1.6.2.1 Öffnungstermin bei ausschließlich elektronischer Angebotsabgabe
1.6.2.1 - 2 , 01.11.2026
Die Angebotsabgabe ist nur über ein E-Vergabe-System zugelassen. Elektronische Angebote, die auf anderen Weg vorgelegt werden, sind nicht zuzulassen und werden zurückgewiesen. Gleiches gilt für nicht elektronische Angebote, wenn sie nicht erlaubt sind.
1.6.2.1 - 3 , 01.11.2026
Die elektronischen Angebote dürfen vor Ablauf der Angebotsfrist nicht geöffnet werden. Dies ist durch die E-Vergabe-Systeme zu gewährleisten.
1.6.2.1 - 4 , 01.11.2026
Bei den Vergabeverfahren ist eine Angebotsöffnung vorzubereiten und durchzuführen.
Elektronisch übermittelete Angebote sind sofort nach ihrem Eingang in der Reihenfolge des Eingangs fortlaufend zu nummerieren, der Uhrzeit des Eingangs zu versehen und zu prüfen, ob die Verschlüsselung der Angebote vorhanden ist. Dies ist duch das E-Vergabe-System zu gewährleisten.
1.6.2.1 - 5 , 01.11.2026
Die elektronischen Angebote sind nach Ablauf der Angebotsfrist von mindestens zwei Vertretern des Auftraggebers gemeinsam an einem Termin zu öffnen.
(§ 14 Abs. 1 VOB/A, § 14 Abs. 1 EU VOB/A, § 40 UVgO, § 55 VgV).
Der Verhandlungsleiter soll nicht mit der Aufstellung der Vergabeunterlagen und der Wertung der Angebote befasst sein.
Über den Öffnungstermin ist eine Niederschrift in Textform zu fertigen (§ 14 Abs. 3 VOB/A, § 14 Abs. 3 EU VOB/A, § 40 UVgO, § 55 VgV in Verbindung mit § 8 Abs. 1 VgV).
In der Niederschrift sind folgende Angaben festzuhalten:
- Name und Anschrift der Bieter,
- die Endbeträge der Angebote oder einzelner Lose,
- Preisnachlässe ohne Bedingungen,
- Anzahl der jeweiligen Nebenangebote.
Für die Erstellung der Niederschrift können die
- Vorlage HVA-StB Angebotsöffnung 1,
- Vorlage HVA-StB Angebotsöffnung 2-3 verwendet werden.
In der Niederschrift sind die beiden Vertreter des Auftraggebers zu benennen.
1.6.2.2 Mitteilung des Ausschreibsergebnisses
1.6.2.2 - 6 - B , 01.11.2026 , Für Bauleistungen gilt:
Bei Verfahren mit ausschließlich zugelassener elektronischer Angebotsabgabe sind den Bietern nach Abschluss des Öffnungstermins die in § 14 Abs. 3 Nr. 1 a) bis d) VOB/A bzw. § 14 EU Abs. 3 Nr. 1 a) bis d) VOB/A genannten Informationen unverzüglich mitzuteilen.
Dazu kann die Vorlage "HVA-StB Mitteilung Ausschreibungsergebnis Öffnungstermin" verwendet werden.
Bei freihändigen Vergaben darf den Bietern über die Angebote anderer Bieter nichts mitgeteilt werden. Gleiches gilt für EU-Verhandlungsverfahren und Wettbewerbliche Dialoge sowie die Innovationspartnerschaft.
1.6.2.2 - 6 - F , 01.11.2026 , Für Freiberufliche Leistungen gilt:
Bei freiberuflichen Leistungen darf den Bietern über die Angebote anderer nichts mitgeteilt werden unabhängig vom gewählten Vergabeverfahren.
1.6.2.2 - 6 - L , 01.11.2026 , Für Liefer- und Dienstleistungen gilt:
Bei Liefer- und Dienstleistungen darf den Bietern über die Angebote anderer nichts mitgeteilt werden unabhängig vom gewählten Vergabeverfahren.
1.6.2.3 Eröffnungstermin bei zugelassener schriftlicher Angebotsabgabe unterhalb der EU-Schwellenwerte
1.6.2.3 - 7 B , 01.11.2026 , Für Bauleistungen gilt:
Soweit eine schriftliche Angebotsabgabe zugelassen war, ist bei nationalen Ausschreibungen (d. h. öffentlicher und beschränkter Ausschreibung) ein Eröffnungstermin nach § 14a VOB/A vorzubereiten und durchzuführen.
