige Durchführungsverordnung EU 2016/7 vom 05.01.2016 zur Einführung des zugehörigen Standardformulars. Die Umsetzung der EEE in deutsches Recht ergibt sich aus § 6b EU Abs. 1 VOB/A, § 48 Abs. 3 VgV. Diese regeln, dass der öffentliche Auftraggeber die EEE akzeptieren muss, wenn der Bewerber/ Bieter sich entscheidet, diese vorzulegen. In diesem Falle ist der öffentliche Auftraggeber auch verpflichtet, die eigentlichen Nachweise von dem Unternehmen einzufordern, das den Zuschlag erhalten soll. Die EEE kann auch bei nationalen Vergabeverfahren als vorläufiger Eignungsnachweis verwendet werden (§ 35 Abs. 3 UVgO).

1.6.3 - 44 - B , 01.11.2026 , Für Bauleistungen gilt:

  • Eintragung in das Präqualifikationsverzeichnis (PQ-Verzeichnis)

Der Nachweis der Eignung kann durch Eintrag des Unternehmens in die Liste des „Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V.“ (Präqualifikationsverzeichnis) erfolgen. Die Eintragung kann unter der vom Unternehmen angegebenen Registriernummer eingesehen werden unter https://www.pq-verein.de. Für die Feststellung der auftragsspezifischen Eignung sind die konkreten Nachweise einzusehen und zu prüfen, ob

1. durch die angegebene(n) PQ-Nummern alle Leistungsbereiche abgedeckt sind, die vom Bieter im eigenen Betrieb erbracht werden sollen und

2. die in PQ hinterlegten Referenzen nach Art und Umfang mit der ausgeschriebenen Bauleistung vergleichbar sind.

Für die Einsicht in das Präqualifikationsverzeichnis ist ein vom „Verein für die Präqualifikation von Bauunternehmen“ anzuforderndes Passwort erforderlich. Mit diesem Passwort sind die Detailansichten der Eignungsnachweise zugänglich.

Die Kriterien der Präqualifikation können der Seite https://www.pq-verein.de entnommen werden.

Angeforderte Nachweise, die nicht über die Präqualifikation bzw. Eigenerklärung erfasst werden, sind gesondert zu prüfen, z. B. Qualifikation des zu benennenden Verantwortlichen für die Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen gemäß dem „Merkblatt über Rahmenbedingungen für erforderliche Fachkenntnisse zur Verkehrssicherung von Arbeitsstellen an Straßen (MVAS)“.

Ablauf der Eignungsprüfung

1.6.3 - 45 , 01.11.2026

Die Eignungsprüfung ist bei wie folgt durchzuführen:

  1. Von dem für die Zuschlagserteilung vorgesehenen Bieter sind umgehend unter angemessener Fristsetzung (in der Regel 6 Kalendertage) die Namen der Unternehmen anzufordern, die für die im „Verzeichnis der Unterauftrag/ Nachunternehmerleistungen“ angeführten Teilleistungen vorgesehen sind (§ 16 Abs. 1 Nr. 4 VOB/A bzw. § 16 Abs. 1 Nr. 4 EU VOB/A, § 57 Abs. 1 Nr. 2 VgV, § 42 Abs. 1 Nr. 2 VgV). Gemäß § 8 EU Abs. 2 Nr. 2 VOB/A, § 36 VgV ist hierzu in den Vergabeunterlagen eine diesbezügliche Aufforderung aufzunehmen. Dies gilt auch im Unterschwellenbereich (§ 26 Abs. 1 UVgO).
  2. Von den ggfs. im Rahmen einer Eignungsleihe benannten Unternehmen sowie ggf. Nachunternehmen bzw. Unterauftragnehmer, die wesentliche Teilleistungen ausführen, sind die bezeichneten Nachweise und Bestätigungen unter Fristsetzung zu verlangen und anschließend zu prüfen. Dies entfällt, soweit jeweils eine Präqualifikation vorliegt und nicht darüberhinausgehende Eignungsnachweise gefordert werden.
  3. Prüfung der Eignung des für die Zuschlagserteilung vorgesehenen Bieters anhand der vorgelegten Angaben und Nachweise. Dazu kann die Vorlage „HVA-StB Eignungsprüfung“ verwendet werden.

