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2.3.2 Besonderheiten Bauverträge

2.3 Abrechnung

2.3.2 - 1 - B , 01.11.2026 , Für Bauleistungen gilt:

Bei der Abrechnung sind insbesondere die §§ 14 und 15 VOB/B und die ggf. in den Weiteren Besonderen Vertragsbedingungen getroffenen Regelungen zu beachten. Zur Abrechnung gehören alle Berechnungen, Zeichnungen und Feststellungen, die für die Ermittlung der Höhe des Vergütungsanspruchs des Auftragnehmers erforderlich sind.

Es ist darauf zu achten, dass alle Ermittlungen nachvollziehbar dargestellt werden.

2.3.2 - 2 - B , 01.11.2026 , Für Bauleistungen gilt:

Vor Beginn der Bauarbeiten ist der Bauvertrag im Hinblick auf Abrechnungsregelungen eingehend durchzuarbeiten. Dabei ist zu beachten, dass objektbezogene Aussagen zur Abrechnung in den einzelnen Teilen der Leistungsbeschreibung, den Ausführungszeichnungen, in den Besonderen Vertragsbedingungen und im Zuschlagsschreiben enthalten sein können.

Nachträge zum Bauvertrag können ebenfalls Aussagen zur Abrechnung enthalten.

2.3.2 - 3 - B , 01.11.2026 , Für Bauleistungen gilt:

Vom Auftragnehmer ist zu verlangen, dass er nach § 14 Abs. 1 VOB/B seine Leistungen prüfbar abrechnet und dabei Art und Umfang der Teilleistungen (Ordnungszahlen des Leistungsverzeichnisses) anhand von Mengenberechnungen, Zeichnungen und anderen Belegen nachweist. Mengenbilanzen sind in der Regel keine Abrechnungsgrundlage.

2.3.2 - 4 - B , 01.11.2026 , Für Bauleistungen gilt:

Als Grundlage für die Leistungsnachweise sind dabei nur anzuerkennen

  • für die Abrechnung nach S o l l - Daten (Regelabrechnung nach VOB/C ATV DIN 18299, Abschnitt 5): von Auftraggeber und Auftragnehmer anerkannte Unterlagen (z. B. Ausführungszeichnungen, Stücklisten), die alle für das Abrechnen erforderlichen Angaben enthalten,
  • für die Abrechnung nach I s t - Daten: gemeinsame Feststellungen (Aufmaße, Stundenlohnzettel) und weitere Leistungsnach-weise (z. B. Wiege- und Liefernachweise).

Wenn das anzuwendende Verfahren nicht im Vertrag festgelegt ist, muss es vor Beginn der Baumaßnahme vereinbart werden. Muss eine Vereinbarung getroffen werden, ist von den Bedingungen des Abschnittes 5 der ATV DIN 18299 und der einschlägigen ATVen für einzelne Bauleistungen in der VOB/C auszugehen.

2.3.2 - 5 - B , 01.11.2026 , Für Bauleistungen gilt:

Für die Abrechnung ist in Abschnitt 1 Allgemeines die 2.1 - 3 zu beachten. Die nach den Weiteren Besonderen Vertragsbedingungen abzuschließende Vereinbarung soll der im Anhang enthaltenen Vorlage entsprechen.

2.3.2 - 6 - B , 01.11.2026 , Für Bauleistungen gilt:

Alle Abrechnungsunterlagen sind als Zahlungsbegründende Unterlagen zu behandeln (siehe Abschnitt 8 Rechnungen und Zahlungen).

2.3.2 - 7 - B , 01.11.2026 , Für Bauleistungen gilt:

Die Akten sind übersichtlich zu ordnen und zwar so, dass die zahlungsbegründenden Unterlagen entsprechend 2.8 Rechnungen und Zahlungen), Nr. 2.8.4 - 10 - B, in die Schlussrechnungsunterlagen übernommen werden können.

Aufmaße

2.3.2 - 8 - B , 01.11.2026 , Für Bauleistungen gilt:

Aufmaße sind Feststellungen zum Nachweis von Art und Umfang der Leistung gemäß § 14 VOB/B. Sie stellen einen Sachverhalt verbindlich fest und werden durch Unterschrift zu Urkunden. Falsche Angaben können zu strafrechtlichen und dienst- oder arbeitsrechtlichen Konsequenzen führen. Die Aufmaße dürfen keine Berechnungen enthalten.

Der Anspruch auf Vergütung für die einzelnen Leistungen ergibt sich aus dem Bauvertrag.

