• Inhaltsverzeichnis

  • Filter

  • Favoriten

  • Wiki-Link

    Hier kommen Sie zur korrespondierenden Wiki-Seite

    Zum Wiki

1.7.9 Aufhebung der Ausschreibung

1.7 Beendigung des Vergabeverfahrens

1.7.9 - 1 , 01.11.2026

Wird die Aufhebung der Ausschreibung erwogen, so sind die folgenden Gesetze zu beachten:

1.7.9 - 1 - B , 01.11.2026 , Für Bauleistungen gilt:

Bei Bauleistungen ist § 17 VOB/A bzw. § 17 EU VOB/A zu beachten.

Dabei sind an die Beurteilung der Aufhebungsvoraussetzungen sowie an die Beendigung des Vergabeverfahrens strenge Anforderungen zu stellen.

1.7.9 - 1 - F , 01.11.2026 , Für Freiberufliche Leistungen gilt:

Bei Freiberuflichen Leistungen sind § 48 UVgO und § 63 VgV zu beachten. 
Dabei sind an die Beurteilung der Aufhebungsvoraussetzungen sowie an die Beendigung des Vergabeverfahrens strenge Anforderungen zu stellen.

1.7.9 - 1 - L , 01.11.2026 , Für Liefer- und Dienstleistungen gilt:

Bei Liefer- und Dienstleistungen sind § 48 UVgO und § 63 VgV zu beachten. 
Dabei sind an die Beurteilung der Aufhebungsvoraussetzungen sowie an die Beendigung des Vergabeverfahrens strenge Anforderungen zu stellen.

1.7.9 - 2 - B , 01.11.2026 , Für Bauleistungen gilt:

Liegt bei kein wirtschaftliches Angebot vor, ist die Ausschreibung bei Bauleistungen nach § 17 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A bzw. § 17 Abs. 1 Nr. 3 EU VOB/A aufzuheben.

1.7.9 - 2 - L , 01.11.2026 , Für Liefer- und Dienstleistungen gilt:

Liegt kein wirtschaftliches Angebot vor, ist die Ausschreibung bei Liefer- und Dienstleistungen nach § 63 Abs. 1 Nr. 3 VgV bzw. § 48 Abs. 1 Nr. 3 UVgO aufzuheben.

1.7.9 - 2 - F , 01.11.2026 , Für Freiberufliche Leistungen gilt:

Liegt bei Vergaben kein wirtschaftliches Angebot vor, ist die Ausschreibung bei Freiberuflichen Leistungen nach § 63 Abs. 1 Nr. 3 VgV bzw. § 48 Abs. 1 Nr. 3 UVgO aufzuheben.

1.7.9 - 3 , 01.11.2026

Die Aufhebung einer Ausschreibung kann in besonders begründeten Ausnahmefällen auch dann erwogen werden, wenn aufgrund von eingegangenen Nebenangeboten oder Änderungsvorschlägen erkannt wird, dass unzweckmäßig ausgeschrieben wurde und dadurch eine wirtschaftliche und sparsame Verwendung der Mittel nicht gewährleistet wäre.

1.7.9 - 4 , 01.11.2026

Vor einer Verwertung der Idee eines Nebenangebots oder Änderungsvorschlags ist zu prüfen, ob eine solche Verwertung zulässig ist (z. B. wenn Urheberrechte verletzt würden).

1.7.9 - 5 - B , 01.11.2026 , Für Bauleistungen gilt:

Wird bei einer beschränkten Ausschreibung von Bauleistungen die Ausschreibung wegen unangemessen hoher Preise aufgehoben, so sollte bei einer erneuten beschränkten Ausschreibung der Bieterkreis gewechselt bzw. eine öffentliche Ausschreibung vorgesehen werden.

