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2.2.14 Besonderheiten

2.2 Leistungsüberwachung

Bauschilder

2.2.14 - 1 - B , 01.11.2026 , Für Bauleistungen gilt:

Wenn Bauschilder des Auftraggebers aufgestellt werden, hat die Bauüberwachung auf Standsicherheit der Bauschilder zu achten.

2.2.14 - 2 - B , 01.11.2026 , Für Bauleistungen gilt:

Wenn der Auftragnehmer Firmenschilder aufstellt, ist darauf zu achten, dass dadurch der Verkehr, die Bauarbeiten anderer Unternehmer und die Rechte der Anlieger nicht beeinträchtigt werden. Es ist darauf zu dringen, dass kurzfristig nach der Abnahme die Firmenschilder durch den Auftragnehmer entfernt werden.

Anlieger

2.2.14 - 3 - B , 01.11.2026 , Für Bauleistungen gilt:

Die Eigentümer und Pächter betroffener Flächen sind in geeigneter Weise rechtzeitig vor Inanspruchnahme ihrer Flächen zu unterrichten.

2.2.14 - 4 - B , 01.11.2026 , Für Bauleistungen gilt:

Wird der Bauüberwachung bekannt, dass Anlieger durch die Bauarbeiten über das unvermeidbare Maß hinaus belästigt oder Flächen unzulässiger Weise beeinflusst werden, hat sie beim Bauleiter des Auftragnehmers auf Abhilfe hinzuwirken. Dies ist zu dokumentieren.

2.2.14 - 5 - B , 01.11.2026 , Für Bauleistungen gilt:

Die Bauüberwachung hat darauf zu achten, dass sie gegenüber den Anliegern keine Verpflichtungen eingeht oder Erklärungen abgibt, die den bereits bestehenden Vereinbarungen entgegenstehen.

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