1.6.3 - 46 , 01.11.2026

Angebote von Bietern, für die nach obiger Prüfung die Eignung nicht bestätigt werden kann, sind nicht zu berücksichtigen. 

Dies gilt nicht, wenn

  • bei Vergaben oberhalb der EU-Schwellenwerte für ein benanntes anderes Unternehmen, das wesentliche Teilleistungen erbringt, die Eignung nicht gegeben ist und der Bieter dieses ungeeignete Unternehmen nach Aufforderung durch die Vergabestelle gemäß § 6d EU Abs. 1, 4. Unterabsatz VOB/A, § 47 Abs. 2 VgV gegen einen geeignetes austauscht,
  • bei Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte für ein benanntes anderes Unternehmen, das wesentliche Teilleistungen erbringt, die Eignung nicht gegeben ist und der Bieter dieses ungeeignete Unternehmen nach Aufforderung durch die Vergabestelle gemäß § 26 Abs. 5 UVgO bzw. gegen einen geeignetes austauscht,
  • für ein anderes Unternehmen, auf welches sich der Bieter im Rahmen der Eignungsleihe beruft, die Eignung nicht gegeben ist und der Bieter dieses nach Aufforderung durch die Vergabestelle gegen ein geeignetes austauscht.

1.6.3 - 47 , 01.11.2026

Von dem Bieter, auf dessen Angebot der Zuschlag erteilt werden soll, ist von der Vergabestelle das Wettbewerbsregister beim Bundeskartellamt einzusehen (siehe 1.6.3 - 56).

Festlegung der Angebote für die weitere Wertung

1.6.3 - 48 - B , 01.11.2026 , Für Bauleistungen gilt:

Nach der Prüfung der Eignung der Bieter ist zu entscheiden, welche Angebote für die weitere Wertung berücksichtigt werden müssen.

Die Festlegungen sind zu dokumentieren.

Bieter, deren Angebote bei der weiteren Wertung nicht berücksichtigt werden, sind so bald wie möglich darüber zu informieren. Dazu können die Vorlagen „HVA-StB Verständigung Bieter national“ bzw. „HVA-StB Verständigung Bieter EU“ verwendet werden.

Verlangen die nicht berücksichtigten Bieter weitere Auskünfte, sind diese unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 15 Kalendertagen zu geben (vgl. § 19 Abs. 2 VOB/A bzw. § 19 EU Abs. 1 VOB/A).

Besonderheiten der Prüfung und Wertung von Nebenangeboten

1.6.3 - 49 , 01.11.2026

Nebenangebote dürfen nur geprüft und gewertet werden, wenn die Abgabe von Nebenangeboten zugelassen war.

Wird die Erfüllung von Mindestanforderungen mit Angebotsabgabe nachgewiesen, wird das Nebenangebot gewertet.

Da bei Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte Nebenangebote die qualitative und quantitative Gleichwertigkeit mit der ausgeschriebenen Leistung erfüllen müssen, ist zu prüfen, ob das Nebenangebot in technischer, wirtschaftlicher, terminlicher, gegebenenfalls gestalterischer usw. Hinsicht der geforderten Leistung gleichwertig ist.

Die Gleichwertigkeit muss sich aus dem Nebenangebot, so wie es vorliegt, ergeben. Defizite hinsichtlich der vorgelegten Unterlagen braucht der Auftraggeber nicht durch eigene Nachforschungen auszugleichen, es sei denn, dass die relevanten Informationen der Vergabestelle ohnehin bekannt sind. Ein Nebenangebot darf nicht durch Nachreichen von Unterlagen nachgebessert und damit gleichwertig gemacht werden. Ein Nachfordern von Unterlagen zu Nebenangeboten ist nur in dem Umfang zulässig, wie es keine den Angebotspreis und damit die Wertung beeinflussenden Sachverhalte beinhaltet.

Die Feststellungen aus der Prüfung und Wertung der Nebenangebote sind zu dokumentieren. Dazu kann die Vorlage "HVA-StB Angebotsprüfung NA" verwendet werden.