1.7.9 - 5 - L , 01.11.2026 , Für Liefer- und Dienstleistungen gilt:

Wird bei einer beschränkten Ausschreibung von Liefer- und Dienstleistungen die Ausschreibung wegen unangemessen hoher Preise aufgehoben, so sollte bei einer erneuten beschränkten Ausschreibung der Bieterkreis gewechselt bzw. eine öffentliche Ausschreibung vorgesehen werden.

1.7.9 - 5 - F , 01.11.2026 , Für Freiberufliche Leistungen gilt:

Liegt bei Vergaben von freiberuflichen Leistungen unter den EU-Schwellenwerten kein wirtschaftliches Angebot vor, ist auf die Zuschlagserteilung zu verzichten. Wird bei einer Leistungsanfrage bei mindestens drei Bewerbern wegen unangemessen hoher Preise auf die Zuschlagserteilung verzichtet, so sollte bei einer erneuten Ausschreibung die Vergabe mit Teilnahmewettbewerb durchgeführt werden.

1.7.9 - 6 -B , 01.11.2026 , Für Bauleistungen gilt:

Alle Bewerber und Bieter sind von der Aufhebung der Ausschreibung, über den Verzicht auf Zuschlagserteilung bzw. Beendigung des Vergabeverfahrens gemäß § 177 GWB und § 17 Abs. 2 VOB/A bzw. § 17 Abs. 2 EU VOB/A zu unterrichten. Bei Vergaben ab den EU-Schwellenwerten ist auch das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union online unter https://ted.europa.eu/de/ über die Aufhebung bzw. Beendigung zu informieren.

1.7.9 - 6 - L , 01.11.2026 , Für Liefer- und Dienstleistungen gilt:

Alle Bewerber und Bieter sind von der Aufhebung der Ausschreibung, über den Verzicht auf Zuschlagserteilung bzw. Beendigung des Vergabeverfahrens gemäß § 177 GWB und § 63 Abs. 2 VgV bzw. § 48 Abs. 2 UVgO zu unterrichten. Bei Vergaben ab den EU-Schwellenwerten ist auch das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union online unter https://ted.europa.eu/de/ über die Aufhebung bzw. Beendigung zu informieren.

1.7.9 - 6 - F , 01.11.2026 , Für Freiberufliche Leistungen gilt:

Alle Bewerber und Bieter sind von der Aufhebung der Ausschreibung, über den Verzicht auf Zuschlagserteilung bzw. Beendigung des Vergabeverfahrens gemäß § 177 GWB und § 63 Abs. 2 VgV bzw. § 48 Abs. 2 UVgO zu unterrichten. Bei Vergaben ab den EU-Schwellenwerten ist auch das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union online unter https://ted.europa.eu/de/ über die Aufhebung bzw. Beendigung zu informieren.

1.7.9 - 7 , 01.11.2026

Nach Aufhebung eines offenen oder nicht offenen Verfahrens darf ein neues Vergabeverfahren, sofern die ursprünglichen Vergabeunterlagen grundlegend geändert werden, grundsätzlich nur als offenes oder gegebenenfalls nicht offenes Verfahren durchgeführt werden.

1.7.9 - 8 , 01.11.2026

Dies gilt auch, wenn eine öffentliche Ausschreibung oder eine Beschränkte Ausschreibung nach vorherigem Teilnahmewettbewerb aufgehoben wurde.

1.7.9 - 9 , 01.11.2026

Je nach Lage des Einzelfalls kann nach Aufhebung einer Ausschreibung in Betracht kommen:

  • Zurückstellen der Baumaßnahme und spätere erneute Ausschreibung,
  • unmittelbar anschließende erneute Ausschreibung,
  • Verhandlung mit allen (geeigneten) Bietern des aufgehobenen Vergabeverfahrens über die Änderung der Angebote zwecks Freihändiger Vergabe bzw. Verhandlungsverfahren (§ 3a Abs. 3 VOB/A bzw. § 3a EU Abs. 2 VOB/A sowie § 12 UVgO bzw. § 17 VgV).