1.7.1 Allgemeines
1.7 Beendigung des Vergabeverfahrens
1.7.1 - 1
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01.11.2026
Eine Ausschreibung ist durch die Erteilung des Zuschlages, in Ausnahmefällen durch Aufhebung, durch Verzicht auf Zuschlagerteilung oder Beendigung eines Vergabeverfahrens nach § 177 GWB abzuschließen.
1.7.1 - 2 - B
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01.11.2026
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Für Bauleistungen gilt:
Bei Bauleistungen sind dabei §§ 17, 18 und 19 VOB/A bzw. §§ 17, 18 und 19 EU VOB/A zu beachten.
1.7.1 - 2 - L
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01.11.2026
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Für Liefer- und Dienstleistungen gilt:
Bei Liefer- und Dienstleistungen sind dabei §§ 58, 62 und 63 VgV bzw. §§ 43, 46 und 48 UVgO zu beachten.
1.7.1 - 2 - F
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01.11.2026
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Für Freiberufliche Leistungen gilt:
Bei Freiberuflichen Leistungen sind dabei §§ 58, 62 und 63 VgV bzw. §§ 43, 46 und 48 UVgO zu beachten.
1.7.1 - 3 - L
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01.11.2026
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Für Liefer- und Dienstleistungen gilt:
Bei Liefer- und Dienstleistungen sollen an der Entscheidung über den Zuschlag in der Regel mindestens zwei Vertreter des Auftraggebers mitwirken, § 58 Abs. 5 VgV bzw. § 43 Abs. 8 UVgO.
1.7.1 - 3 - F
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01.11.2026
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Für Freiberufliche Leistungen gilt:
Bei Freieruflichen Leistungen sollen an der Entscheidung über den Zuschlag in der Regel mindestens zwei Vertreter des Auftraggebers mitwirken, § 58 Abs. 5 VgV bzw. § 43 Abs. 8 UVgO.