Prüfung und Wertung der Angemessenheit der Preise

1.6.3 - 50 - B , 01.11.2026 , Für Bauleistungen gilt:

Bauleistungen dürfen nur zu angemessenen Preisen vergeben werden (§ 16d Abs. 1 Nr. 1 VOB/A bzw. § 16d EU Abs. 1 Nr. 1 VOB/A). Die Angemessenheit der Preise für Teilleistungen ist in der Regel nicht für sich, sondern im Rahmen der Angebotsendsumme zu beurteilen. Bei der Prüfung ist zu untersuchen, ob der Preis eine einwandfreie Ausführung erwarten lässt (§ 16d Abs. 1 Nr. 3 VOB/A bzw. § 16d EU Abs. 1 Nr. 4 VOB/A).

Zweifel an der Angemessenheit (unangemessen hoher oder niedriger Preis) können sich insbesondere ergeben, wenn die Angebotsendsumme eines oder einiger weniger Bieter erheblich geringer ist als die der Übrigen.

Ob derartige Abweichungen als erheblich anzusehen sind, ist nach den Gegebenheiten des Einzelfalls zu beurteilen. Weicht beispielsweise die Angebotsendsumme des Mindestbietenden um mehr als 10 % von den nächsthöheren ab, ist eine Aufklärung der Ursachen unerlässlich (vgl. § 15 VOB/A). Dazu ist vom Bieter eine Aufklärung in Textform über die Ermittlung der Preise für die Gesamtleistung zu verlangen (§ 16d Abs. 1 Nr. 2 VOB/A bzw. § 16d Abs. 1 Nr. 2 EU VOB/A).

Bei solchen Angeboten sind die Einzelansätze unter folgenden Gesichtspunkten objekt- und betriebsbezogen zu untersuchen:

  • Lohnkosten“ für eigene und fremde Arbeitskräfte darauf, ob 
    • der Zeitansatz pro Leistungseinheit bzw. Gesamtstundenzahl den bautechnisch erforderlichen Ansätzen entspricht,
    • der Mittellohn und die lohnabhängigen einschließlich lohngebundenen Kosten sich im Rahmen der tarifvertraglichen Vereinbarungen und der gesetzlichen Verpflichtungen halten.
  • „Einzelstoffkosten“ darauf, ob sie den üblichen Ansätzen entsprechen,
  • „Baustellengemeinkosten“ darauf, ob ausreichende Ansätze für alle gesetzlich (z. B. Umwelt, Arbeits- und Unfallschutz), technisch und betriebswirtschaftlich notwendigen Aufwendungen enthalten sind.

Trifft dies nicht zu, ist zu prüfen, ob der Bieter aus sachlich gerechtfertigten Gründen die Ansätze knapper als die übrigen Bieter kalkulieren konnte, beispielsweise deswegen, weil er rationellere Fertigungsverfahren anwendet oder über günstigere Baustoffbezugsquellen oder über Produktionsvorrichtungen verfügt, die andere Bieter nicht haben oder erst beschaffen müssen, oder weil sich sein Gerät bereits auf oder in der Nähe der Baustelle befindet.

Die Prüfung hat sich ferner darauf zu erstrecken, inwieweit sich die Ansätze für die Gerätevorhaltekosten, für allgemeine Geschäfts und Sonderkosten einschließlich Einzelwagnissen in wirtschaftlich vertretbarem Rahmen halten. Niedrige Ansätze begründen nicht ohne weiteres die Vermutung eines unangemessen niedrigen Preises, weil der Bieter Anlass haben kann, auf einzelne dieser Ansätze teilweise zu verzichten. In diesen Fällen ist daher lediglich zu prüfen, ob dem sachgerechte Erwägungen zugrunde liegen.

Das Fehlen eines Ansatzes für Wagnis und Gewinn ist unbeachtlich.

1.6.3 - 50 - L , 01.11.2026 , Für Liefer- und Dienstleistungen gilt:

Angebote mit unangemessenen niedrigen Preisen dürfen abgelehnt werden (§ 60 VgV, § 44 UVgO). Die Angemessenheit der Preise für Teilleistungen ist in der Regel nicht für sich, sondern im Rahmen der Angebotsendsumme zu beurteilen.

