1.7.7 Bekanntmachung vergebener Aufträge
1.7 Beendigung des Vergabeverfahrens
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01.11.2026
Aufträge ab den EU-Schwellenwerten sind spätestens 30 Kalendertage nach Auftragserteilung EU-weit über das EU-Amtsblatt bekannt zu geben (§ 18 EU Abs. 3 und 4 VOB/A bzw. § 39 Abs. 1 VgV). Die Bekanntmachungspflicht gilt auch für Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb sowie Verhandlungsverfahren ohne vorherige Veröffentlichung im Amtsblatt der EU.
Dies ist erforderlich, damit die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit des Vertrages (§ 135 Abs. 2 GWB) 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung im Amtsblatt der EU endet.
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Für Bauleistungen gilt:
Bei Bauleistungen sind dazu die Daten über eine Schnittstelle elektronisch an die Homepage des Amtes für Veröffentlichungen der Europäischen Union online unter
https://ted.europa.eu/de/
zu übermitteln.
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Die Bekanntmachungspflicht bei beschränkten Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb und freihändigen Vergaben bzw. Verhandlungsvergaben ohne Teilnahmewettbewerb zu beachten, vgl. § 20 Abs. 3 VOB/A bzw. § 30 UVgO.