2.3.2 - 9 - B , 01.11.2026 , Für Bauleistungen gilt:

Die für die Abrechnung notwendigen Feststellungen, insbesondere Aufmaße, sind dem Fortgang der Leistung entsprechend rechtzeitig, in der Regel unmittelbar nach Fertigstellung der Teilleistung, vorzunehmen (§ 14 Abs. 2 VOB/B).

2.3.2 - 10 - B , 01.11.2026 , Für Bauleistungen gilt:

Bei Einsatz selbstregistrierender Messgeräte und bei Messungen mit GPS (Global Positioning System) sind entsprechende Vereinbarungen zu treffen. Dabei ist zu beachten, dass

  • GPS nur für Geländeaufnahmen angewendet wird,
  • der Auftragnehmer rechtzeitig vor Beginn der Feststellungen die vorgesehenen Messgeräte, Datenerfassungsgeräte und Datenspeicher dem Auftraggeber mitteilt,
  • die vom Auftraggeber geforderte Messgenauigkeit eingehalten wird,
  • vor und nach der Messung auf jedem Instrumentenstandpunkt bekannte Punkte angemessen werden und die Messgenauigkeit überprüft wird,
  • unmittelbar nach Abschluss der gemeinsamen Feststellungen vor Ort, mindestens täglich, ein übersichtlicher Ausdruck der Messdaten als Aufmaß für den Auftraggeber erstellt und von ihm unterschrieben wird,
  • die Fälschung technischer Aufzeichnungen gemäß § 268 StGB in gleicher Weise wie Urkundenfälschung strafbar ist.

2.3.2 - 11 - B , 01.11.2026 , Für Bauleistungen gilt:

Die Eintragungen in die Vorlage HVA B-StB Aufmaßblatt sind folgendermaßen vorzunehmen:

  • Feld Auftragnehmer: Bezeichnung des Auftragnehmers.
  • Feld Auftraggeber: Bezeichnung der Auftrag gebenden Dienststelle.
  • Feld Nr.: Hier ist die Nummer des Aufmaßblattes einzutragen (siehe Nr. (336)).
  • Feld Bezeichnung der Bauleistung: Hier ist die in den Vergabeunterlagen verwendete Bezeichnung der Bauleistung einzutragen. In geeigneten Fällen kann auch eine Kurzbezeichnung verwendet werden. Gegebenenfalls ist die Nummer des Vertrages oder des Bestellscheines einzutragen.
  • Feld OZ: Hier sind die Ordnungszahl(en) der Leistung(en) einzutragen, die auf dem Aufmaßblatt vollständig oder teilweise erfasst werden.
  • Feld OZ und Kurzbezeichnung der Teilleistungen mit Stationsangabe: In dem freien Feld (Skizzen- bzw. Textraum) sind die Aufmaßdaten einzutragen. Vorangestellt soll die Ordnungszahl werden. Eine Kurzbeschreibung der Teilleistung mit Stationsbezeichnung ist einzutragen. Gegebenenfalls sind Hinweise auf schon vorhandene Aufmaßblätter (Anschlussblatt) anzubringen.
  • Feld Aufgestellt: Das Aufmaß ist durch Eintragung des jeweiligen Datums der Feststellung und Unterschriften abzuschließen.

2.3.2 - 12 - B , 01.11.2026 , Für Bauleistungen gilt:

Von allen Aufmaßblättern sind zwei Ausfertigungen (Original und Kopie bzw. eine Durchschrift) herzustellen. Das Original erhält der Auftraggeber unmittelbar nach Abschluss des Aufmaßes, die Kopie bzw. Durchschrift erhält der Auftragnehmer. Die nachträgliche Anfertigung einer Reinschrift des Aufmaßblattes ist grundsätzlich nicht zulässig; ist es in Ausnahmefällen jedoch unumgänglich, ist das Ur-Aufmaßblatt beizufügen.

2.3.2 - 13 - B , 01.11.2026 , Für Bauleistungen gilt:

Alle Aufmaßblätter sind systematisch und unabhängig von den Ordnungszahlen zu nummerieren. Bei Beteiligung von Dritten an den Kosten der Bauleistung sind diese Leistungen soweit möglich auf gesonderten Aufmaßblättern festzuhalten.