Zweifel an der Angemessenheit (unangemessen niedriger Preis) können sich insbesondere ergeben, wenn die Angebotsendsumme eines oder einiger weniger Bieter erheblich geringer ist als die der Übrigen.

Ob derartige Abweichungen als erheblich anzusehen sind, ist nach den Gegebenheiten des Einzelfalls zu beurteilen. Weicht beispielsweise die Angebotsendsumme des Mindestbietenden um mehr als 20% (von den nächsthöheren ab, ist eine Aufklärung der Ursachen unerlässlich (§ 60 VgV, § 44 UVgO). Dazu ist vom Bieter eine Aufklärung in Textform über die Ermittlung der Preise für die Gesamtleistung zu verlangen.

Bei solchen Angeboten sind die Einzelansätze unter folgenden Gesichtspunkten objekt- und betriebsbezogen zu untersuchen:

  1. die Wirtschaftlichkeit des Fertigungsverfahrens einer Lieferleistung oder der Erbringung der Dienstleistung,
  2. die gewählten technischen Lösungen oder die außergewöhnlich günstigen Bedingungen, über die das Unternehmen bei der Lieferung der Waren oder bei der Erbringung der Dienstleistung verfügt,
  3. die Besonderheiten der angebotenen Liefer- oder Dienstleistung,
  4. die Einhaltung der Verpflichtungen nach § 128 Abs. 1 GWB, insbesondere der für das Unternehmen geltenden umwelt-, sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften, oder 
  5. die etwaige Gewährung einer staatlichen Beihilfe an das Unternehmen.

1.6.3 - 50 - F , 01.11.2026 , Für Freiberufliche Leistungen gilt:

Angebote mit unangemessenen niedrigen Preisen dürfen abgelehnt werden (§ 60 VgV, § 44 UVgO). Die Angemessenheit der Preise für Teilleistungen ist in der Regel nicht für sich, sondern im Rahmen der Angebotsendsumme zu beurteilen.

Zweifel an der Angemessenheit (unangemessen niedriger Preis) können sich insbesondere ergeben, wenn die Angebotsendsumme eines oder einiger weniger Bieter erheblich geringer ist als die der Übrigen.

Ob derartige Abweichungen als erheblich anzusehen sind, ist nach den Gegebenheiten des Einzelfalls zu beurteilen. Weicht beispielsweise die Angebotsendsumme des Mindestbietenden um mehr als 20% (von den nächsthöheren ab, ist eine Aufklärung der Ursachen unerlässlich (§ 60 VgV, § 44 UVgO). Dazu ist vom Bieter eine Aufklärung in Textform über die Ermittlung der Preise für die Gesamtleistung zu verlangen.

Bei solchen Angeboten sind die Einzelansätze unter folgenden Gesichtspunkten objekt- und betriebsbezogen zu untersuchen:

  1. die Wirtschaftlichkeit der Erbringung der Freiberuflichen Dienstleistung,
  2. die gewählten technischen Lösungen oder die außergewöhnlich günstigen Bedingungen, über die das Unternehmen bei der Erbringung der Freiberuflichen Dienstleistung verfügt,
  3. die Besonderheiten der angebotenen Freiberuflichen Dienstleistung,
  4. die Einhaltung der Verpflichtungen nach § 128 Abs. 1 GWB, insbesondere der für das Unternehmen geltenden umwelt-, sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften, oder 
  5. die etwaige Gewährung einer staatlichen Beihilfe an das Unternehmen.

Prüfung und Wertung der Angebote hinsichtlich Spekulation

1.6.3 - 51 - B , 01.11.2026 , Für Bauleistungen gilt:

Ein Spekulationsangebot liegt vor, wenn der Bieter den Preis nicht – allein – an den voraussichtlichen Kosten einer unveränderten Leistungsbeschreibung kalkuliert, sondern auch an der Erwartung, dass sich für ihn aus angenommenen künftigen Änderungen der Leistungsbeschreibung ein finanzieller Vorteil ergibt. Im Gegensatz zur Mischkalkulation (siehe 1.6.3 - 32 - B) sind bei Spekulationspreisen Verschiebungen von Kostenbestandteilen nicht vorhanden bzw. objektiv nicht nachweisbar.

