2.2.13 - 1 - B
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01.11.2026
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Für Bauleistungen gilt:
Dokumente (analog bzw. digital) sind geordnet abzulegen. Die Dokumentation besteht aus Bautagebuch, Bautagesberichten und weiteren Unterlagen.
Bautagebuch
2.2.13 - 2 - B
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01.11.2026
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Für Bauleistungen gilt:
Die Bauüberwachung hat für jeden Bauvertrag ein Bautagebuch zu führen, sofern die Baudienststelle in begründeten Fällen keine andere Anordnung trifft. Hierfür sind Vorlagen, die inhaltlich den Vordrucken HVA B-StB Bautagebuch 1 bis 4 Bautagebuch entsprechen, zu verwenden. Die Richtlinien für das Führen des Bautagebuches sind zu beachten. Es ist nur bei Anwesenheit auf der Baustelle zu führen.
2.2.13 - 3 - B
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01.11.2026
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Für Bauleistungen gilt:
Das Bautagebuch ist nach Abschluss der Bauarbeiten zu den Unterlagen für die Rechnungslegung zu nehmen.
Bautagesberichte
2.2.13 - 4 - B
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01.11.2026
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Für Bauleistungen gilt:
Es ist darauf zu achten, dass der Auftragnehmer die von ihm nach dem Bauvertrag zu führenden Bautagesberichte der Bauüberwachung täglich übergibt, sofern kein anderer Zeitpunkt vereinbart wurde. Die Bautagesberichte sind daraufhin durchzusehen, ob die geforderten Angaben darin enthalten und plausibel sind. Unvollständige oder offensichtlich fehlerhafte Berichte sind unverzüglich und nachweislich an den Auftragnehmer zur Berichtigung zurückzugeben. Weiterhin hat die Bauüberwachung die Protokolle zur Kontrolle der Baustellenverkehrssicherung regelmäßig, wenigstens jedoch wöchentlich zu überprüfen.
2.2.13 - 5 - B
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01.11.2026
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Für Bauleistungen gilt:
Dem Auftragnehmer kann auf Verlangen der Empfang der Bautagesberichte bestätigt werden; dabei darf jedoch keine Anerkenntnis der Richtigkeit der Bautagesberichte erfolgen.
2.2.13 - 6 - B
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01.11.2026
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Für Bauleistungen gilt:
Die Bautagesberichte sind zu sammeln und zusammen mit dem Bautagebuch bei den Unterlagen für die Rechnungslegung aufzubewahren.
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