2.3.2 - 14 - B , 01.11.2026 , Für Bauleistungen gilt:

Vor Durchführen des Aufmaßes ist anhand der Vertragsunterlagen (Leistungsbeschreibung, ZTV, VOB/C usw.) festzustellen, welche Daten beim Aufmaß zu erfassen und im Aufmaßblatt gegebenenfalls unter Verwendung von Skizzen festzuhalten sind.

2.3.2 - 15 - B , 01.11.2026 , Für Bauleistungen gilt:

Es ist darauf zu achten, dass die Angaben im Aufmaßblatt eindeutig und übersichtlich sind. Zu Kontroll- und Überwachungszwecken sind eindeutige Zuordnungen durch Ortsangaben (Stationen) erforderlich. Falls das Aufmaß an ein vorhergegangenes anschließt, ist ein entsprechender Hinweis (z. B. siehe Aufmaßblatt Nr. x) aufzunehmen.

Notwendige Änderungen während der Herstellung des Aufmaßes an einzelnen Daten sind zweifelsfrei vorzunehmen, d. h. die nichtzutreffende Zahl ist durchzustreichen und durch die neue Zahl zu ersetzen. Leere Flächen auf dem Aufmaßblatt sind zu sperren, damit nachträglich keine Eintragungen vorgenommen werden können.

2.3.2 - 16 - B , 01.11.2026 , Für Bauleistungen gilt:

Werden Leistungen aufgemessen, die im Vertrag nicht vorgesehen oder nicht eindeutig einer Ordnungszahl zu zuordnen sind, ist eine ausführliche Beschreibung der Arbeiten vorzunehmen.

2.3.2 - 17 - B , 01.11.2026 , Für Bauleistungen gilt:

Ist ein Aufmaßblatt fehlerhaft oder unvollständig, ist diesbezüglich ein neues Aufmaßblatt zu fertigen. In dem alten Aufmaßblatt ist die betreffende Stelle mit Hinweis auf das neue Aufmaß-blatt zu kennzeichnen. Gegebenenfalls ist das gesamte alte Aufmaßblatt als ungültig zu kennzeichnen und durch ein neues zu ersetzen; das alte Aufmaßblatt darf nicht vernichtet werden und ist mit dem Hinweis Ersetzt durch Aufmaßblatt Nr. Y zu versehen.

2.3.2 - 18 - B , 01.11.2026 , Für Bauleistungen gilt:

Für Ordnungszahlen, die an verschiedenen Stellen der Baumaßnahme Aufmaße erfordern, ist zur Vermeidung von Doppelaufmaßen und zur Verbesserung der Übersicht der durch Aufmaße erfasste Bereich in einem Plan (z. B. Lageplan, Längsschnitt) unter Angabe der Nummern der Aufmaßblätter darzustellen. Hierauf kann verzichtet werden, wenn durch die Aufmaße eine eindeutige Zuordnung sichergestellt ist.

2.3.2 - 19 - B , 01.11.2026 , Für Bauleistungen gilt:

Die Originale der Aufmaßblätter sind unter Verschluss zu halten, bis sie der Schlussrechnung beigefügt werden. In die Originale dürfen nachträglich außer den Angaben nach 2.3.2 - 17 - B keine Eintragungen vorgenommen werden.

Wiege- und Liefernachweise

2.3.2 - 20 - B , 01.11.2026

Wenn für die Abrechnung von Stoffen nach Masse im Vertrag keine andere Regelung getroffen ist, so ist vom Auftragnehmer zum Nachweis des Verbrauchs gemäß den Festlegungen in den Weiteren Besonderen Vertragsbedingungen die Vorlage von Wiegenachweisen, gegebenenfalls von Liefernachweisen, zu verlangen.

Dabei ist zu beachten:

  • Wiegenachweise sind Leistungsnachweise einer geeichten Waage für den Materialnachweis, die nur für die Abrechnung herangezogen werden dürfen, wenn sie vom Auftragnehmer bei Anlieferung signiert wurden.
  • Liefernachweise sind Begleitpapiere mit Angaben zu Menge und Beschaffenheit einer Ware, die nach Empfangsbestätigung zu Beweisurkunden über den Empfang werden.

2.3.2 - 21 - B , 01.11.2026

Die Nachweise sind, wenn sie für Abrechnungszwecke benötigt werden, als Zahlungsbegründende Unterlagen zu behandeln (siehe Abschnitt 8 Rechnungen und Zahlungen).