Spekulationsangebote sind grundsätzlich nicht auszuschließen.

Liegen überhöhte oder untersetzte Einheitspreise vor, sind die Vergabeunterlagen, insbesondere die Leistungsbeschreibung und die Mengenermittlung, auf Mängel zu untersuchen. Sind Mängel erkennbar, sind die Ursachen festzustellen und zu dokumentieren. 

Können Mängel in den Vergabeunterlagen (z. B. Fehler in der Mengenermittlung) nicht ausgeschlossen werden und liegt nach der bisherigen Prüfung und Wertung ein Angebot mit spekulativen Einheitspreisen preislich an erster Stelle, sind die aus dem Mangel in der Leistungsbeschreibung resultierenden, wirtschaftlichen Auswirkungen für den Auftraggeber abzuschätzen. Dazu werden die Angebote der engeren Wahl mit den korrigierten Mengen und den Angebotspreisen neu berechnet. Ergibt sich dabei ein Wechsel des Mindestbietenden, ist zu prüfen, ob eine Rückversetzung des Verfahrens in den Stand vor der Angebots(er)öffnung oder eine Aufhebung in Betracht kommt.

Unerwartet hohe Angebotsendsumme

1.6.3 - 52 , 01.11.2026

Liegen im Vergleich zur Kostenermittlung der Vergabestelle nur Angebote mit unerwartet hohen Preisen vor, ist die Kostenermittlung hinsichtlich Richtigkeit und Aktualität zu überprüfen. Wird sie im Wesentlichen bestätigt, kann die Ausschreibung aufgehoben werden (§ 17 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A bzw. § 17 Abs. 1 Nr. 3 EU VOB/A, § 63 Abs. 1 Nr. 3 VgV, § 48 Abs. 1 Nr. 3 UVgO).

Ermittlung der Wertungssummen für die Angebote der Bieter der engeren Wahl

1.6.3 - 53 , 01.11.2026

Für die abschließende Wertung sind für die jeweiligen Haupt- oder Nebenangebote „Wertungssummen“ zu ermitteln. Diese ergeben sich aus den bei der Prüfung festgestellten Angebotsendsummen und kostenmäßigen Auswirkungen, z. B. Wertungsboni, Wahlpositionen sowie gegebenenfalls aus sonstigen kostenmäßigen Auswirkungen bei Nebenangeboten.

Fehlen in einem Angebot in unwesentlichen Positionen Preise (siehe 1.6.3 - 28), sind diese vom Bieter nachzufordern. Ändert sich die Wertungsreihenfolge (unter Einbeziehung der wertbaren Nebenangebote), ist es auszuschließen. Ändert sich die Reihenfolge nicht, bleibt das Angebot unter Berücksichtigung der nachgeforderten Preise in der Wertung.

Die Angebote sind mit ihrer jeweiligen „Wertungssumme“ in aufsteigender Folge in einer Übersicht „Wertungssummen der Angebote der engeren Wahl“ zu dokumentieren.

Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots

1.6.3 - 54 , 01.11.2026

Der Zuschlag ist auf das wirtschaftlichste Angebot zu erteilen (§ 16d Abs. 1 Nr. 4 VOB/A, § 16d EU Abs. 2 Nr. 1 VOB/A, § 58 Abs. 1 VgV, § 43 Abs. 1 UVgO). Dabei können nur die neben dem Preis bekannt gemachten weiteren Zuschlagskriterien z. B. technischer Wert oder Qualität angewendet werden.

Bei der Auswahl des wirtschaftlichsten Angebots ist anhand der Übersicht „Wertungssummen der Angebote der engeren Wahl“ (siehe 1.6.3 - 53) in der Reihenfolge der ermittelten Wertungssummen vorzugehen.

1.6.3 - 55 , 01.11.2026

Für Vergaben mit dem Kriterium „Preis“ als alleinigem Zuschlagskriterium erfolgt die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots anhand der niedrigsten Wertungssumme unter Berücksichtigung von Nachlässen ohne Bedingung sowie den preislich günstigsten Grund- oder Wahlpositionen.

