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2.2.2 Verantwortung

2.2 Leistungsüberwachung

2.2.2 -1 , 01.11.2026

Jeder Mitarbeiter der Bau-/Leistungsüberwachung ist für die von ihm zu erfüllenden Aufgaben verantwortlich und haftet entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen und den Dienstanweisungen.

Darüber hinaus können arbeits- und dienstrechtliche Konsequenzen gezogen werden.

2.2.2 - 2 , 01.11.2026

Der Auftraggeber soll einen Verantwortlichen benennen, der für Vertragsbegleitung sowie die Sicherstellung der ordnungsgemäßen Vertragsabwicklung und -erfüllung zuständig ist, dies beinhaltet auch die Befugnisse

  • Anordnungen gegenüber dem Auftragnehmer zu treffen und
  • vertragswirksame Stellungnahmen zu Erklärungen des Auftragnehmers abzugeben.

Anderenfalls ist die zuständige Stelle und in Zweifelsfällen die vorgesetzte Stelle einzuschalten. Auf Nachfrage ist dies dem Auftragnehmer zu bestätigen.

2.2.2 - 3 , 01.11.2026

Anordnungen des Auftraggebers sind unverzüglich schriftlich festzuhalten. Bei größerer Bedeutung sind sie dem Auftragnehmer schriftlich mitzuteilen. Soweit aus Vertragsänderungen Nachträge entstehen können, ist nach Abschnitt 2.4 Nachträge zu verfahren.

2.2.2 - 4 - B , 01.11.2026 , Für Bauleistungen gilt:

Es ist darauf zu achten, dass vor Beginn der Arbeiten vom Auftragnehmer

  • der Bauleiter und sein Vertreter, d. h. der zur Entgegennahme von Anordnungen bestellte Vertreter des Auftragnehmers (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 VOB/B),
  • der Verantwortliche und dessen Stellvertreter für alle Maßnahmen zur Verkehrssicherung von Arbeitsstellen an Straßen
  • und wenn dem Auftragnehmer Aufgaben der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination nach Baustellenverordnung übertragen worden sind, der verantwortliche Koordinator für den Sicherheits- und Gesundheitsschutz gemäß Baustellenverordnung

benannt worden sind.

2.2.2 - 4 - F , 01.11.2026 , Für Freiberufliche Leistungen gilt:

Wenn nicht schon im Vertrag namentlich benannt, hat der Vertragsverantwortliche des Auftraggebers darauf zu achten, dass spätestens vor Beginn der Ausführung der Leistung der Verantwortliche des Auftragnehmers (i. d. R. der Projektleiter) benannt wird. (vgl. § 4 Abs. 2 AVB F-StB).

2.2.2 - 4 - L , 01.11.2026 , Für Liefer- und Dienstleistungen gilt:

Es ist darauf zu achten, dass vor Beginn der Ausführung der Leistung vom Auftragnehmer der Verantwortliche und dessen Vertreter, d. h. der zur Entgegennahme von Anordnungen bestellte Vertreter, benannt werden.

2.2.2 - 5 - B , 01.11.2026 , Für Bauleistungen gilt:

Alle zuständigen Baulastträger sind an der Abnahme zu beteiligen und auf den Übergang der Verkehrssicherungspflicht hinzuweisen. Nach der Abnahme, mit der die Gefahr auf den Auftraggeber übergeht, ist von der Bauüberwachung sicherzustellen, dass die zuständige Stelle (z. B. Straßenmeisterei oder Dritte) die abgenommene Leistung unverzüglich übernimmt. Bis dahin ist die Bauüberwachung insbesondere für die Verkehrssicherheit verantwortlich.

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