2.3.2 - 22 - B , 01.11.2026

Es ist darauf zu achten, dass Wiegenachweise die folgenden Angaben enthalten:

  • Lieferwerk,
  • Name der Baustelle,
  • Bezeichnung des Wägegutes,
  • Nummer des Wiegescheins,
  • Datum und Uhrzeit der Wägung,
  • Taramasse (T), kein gespeicherter mittlerer Tarawert (PT),
  • Bruttomasse (B),
  • Nettomasse (N),
  • Kennzeichnung des Fahrzeugs (betriebseigene Bezeichnung/amtliches Kennzeichen).

2.3.2 - 23 - B , 01.11.2026

Die Nummer des Wiegenachweises muss vom Druckwerk fortlaufend eingedruckt worden sein. Die Taramasse muss bei jeder Wägung neu ermittelt werden. Gespeicherte mittlere Tarawerte (Festtara) von Kraftfahrzeugen zur Bestimmung der Nettomasse dürfen nicht verwendet werden.

2.3.2 - 24 - B , 01.11.2026

Beim Einsatz von Schaufellader- bzw. Förderbandwaagen gelten zusätzlich folgende Regelungen:

  • Der Wiegeschein muss eine Erklärung enthalten, dass es sich um eine geeichte Waage handelt.
  • Anstelle des Ausdruckes von Tara- und Bruttomasse tritt die Nettogesamtmasse des Ladegutes sowie zusätzlich bei Schaufellader-Waagen die Anzahl der geladenen Schaufeln (Ladevorgänge).
  • Die Wiegescheine sind vom Bedienungspersonal der Schaufellader- bzw. Förderband-Waagen zu unterschreiben.

2.3.2 - 25 - B , 01.11.2026

Die Wiegenachweise sind arbeitstäglich vom Auftragnehmer zu erfassen.

Sie sind arbeitstäglich unter Angabe der Ordnungszahl aus den Vertragsunterlagen und gegebenenfalls der Verwendungsstelle durch den Auftraggebers zu erfassen.

2.3.2 - 26 - B , 01.11.2026

In der Regel stammen die ausgedruckten Messwerte aus einer frei programmierbaren Zusatzeinrichtung (Belegdrucker und PC). Dies muss auf dem Wiegenachweis vermerkt sein. Zudem muss der Wiegenachweis den Hinweis tragen, dass die geeichten Messwerte eingesehen werden können (Eichspeicher oder Alibidrucker). Die Werte im Eichspeicher und die Ausdrucke des Alibidruckers werden durch den Waagenbetreiber mindestens drei Monate aufbewahrt.

Die Wiegenachweise sind auf offensichtlich falsche Angaben oder Widersprüche (z. B. stets gleiches Tara) zu prüfen. Gegebenenfalls sind die geeichten Messwerte gemeinsam mit dem Auftragnehmer einzusehen. Zudem können Kontrollwägungen gemäß den Bestimmungen in den Weiteren Besonderen Vertragsbedingungen durch den Auftraggeber durchgeführt werden.

2.3.2 - 27 - B , 01.11.2026

Bei einem Massenachweis durch Schaufellader- bzw. Förderband-Waagen sollten kontinuierlich für 10 % der Lieferungen Kontrollwägungen durchgeführt werden. Notwendige Änderungen oder zusätzliche Eintragungen sind zweifelsfrei vorzunehmen und müssen vom Auftraggeber und Auftragnehmer zusätzlich abgezeichnet werden.

2.3.2 - 28 - B , 01.11.2026

Das Original behält der Auftraggeber, die bestätigte Durchschrift erhält der Auftragnehmer.

2.3.2 - 29 - B , 01.11.2026

In einer Liste (Tabelle) sind arbeitstäglich alle Wiegescheine nach ihrer eingedruckten Nummer geordnet einzutragen. Dazu kann die Vorlage HVA B-StB-Wiegescheinliste Liste der Wiegescheine verwendet werden. Dabei sind die Angaben zu überprüfen.

2.3.2 - 30 - B , 01.11.2026

Die Originale der Wiege- und Lieferscheine sind unter Verschluss zu halten, bis sie der Schlussrechnung beigefügt werden.

2.3.2 - 31 - B , 01.11.2026

Werden Überschreitungen der zulässigen Gesamtmassen der Lieferfahrzeuge (Überladung) festgestellt, sind die Kopien der Wiegescheine zeitnah der Baudienststelle zu übergeben. Die Baudienststelle entscheidet, ob der Vorgang an die zuständigen Behörden weitergegeben wird.