Dies gilt auch, wenn zwar schriftliche Angebotsabgabe zugelassen war, aber ausschließlich elektronische Angebote eingereicht wurden.
1.6.2.3 - 7 F , 01.11.2026 , Für Freiberufliche Leistungen gilt:
Soweit eine schriftliche Angebotsabgabe zugelassen war, ist bei nationalen Ausschreibungen (d. h. Verhandlungsvergaben ohne Teilnahmewettbewerb und beschränkter Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb) ein Eröffnungstermin nach § 40 UVgO vorzubereiten und durchzuführen.
Dies gilt auch, wenn zwar schriftliche Angebotsabgabe zugelassen war, aber ausschließlich elektronische Angebote eingereicht wurden.
1.6.2.3 - 7 L , 01.11.2026 , Für Liefer- und Dienstleistungen gilt:
Soweit eine schriftliche Angebotsabgabe zugelassen war, ist bei nationalen Ausschreibungen (d. h. Verhandlungsvergaben ohne Teilnahmewettbewerb und beschränkter Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb) ein Eröffnungstermin nach § 40 UVgO vorzubereiten und durchzuführen.
Dies gilt auch, wenn zwar schriftliche Angebotsabgabe zugelassen war, aber ausschließlich elektronische Angebote eingereicht wurden.
1.6.2.3 - 8 , 01.11.2026
Angebote die per Post oder direkt übermittelt wurden sind sofort nach ihrem Eingang in der Reihenfolge des Eingangs fortlaufend zu nummerieren, mit dem Eingangsstempel, der Uhrzeit des Eingangs und Namenszeichen des Entgegennehmenden zu versehen und zu prüfen, ob die Verschlüsse der Angebote unversehrt sind.
1.6.2.3 - 9 , 01.11.2026
Falls der Verschluss eines Angebotes beschädigt ist, ist der Umschlag mit einem Vermerk über die Art und vermutliche Ursache der Beschädigung zu versehen.
Die Annahme von Angeboten in nicht verschlossenen Umschlägen ist zu verweigern. Sie sind dem Absender ohne Einsichtnahme umgehend zurückzugeben.
1.6.2.3 - 10 , 01.11.2026
Unmittelbar nach der Kennzeichnung und Prüfung der Umschläge sind die Angebote unter Verschluss zu halten und vertraulich zu verhandeln.
1.6.2.3 - 11 , 01.11.2026
Der Verhandlungsleiter soll nicht mit der Aufstellung der Vergabeunterlagen und der Weiterbehandlung der Angebote befasst sein. An der Öffnung der Angebote ist ein zweiter Bediensteter als Schriftführer zu beteiligen, der die zu fertigenden Niederschrift mit zu unterzeichnen hat.
1.6.2.3 - 12 , 01.11.2026
Der Verhandlungsleiter hat die Papierangebote vor der Öffnung darauf zu überprüfen, ob
- die Verschlüsse noch unversehrt bzw.
- nur in dem durch Vermerk bereits festgestellten Umfange beschädigt,
- sie vor Ablauf der Angebotsfrist eingegangen sind.
1.6.2.3 - 13 - B , 01.11.2026 , Für Bauleistungen gilt:
Ausschließlich bei Bauleistungen ist es möglich, das Bieter bzw. deren Bevollmächtige am Eröffnungstermin teilnehmen.
Die am Eröffnungstermin teilnehmenden Bieter bzw. deren Bevollmächtigte haben sich vor Beginn der Öffnung des 1. Angebotes in die Teilnehmerliste der "Niederschrift über Angebotseröffnung" einzutragen.
1.6.2.3 - 14 , 01.11.2026
Der Öffnungstermin hat mit der Feststellung, ob ggf. elektronisch Angebote abgegeben wurden, zu
beginnen. Der Verhandlungsleiter hat die Namen der Bieter (elektronisch oder in Papierform) festzustellen.
Die Angebote sind sodann, beginnend mit den ggf. eingegangenen elektronischen Angeboten,
von dem Verhandlungsleiter oder dem Schriftführer einzusehen.
Papierangebote sind nach der Öffnung auf der ersten Seite des Angebotsschreibens mit der auf dem Umschlag vermerkten Nummer und Namenszeichen mit Datumsangabe zu versehen.
