2.2.1 - 1 , 01.11.2026
Der Auftragnehmer ist für die Ausführung der Leistung verantwortlich (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 VOB/B, § 4 Nr. 1 Abs. 1 VOL/B, vgl. § 1 Abs. 1 AVB F-StB).
2.2.1 - 1 - B , 01.11.2026 , Für Bauleistungen gilt:
Die Baudienststelle hat bei der Abwicklung eines Bauvertrages gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 VOB/B die vertragsgemäße Ausführung der Leistung des Auftragnehmers zu überwachen. Hauptsächlich diese privatrechtliche Funktion der Leistungsüberwachung ("Bauüberwachung) wird im Folgenden geregelt. Das Verhältnis zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber auf der Baustelle ist so zu gestalten, dass die notwendige Distanz erhalten bleibt. Die Baubüros von Bauüberwachung und Bauleitung sind stets räumlich getrennt voneinander einzurichten und zu betreiben.
Es ist zu beachten, dass die Bauleitung gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 1 VOB/B Aufgabe des Auftragnehmers ist.
2.2.1 - 2 - B , 01.11.2026 , Für Bauleistungen gilt:
In Arbeitsabläufe des Auftragnehmers darf gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 3 VOB/B nur bei Gefahr im Verzug direkt eingegriffen werden. Wenn von den Bauarbeiten oder dem Bauwerk eine Gefahr für Leib oder Leben ausgeht, muss unverzüglich gehandelt werden.
2.2.1 - 3 - B , 01.11.2026 , Für Bauleistungen gilt:
Die Baudienststelle hat spätestens bei der Auftragserteilung zu entscheiden, wer als Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator während der Ausführung des Bauvorhabens die Bauherrenaufgaben nach BaustellV verantwortlich wahrnimmt. Werden diese Aufgaben von der Bauüberwachung nicht wahrgenommen, ist die Zusammenarbeit zwischen der Bauüberwachung und dem/den Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator(en) sicherzustellen.
2.2.1 - 4 - B , 01.11.2026 , Für Bauleistungen gilt:
Verstöße gegen Bestimmungen der Baustellenverordnung sind dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator zu melden.
Verstöße gegen Sicherheitsvorschriften im Arbeitsbereich des Auftragnehmers sind beim Bauleiter oder einem sonstigen bevollmächtigten Vertreter des Auftragnehmers zu beanstanden, mit der Auffor-derung sie unverzüglich abzustellen.
In beiden Fällen ist gegebenenfalls die Gewerbeaufsichtsbehörde zu benachrichtigen. Die Verstöße und Meldungen sind im Bautagebuch einzutragen.
2.2.1 - 5 - L , 01.11.2026 , Für Liefer- und Dienstleistungen gilt:
Die Dienststelle kann bei der Abwicklung eines Vertrages sich gemäß § 4 Nr. 2 VOL/B über die vertragsgemäße Ausführung der Leistung des Auftragnehmers unterrichten lassen.
2.2.1 - 6 , 01.11.2026
Bei allen dienstlichen Tätigkeiten sind die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften sowie die Weisungen des Sicherheitsbeauftragten der Dienststelle und ggf. des Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators zu beachten. Insbesondere ist, soweit erforderlich, die persönliche Schutzausrüstung entsprechend den Vorschriften zu tragen.
2.2.1 - 7 , 01.11.2026
Werden vom Auftraggeber Mängel bei den Sicherheits- und Schutzvorkehrungen erkannt, so sind sie dem Auftragnehmer mitzuteilen, soweit nicht aus Gründen der allgemeinen Sicherheit und Ordnung ein sofortiges Eingreifen erforderlich ist.
2.2.1 - 8 - B , 01.11.2026
Bei der Inanspruchnahme von Sonderrechten nach § 35 (6) StVO sind die Fahrzeuge entsprechend zu kennzeichnen.
Jeder Unfall und der ungefähre Umfang des entstandenen Personen- und Sachschadens sind zu dokumentieren.
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