Abrechnen pauschalierter Leistungen

2.3.2 - 32 - B , 01.11.2026 , Für Bauleistungen gilt:

Es ist zu unterscheiden zwischen Positionspauschalierung (Pauschalabrechnung von Einzelpositionen), der Abschnittspauschalierung (Zusammenfassung von verschiedenen Teilleistungen) und der Gesamtpauschalierung. Zur Abgrenzung der pauschalierten Leistung sind die Vertragsunterlagen und die Ausführungspläne gründlich durchzusehen.

2.3.2 - 33 - B , 01.11.2026 , Für Bauleistungen gilt:

An die Stelle des gemeinsamen Aufmaßes und des Mengennachweises durch den Auftragnehmer und/oder der Leistungsermittlung aus Zeichnungen (Soll-Daten) tritt bei der Pauschalabrechnung die Feststellung der Bauüberwachung über die vertragsgemäße Ausführung und den vertragsgemäßen Leistungsumfang. Die Feststellung erfolgt auf dem Aufmaßblatt entsprechend der Hinweise für das Erstellen von Aufmaßen und setzt eine besonders sorgfältige Bauüberwa-chung der vertragsgemäßen Ausführung voraus. Die für die Abrechnung notwendigen Feststellungen sind dem Fortgang der Leistung entsprechend rechtzeitig, in der Regel unmittelbar nach Fertigstellung der Pauschalleistung, vorzunehmen (§ 14 Abs. 2 VOB/B).

2.3.2 - 34 - B , 01.11.2026 , Für Bauleistungen gilt:

Liegen Anzeichen vor, dass die Grundlagen der Pauschalierung verlassen werden, ist die Baudienststelle unverzüglich einzuschalten. Dabei ist § 2 Abs. 7 VOB/B zu beachten.

2.3.2 - 35 - B , 01.11.2026 , Für Bauleistungen gilt:

Es ist zu beachten, dass beim VOB-konformen Pauschalvertrag ein definierter Leistungsumfang in einer Pauschalsumme abgerechnet wird. Der Auftragnehmer ist zur Erbringung der gesamten pauschalierten Leistung verpflichtet, unabhängig vom tatsächlich erforderlichen Leistungsumfang.

2.3.2 - 36 - B , 01.11.2026 , Für Bauleistungen gilt:

Die Vergütung für zusätzliche oder geänderte Leistungen gemäß § 2 Abs. 5 VOB/B (Änderung des Bauentwurfes) und Abs. 6 (Zusätzliche Leistungen) bleibt bei der Pauschalabrechnung unberührt.

Bei Änderung des Bauentwurfes können als Grundlage für Preisänderungen aus Gesamtpreis und Mengenangabe in der Leistungsbeschreibung Einheitspreise errechnet werden. Werden die Grundla-gen der Pauschalierung verlassen, sind Aufmaße und eine ausführliche Beschreibung der geänderten Bauleistungen vorzunehmen, so dass die Mehr- oder Minderkosten ermittelt werden können.

2.3.2 - 37 - B , 01.11.2026 , Für Bauleistungen gilt:

Bei Abschlagsrechnungen ist zu prüfen, ob der der Zahlung entsprechende Leistungsumfang vertragsgemäß erbracht wurde. Dies gilt auch, wenn ein Zahlungsplan mit festen Zahlungsterminen vereinbart ist.

Stoffpreisgleitklausel

2.3.2 - 38 - B , 01.11.2026 , Für Bauleistungen gilt:

Ist im Vertrag eine Stoffpreisgleitklausel nach Vordruck HVA B-StB Stoffpreisgleitklausel Stoffpreisgleitklausel für Bauverträge im Straßen- und Brückenbau (siehe Abschnitt 1, Besondere Vertragsbedingungen) vereinbart, ist für die Abrechnung der Mehr- oder Minderaufwendungen folgendes zu beachten:

1. Wenn Mehr- oder Minderaufwendungen abzurechnen sind, hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber über die Verwendung der Stoffe prüfbare Aufzeichnungen vorzulegen. Aus den Aufzeichnungen muss die Menge des Stoffes und der Zeitpunkt des Einbaus, der Lieferung bzw. der Verwendung hervorgehen (siehe Nr. 2.1 der Stoffpreisgleitklausel).

2. Der Ermittlung der Mehr- oder Minderaufwendungen werden nur die Baustoffmengen zugrunde gelegt, für die nach dem Vertrag eine Vergütung zu gewähren ist.

3. Bei vereinbarter Pauschalierung oder Limitierung der Vergütung werden die vereinbarten pauschalierten oder limitierten Baustoffmengen der Ermittlung der Mehr- oder Minderaufwendungen zugrunde gelegt.