1.6.2.3 - 15 , 01.11.2026
Die Papierangebote einschließlich aller Nebenangebote sind während des Öffnungstermines zu kennzeichnen (z.B. Papierangebote durch Lochstempel). Das Gerät zur Kennzeichnung der Papierangebote ist im Übrigen sorgfältig zu verwahren.
1.6.2.3 - 16 - B , 01.11.2026 , Für Bauleistungen gilt:
Über den Eröffnungstermin ist eine Niederschrift in Schriftform oder in Textform zu fertigen (bei Bauleistungen gem. § 14a Abs. 4 VOB/A).
Für die Niederschrift können die
- Vorlage HVA Angebotseröffnung 1,
- Vorlage HVA Angebotseröffnung 2-3 und
- Vorlage HVA Angebotseröffnung 4 verwendet werden.
Die Niederschrift ist vom Verhandlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben. Bei elektronischer Form ist die Niederschrift mit dem Namen von Verhandlungsleiter und Schriftführer in Textform zu versehen.
Die in den Vorlagen "HVA-StB Angebotseröffnung" aufzunehmenden Angaben sind dem Angebotsschreiben zu entnehmen. Leerzeilen sind bei Eintragung in einem Papiervoruck zu sperren.
1.6.2.3 - 16 - F , 01.11.2026 , Für Freiberufliche Leistungen gilt:
Über den Eröffnungstermin ist eine Niederschrift in Schriftform oder Textform zu fertigen (§ 40 UVgO). In der Niederschrift sind folgende Angaben festzuhalten:
- Name und Anschrift der Bieter,
- die Endbeträge der Angebote oder einzelner Lose,
- Preisnachlässe ohne Bedingungen,
- Anzahl der jeweiligen Nebenangebote.
Für die Erstellung der Niederschrift können die
- Vorlage HVA StB Angebotsöffnung 1,
- Vorlage HVA StB Angebotsöffnung 2-3 verwendet werden.
In der Niederschrift sind die beiden Vertreter des Auftraggebers zu benennen.
Die Niederschrift ist vom Verhandlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben. Bei elektronischer Form ist die Niederschrift mit dem Namen von Verhandlungsleiter und Schriftführer in Textform zu versehen.
Die in den Vorlagen "HVA-StB Angebotseröffnung" aufzunehmenden Angaben sind dem Angebotsschreiben zu entnehmen. Leerzeilen sind bei Eintragung in einem Papiervoruck zu sperren.
1.6.2.3 - 16 - L , 01.11.2026 , Für Liefer- und Dienstleistungen gilt:
Über den Eröffnungstermin ist eine Niederschrift in Schriftform oder Textform zu fertigen (§ 40 UVgO). In der Niederschrift sind folgende Angaben festzuhalten:
- Name und Anschrift der Bieter,
- die Endbeträge der Angebote oder einzelner Lose,
- Preisnachlässe ohne Bedingungen,
- Anzahl der jeweiligen Nebenangebote.
Für die Erstellung der Niederschrift können die
- Vorlage HVA StB Angebotsöffnung 1,
- Vorlage HVA StB Angebotsöffnung 2-3 verwendet werden.
In der Niederschrift sind die beiden Vertreter des Auftraggebers zu benennen.
Die Niederschrift ist vom Verhandlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben. Bei elektronischer Form ist die Niederschrift mit dem Namen von Verhandlungsleiter und Schriftführer in Textform zu versehen.
Die in den Vorlagen "HVA-StB Angebotseröffnung" aufzunehmenden Angaben sind dem Angebotsschreiben zu entnehmen. Leerzeilen sind bei Eintragung in einem Papiervoruck zu sperren.
1.6.2.3 - 17 , 01.11.2026
Von einem zugelassenen Nebenangebot, das ohne ein Hauptangebot abgegeben wurde, sind die Angaben wie bei einem Hauptangebot aufzunehmen.
1.6.2.3 - 18 , 01.11.2026
Verspätet (d. h. nach Ablauf der Angebotsfrist) eingegangene Angebote sind während des Eröffnungstermins nicht zu öffnen, vgl. (§ 14a Abs. 2 und 5 VOB/A). Diese Angebote werden im weiteren Verfahren nicht weiter berücksichtigt. Bei elektronisch übermittelten Angeboten ist dies durch das E-Vergabe-System zu gewährleisten. Der Sachverhalt ist in der Vorlage "HVA-StB Angebotseröffnung" festzuhalten.