1.6.3 - 56 , 01.11.2026

Für Vergaben mit dem Kriterium „Preis und weitere Zuschlagskriterien“ erfolgt die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots für die Bieter der engeren Wahl nur nach den in der Vergabebekanntmachung genannten Kriterien und deren Wichtungen sowie den festgelegten Regelungen für die Punktebewertung.

Für die einzelnen Zuschlagskriterien ist folgendes zu beachten:

  • Preis (P)

Der Preis wird ermittelt aus der Wertungssumme des jeweiligen Angebots unter Berücksichtigung von z. B. Nachlässen ohne Bedingung, bekannt gegebenen Bonusregelungen sowie den günstigsten Grund oder Wahlpositionen.

Weiterhin sind die Wertungsregelungen des ARS Nr. 05/2005 (Wertungsvorteil für Beton und Gussasphalt von 1,80 €/m2) anzuwenden, wenn entsprechende Nebenangebote zugelassen waren und die Anwendungskriterien des ARS erfüllt sind.

Die Berechnung des Punktwertes des Kriteriums Preis ist als erstes durchzuführen. Die ermittelten Preise für die Angebote (Haupt- und Nebenangebote) sind nach den vorgegebenen Regelungen in Punkte zu normieren. Die Punktermittlung erfolgt mit drei Stellen nach dem Komma.

Die Angebotssumme ist mittels des nachfolgenden Punktesystems zu bewerten und ggf. in der Vorlage "HVA-StB Angebotswertung" zu übernehmen. Die Punkteermittlung erfolgt mit zwei Stellen nach dem Komma (kaufmännische Rundung).

Die Punkte für den jeweiligen Preis werden nach folgender Formel berechnet:

10 x [(niedrigste Wertungssumme x 2,0) – Wertungssumme des jeweiligen Bieters] / niedrigste Wertungssumme 

Beispiel:
Niedrigste (wertbare) Wertungssumme (Bieter A) = 5,0 Mio. €
(wertbare) Wertungssumme des Bieters B = 6,0 Mio. €
10 x [(5,0 Mio. € x 2,0) – 6,0 Mio. €] / (5,0 Mio. € ) = 8,000 Punkte

  • Weitere Kriterien

Zunächst sind die bekannt gegebenen Kriterien bzw. ggf. Unterkriterien für die gesamte angebotene Leistung einzeln über die vorgegebene Punkteskala zu bewerten. Die Bewertung ist zu begründen. Danach ist die Summe zu ermitteln. Bei mehreren Nebenangeboten eines Bieters ist für die preislich günstigste Kombination der abgegebenen wertbaren Nebenangebote die Punktbewertung durchzuführen. 

Für die Wertung kann die Vorlage „HVA -StB Angebotswertung (mehrere Kriterien)“ verwendet werden.

Das wirtschaftlichste Angebot ist das Angebot mit der höchsten Punktsumme. Bei gleicher Punktzahl ist das Angebot mit der niedrigsten Wertungssumme zu beauftragen.

Nach der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes ist vor der Zuschlagserteilung bzw. Bieterinformation gemäß § 134 GWB für den Bieter, der den Zuschlag erhalten soll, von der Vergabestelle ab einem Auftragswert von 50.000 € (brutto) die Auskunft aus dem Wettbewerbsregister einzuholen. Die Einsichtnahme in das Wettbewerbsregister erfolgt bei Bundeskartellamt.

Stimmen Auskunft und Eigenerklärung nicht überein, ist der Bieter vor der Entscheidung über einen etwaigen Ausschluss zu hören.

Festlegung des anzunehmenden Angebots

1.6.3 - 57 , 01.11.2026

Nicht wertbare Preisnachlässe ohne Bedingungen werden bei der Zuschlagserteilung an den Bieter berücksichtigt. Abgegebene, nicht zugelassene Nebenangebote sowie zugelassene nicht wertbare jedoch brauchbare Nebenangebote, dürfen, mit Ausnahme von Preisnachlässen mit Bedingungen, nicht beauftragt werden.

Bei Grund- und Wahlpositionen darf eine teurere Variante (Grund- oder Wahlposition) nur dann beauftragt werden, wenn dies nicht zu einer Änderung der Bieterreihenfolge führt und haushaltsrechtlich begründet werden kann.

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