4. Vermeidbare Mehraufwendungen werden nicht erstattet; vermeidbar sind insbesondere Mehraufwendungen, die dadurch entstanden sind, dass der Auftragnehmer schuldhaft Vertragsfristen überschritten hat und dadurch die Differenz aus Mehr- und Minderaufwendungen zu Ungunsten des Auftraggebers verschoben wurde (siehe Nr. 2.2 der Stoffpreisgleitklausel).

5. Bei einer Weitergabe von Vertragsleistungen an Nachunternehmen/andere Unternehmen, die von der Stoffpreisgleitung betroffen sind, findet diese in Bezug auf die weitergegebenen Leistungen nur Anwendung, wenn und soweit der Auftragnehmer dem Auftraggeber nachweist, dass die gegenüber dem Auftraggeber gemäß Nr. 3 der Stoffpreisgleitklausel geltend gemachten Mehraufwendungen entstanden sind (siehe Nr. 4 der Stoffpreisgleitklausel). Vom Auftragnehmer sind entsprechende Nachweise zu verlangen, z. B. Rechnungen der Unterauftrag-/Nachunternehmer mit Zahlungsbelegen des Auftragnehmers.

2.3.2 - 39 - B , 01.11.2026 , Für Bauleistungen gilt:

Die Ermittlung der Mehr- oder Minderkosten erfolgt wie folgt:

  • Zunächst ist für alle OZ der Basiswert 1, der zum Zeitpunkt des Versands der Vergabeunterlagen festgelegt wurde, auf den Basiswert 2 zum Zeitpunkt der Eröffnung der Angebote fortzuschreiben.
  • Der Basiswert 1 wird wie folgt auf den Basiswert 2 fortgeschrieben:

2.3.2 - 40 - B , 01.11.2026

Formel einfügen

2.3.2 - 41 - B , 01.11.2026 , Für Bauleistungen gilt:

Für die Abrechnung der Stoffmehr- oder Stoffminderaufwendungen wird der Basiswert 2 durch Multiplikation mit dem Quotienten der Preisindizes (Monat/Jahr) der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte (GP) des Statistischen Bundesamtes vom Monat des Einbaus, der Lieferung bzw. der Verwendung und dem Monat der Eröffnung der Angebote, veröffentlicht in der Fachserie 17, Reihe 2 bzw. auf der Homepage des Statistischen Bundesamtes unter www.destatis.de unter der entsprechenden GP-Nummer als Basiswert 3 fortgeschrieben.

Der Basiswert 2 wird wie folgt auf den Basiswert 3 fortgeschrieben:

2.3.2 - 42 - B , 01.11.2026 , Für Bauleistungen gilt:

Formel einfügen

2.3.2 - 43 - B , 01.11.2026 , Für Bauleistungen gilt:

Mehr- oder Minderaufwendungen werden errechnet für jede OZ im Verzeichnis für Stoffpreisgleitklausel aus der Differenz des Basiswertes 3 und des Basiswertes 2 multipliziert mit der abzurechnenden Menge.

Von den ermittelten Mehr- oder Minderaufwendungen ist dann die Selbstbeteiligung des Auftragnehmers in Höhe von 10 % der Mehraufwendungen mind. jedoch 2,0 % der Abrechnungssumme (Bagatellgrenze) der im Verzeichnis für Stoffpreisgleitklausel (siehe Abschnitt 3.3.1 Die Leistungsbeschreibung) aufgeführten Positionen (OZ) abzuziehen; bis zur Feststellung der endgültigen Abrechnungssumme ist für die Bagatellgrenze 2,0 % der Auftragssumme aller der im Verzeichnis für Stoffpreisgleitklausel aufgeführten Positionen (OZ) zu Grunde zu legen.

2.3.2 - 44 - B , 01.11.2026 , Für Bauleistungen gilt:

Formel und Beispiel einfügen

2.3.2 - 45 - B , 01.11.2026 , Für Bauleistungen gilt:

Der Erstattungsbetrag in Höhe von 15.638 wird zusätzlich zu der Abrechnungssumme vergütet.

Abrechnung mit IT-Anlagen

2.3.2 - 46 - B , 01.11.2026

Für die Abrechnung mit IT-Anlagen gilt Abschnitt 3.2 Abrechnung, soweit nachstehend nichts Anderes festgelegt ist.