1.6.2.3 - 19 - B , 01.11.2026 , Für Bauleistungen gilt:
Wird nach dem Eröffnungstermin festgestellt, dass zu verlesende Angaben nicht oder unrichtig verlesen wurden, z. B.
- die Bieterbezeichnung wurde falsch verlesen,
- ein Angebotspreis wurde falsch verlesen,
- eine den Preis betreffende Angabe wurde nicht verlesen,
- die Anzahl der Nebenangebote im "" wurde vom Bieter falsch angegeben,
so sind diese in der Vorlage "HVA-StB Angebotseröffnung 4" nachzutragen.
Wenn diese Ergänzungen der Niederschrift für das Wettbewerbsergebnis bedeutsam sein könnte, sind sie allen Bietern unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Auf Anforderung ist den Bietern unverzüglich eine Mitteilung zu übersenden (gem. § 14a Abs. 7 VOB/A).
Dabei ist in der Regel die Vorlage "HVA B-StB Mitteilung Ausschreibungsergebnis Eröffnungstermin" zu verwenden.
1.6.2.3 - 19 - F , 01.11.2026 , Für Freiberufliche Leistungen gilt:
Wird nach der Öffnung der Angebote festgestellt, dass Angaben nicht oder unrichtig aufgenommen
wurden, z. B.
- ein Angebotspreis wurde falsch aufgenommen,
- eine den Preis betreffende Angabe wurde nicht aufgenommen,
- es wurde nicht vermerkt, dass von einem Bieter Nebenangebote eingereicht wurden,
so sind diese Korrekturen zu dokumentieren.
1.6.2.3 - 19 - L , 01.11.2026 , Für Liefer- und Dienstleistungen gilt:
Wird nach der Öffnung der Angebote festgestellt, dass Angaben nicht oder unrichtig aufgenommen
wurden, z. B.
- ein Angebotspreis wurde falsch aufgenommen,
- eine den Preis betreffende Angabe wurde nicht aufgenommen,
- es wurde nicht vermerkt, dass von einem Bieter Nebenangebote eingereicht wurden,
so sind diese Korrekturen zu dokumentieren.
1.6.2.3 - 20 - F , 01.11.2026 , Für Freiberufliche Leistungen gilt:
Bei freiberuflichen Leistungen darf den Bietern über die Angebote anderer Bieter nichts mitgeteilt werden.
1.6.2.3 - 20 - L , 01.11.2026 , Für Liefer- und Dienstleistungen gilt:
Bei Liefer- und Dienstleistungen darf den Bietern über die Angebote anderer Bieter nichts mitgeteilt werden.
1.6.2.4 Erste Durchsicht
1.6.2.4 - 21 , 01.11.2026
Die Erste Durchsicht ist nur bei schriftlichen Angeboten durchzuführen. Sie ersetzt nicht die formale Prüfung.
1.6.2.4 - 22 , 01.11.2026 , Für Bauleistungen gilt:
Unmittelbar nach Beendigung des Eröffnungstermins ist für die ersten drei Bieter in der Rangfolge der Angebotsendsummen, soweit diese ein schriftliches Angebot abgegeben haben, eine Erste Durchsicht der Angebote vom Verhandlungsleiter oder von einer Vertrauensperson, die jedoch nicht mit der Aufstellung der Vergabeunterlagen befasst war und nach der Durchsicht auch nicht im weiteren Vergabeverfahren mitwirkt, vorzunehmen.
Dabei ist enprechend der Vorlage "HVA-StB Erste Durchsicht" vorzugehen.
1.6.2.4 - 23 , 01.11.2026
Bei der Ersten Durchsicht sollen Auffälligkeiten, die insbesondere geeignet sich, Ansätze zu Manipulationen bzw. Interpretrationen des Angebotsinhaltes zu liefern, erkannt und sofort dokumentiert werden. Eventuelle Festlegung sind in der Vorlage "HVA-StB Erste Durchsicht" einzutragen.
1.6.2.4 - 24 , 01.11.2026
Die ausgefüllten und unterschriebenen Vordrucke sind als Anlage dem Angebot zuzuordnen.
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