2.3.2 - 47 - B , 01.11.2026

Bei der Bauabrechnung mit IT-Anlagen sind

  • die Aufstellung der Abrechnung durch den Auftragnehmer und deren Prüfung durch den Auftraggeber getrennt und unabhängig voneinander vorzunehmen,
  • vom Auftraggeber die Übereinstimmung der Dateien mit den Ausführungsunterlagen sowie die Plausibilität und Vollständigkeit vor Übergabe an den Auftragnehmer zu prüfen. Dateien sind wie die übrigen Unterlagen zur Ausführung frei zu geben.
  • Stellt der Auftraggeber dem Auftragnehmer für die Abrechnung Daten der elektronischen Entwurfsberechnung als Datei zur Verfügung, so sind diese Daten vom Auftraggeber vorher aufzulisten und für die Abrechnung freizugeben.

2.3.2 - 48 - B , 01.11.2026

Für die Abrechnung mit IT-Anlagen sind insbesondere, sofern Vertragsbestandteil, die in den Weiteren Besonderen Vertragsbedingungen enthalten Bestimmungen zu beachten. Der Auftragnehmer hat die dort getroffenen Festlegungen einzuhalten.

Vereinbarung zur Bauabrechnung

2.3.2 - 49 - B , 01.11.2026

Die Vereinbarung zur Bauabrechnung ist rechtzeitig vor Beginn der Baumaßnahme abzuschliessen.

2.3.2 - 50 - B , 01.11.2026

Bei Anwendung der Vorlage HVA B-StB-Vereinbarung zur Bauabrechnung sind die Hinweise zu dieser Vereinbarung zu beachten.

Leistungsberechnung des Auftragnehmers

2.3.2 - 51 - B , 01.11.2026

Nach Eingang der Leistungsberechnung beim Auftraggeber ist diese zunächst auf Vollständigkeit und formale Richtigkeit zu prüfen; dabei ist soweit nichts anderes vereinbart wurde festzustellen, ob

  • die zur Messwertaufbereitung durchgeführten Berechnungen beigefügt sind,
  • die Berechnung nach den REB-VB durchgeführt wurden,
  • alle zur Prüfung der Eingabedaten erforderlichen Unterlagen beigefügt sind (z. B. Zeichnungen),
  • Daten vorliegen, die die Eingaben für die Prüfberechnung in REB-gerechter Form enthalten
  • der Bezug der Eingabedaten zu den Ausführungs- bzw. Abrechnungsunterlagen angegeben ist.

Entspricht die Leistungsberechnung nicht diesen Anforderungen, so ist deren Ergänzung bzw. Berichtigung vom Auftragnehmer in Textform anzufordern; gegebenenfalls ist die Leistungsberechnung zurückzugeben.

Auf eine eindeutige Kennzeichnung der Datenträger oder der ausgetauschten Dateien muss geachtet werden.

Prüfung der Eingabedaten durch Auftraggeber

2.3.2 - 52 - B , 01.11.2026

Die Eingabedaten für die Prüfberechnung sind auf Übereinstimmung mit den Daten der Leistungserfassung (Daten aus anerkannten Unterlagen oder aus gemeinsamen Feststellungen) zu prüfen.

Dabei ist auch zu prüfen, ob der Abrechnung das in der Vereinbarung zur Bauabrechnung festgelegte Urgelände und die freigegebene Ausführungsplanung zu Grunde gelegt wurde. Zur Prüfung der Plausibilität sollten die der Ausführungsplanung zugrundeliegenden Querprofile mit den Abrechnungsprofilen mit Hilfe von DV-Programmen grafisch verglichen werden. Das Ergebnis der Prüfung ist zu dokumentieren. Die zugehörigen Daten sind unter Angabe der verwendeten Programme der Schlussrechnung beizufügen.

2.3.2 - 53 - B , 01.11.2026

Bei der Prüfung der Eingabedaten sind die Vereinbarungen gemäß den Festlegungen in den Weiteren Besonderen Vertragsbedingungen zu beachten.

Die Prüfung mit den REB-Prüfprogrammen erfolgt in der DV-Liste Eingabe und Fehlerprotokolle des Auftraggebers nach folgendem Ablauf:

Der Auftraggeber übernimmt vom Auftragnehmer die Leistungsberechnung mit den Eingabedaten für die Prüfberechnung. Er prüft die Daten auf Vollständigkeit, formale Richtigkeit (siehe Nr. (374)) und auf offensichtliche Fehler. Er erstellt ein Eingabe- und Fehlerprotokoll und führt gleichzeitig mit den Daten eine vorläufige Berechnung durch.

Die Prüfung der Eingabewerte kann mit unterschiedlichen Methoden auch unter Einsatz anderer DV-Programme ausgeführt werden. Die Methode ist beim Einsatz Dritter zur Prüfung der Mengenermittlung mit dem Auftraggeber abzustimmen und von diesem zu bestätigen.

Die Ergebnisse der Prüfung der Eingabewerte sind in einem Prüfvermerk festzuhalten.

2.3.2 - 54 - B , 01.11.2026

Ergeben sich bei der Prüfung der Eingabedaten Fehler, so sind diese dem Auftragnehmer schriftlich mitzuteilen.

Bei erheblichen Fehlern ist vom Auftragnehmer eine Korrektur der Eingabedaten und gegebenenfalls eine Wiederholung der Leistungsberechnung zu verlangen. In diesem Fall ist eine erneute Prüfung der Eingabedaten für die Prüfberechnung erforderlich.

Die Prüfung der Eingabedaten ist in Textform zu dokumentieren.

Prüfberechnung des Auftraggebers

2.3.2 - 55 - B , 01.11.2026

Für die Prüfberechnungen sind neben den REB-Prüfprogrammen auch andere Programme zulässig, die die gleiche Ergebnisqualität liefern.

2.3.2 - 56 - B , 01.11.2026

Werden vom Auftragnehmer für die Leistungsberechnung auch Eingabedaten verwendet, die durch Berechnungen zur Messwertaufbereitung ermittelt wurden, so sind auch diese Berechnungen mit den jeweiligen Prüfprogrammen zu prüfen und die Ergebnisse daraus als Eingabedaten für die weitere Prüfberechnung (Mengenberechnung) zu verwenden.

2.3.2 - 57 - B , 01.11.2026

Fehlermeldungen in der Prüfberechnung sind aufzuklären.

Die Ergebnisse der Prüfberechnung sind mit denen der Leistungsberechnung zu vergleichen. Bei Abweichungen ist entsprechend der Festlegung in den Weiteren Besonderen Vertragsbedingungen zu verfahren.

Die Eingabedaten des Auftragnehmers können bei wenigen notwendigen Änderungen berichtigt werden. Bei einer größeren Anzahl von Änderungen ist die Mengenberechnung durch den Aufragnehmer zu wiederholen.

Vergleichsberechnung des Auftraggebers

2.3.2 - 58 - B , 01.11.2026

Eine Vergleichsberechnung wird vom Auftraggeber auf der Grundlage eigener (selbst erhobener) Eingabedaten bzw. mit einem vom Auftragnehmer abweichenden Rechenverfahren durchgeführt.

2.3.2 - 59 - B , 01.11.2026

Für die Vergleichsberechnung sind in der Vereinbarung zur Bauabrechnung die Toleranzgrenzen für die betroffenen Leistungen zu vereinbaren.

Die Toleranzgrenzen sind für jede Baumaßnahme spezifisch in Abhängigkeit von Mengen und Einheitspreisen sowie den verwendeten Rechenverfahren festzulegen. Dabei ist die von der Toleranzregel betroffene Abrechnungssumme zu beachten.

Als maximale Toleranz für Vergleichsberechnungen mit unterschiedlichen Eingabedaten sind in der Vereinbarung zur Bauabrechnung festzulegen:

  • für Erdarbeiten bis 5 %,
  • für Schichten ohne Bindemittel bis 2 %

der betroffenen Abrechnungssumme.

Werden gleiche Eingabedaten und unterschiedliche Rechenverfahren verwendet, ist als Toleranzwert maximal 1 Tausendstel zu vereinbaren.

2.3.2 - 60 - B , 01.11.2026

Die Ergebnisse der Vergleichsberechnung sind mit denen der Leistungsberechnung zu vergleichen. Bei Abweichungen ist entsprechend der Regelung in den Weiteren Besonderen Vertragsbedingungen zu verfahren.

Liegen die Ergebnisse der Mengenberechnung des AN im Bereich der vereinbarten Toleranzen, wird das Ergebnis des AN anerkannt.

Führt die Vergleichsberechnung des AG zu einem Ergebnis außerhalb der vereinbarten Toleranzgrenzen, gilt das Ergebnis der Berechnung des AG.

Erkennt der AN dieses Ergebnis nicht an, hat er die Möglichkeit die Mengenberechnung zu wiederholen."

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