2.3.3 - 1 - L , 01.11.2026 , Für Liefer- und Dienstleistungen gilt:
Bei der Abrechnung sind insbesondere § 15 VOL/B und Nrn. 7 und 8 ZVB(VOL)-StB zu beachten:
Zur Abrechnung gehören alle Berechnungen und Feststellungen, die für die Ermittlung der Höhe des Vergütungsanspruches des Auftragnehmers erforderlich sind. Es ist darauf zu achten, dass alle Ermittlungen nachvollziehbar dargestellt werden.
2.3.3 - 2 - L , 01.11.2026 , Für Liefer- und Dienstleistungen gilt:
Insbesondere bei Dienstleistungen ist vor Beginn der Ausführung der Vertrag im Hinblick auf Abrech-nungsregelungen eingehend durchzuarbeiten. Aussagen zur Abrechnung können in den einzelnen Teilen der Leistungsbeschreibung, in den Besonderen Vertragsbedingungen und im Zuschlagsschreiben enthalten sein. Vertragsänderungen zum Vertrag können ebenfalls Aussagen zur Abrechnung enthalten.
2.3.3 - 3 - L , 01.11.2026 , Für Liefer- und Dienstleistungen gilt:
Vom Auftragnehmer ist zu verlangen, dass er nach § 15 Nr. 1 (1) VOL/B seine Lieferungen und Leistungen nachprüfbar abrechnet. Dabei hat er die im Vertrag vereinbarte Reihenfolge der Positionen einzuhalten, die in den Vertragsbestandteilen enthaltenen Bezeichnungen zu verwenden sowie gegebenenfalls sonstige im Vertrag festgelegten Anforderungen an Rechnungsvordrucke zu erfüllen und Art und Umfang der Leistung durch Belege in allgemein üblicher Form nachzuweisen.
2.3.3 - 4 - L , 01.11.2026 , Für Liefer- und Dienstleistungen gilt:
Als Grundlage für die Leistungsnachweise sind dabei nur anzuerkennen
- für die Abrechnung nach Soll-Daten: Von Auftraggeber und Auftragnehmer anerkannte Unterlagen, die alle für das Abrechnen erforderlichen Angaben enthalten.
- für die Abrechnung nach Ist-Daten: Gemeinsame Feststellungen (z. B. Wiegescheine, Lieferscheine, Frachtbriefe, Stundenlohnzettel).
Wenn das anzuwendende Abrechnungsverfahren nicht im Vertrag festgelegt ist, muss es spätestens vor Beginn der jeweiligen Leistungen vereinbart werden.
2.3.3 - 5 - L , 01.11.2026 , Für Liefer- und Dienstleistungen gilt:
Alle Abrechnungsunterlagen sind als zahlungsbegründende Unterlagen zu behandeln (siehe Abschnitt 3.7 Rechnungen und Zahlungen).
2.3.3 - 6 - L , 01.11.2026 , Für Liefer- und Dienstleistungen gilt:
Die Akten sind übersichtlich zu ordnen, und zwar so, dass die zahlungsbegründenden Unterlagen in die Schlussrechnungsunterlagen übernommen werden können.
2.3.3 - 7 - L , 01.11.2026 , Für Liefer- und Dienstleistungen gilt:
Die Originale der Aufmaßblätter sind unter Verschluss zu halten, bis sie der Schlussrechnung beigefügt werden. In den Originalen dürfen nachträglich keine Eintragungen vorgenommen werden.
Wiege- und Liefernachweise
2.3.3 - 8 - L , 01.11.2026 , Für Liefer- und Dienstleistungen gilt:
Wenn für die Abrechnung von Stoffen nach Gewicht im Vertrag keine andere Regelung getroffen ist, so ist vom Auftragnehmer zum Nachweis des Verbrauchs gemäß Nr. 8.1 ZVB(VOL)-StB die Vorlage von Wie-gescheinen oder Frachtbriefen, gegebenenfalls von Lieferscheinen, zu verlangen.
Dabei ist zu beachten:
Wiegescheine sind Leistungsnachweise in Form von Ausdrucken einer geeichten Waage für den Material-nachweis bei der Abrechnung von Lieferungen nach Gewicht, die im Gegensatz zum gemeinsamen Aufmaß ohne die unmittelbare Mitwirkung des Auftraggebers entstehen. Sie stellen einen Sachverhalt ver-bindlich fest und sind Urkunden.
2.3.3 - 9 - L , 01.11.2026 , Für Liefer- und Dienstleistungen gilt:
Frachtbriefe (§ 408 HGB) werden vom Absender von Gütern auf Verlangen des Frachtführers über das Frachtgeschäft ausgestellt. Nach der Übergabe sind sie Urkunden über den Abschluss und Inhalt des Frachtvertrages. Durch die Annahme wird der Empfänger verpflichtet, dem Frachtführer nach Maßgabe des Frachtbriefes Zahlung zu leisten (§ 420 HGB).
2.3.3 - 10 - L , 01.11.2026 , Für Liefer- und Dienstleistungen gilt:
Lieferscheine sind Begleitpapiere einer Ware eines Lieferanten, die nach Unterzeichnung durch den Emp-fänger zu Beweisurkunden über den Empfang werden. Wenn ein Lieferschein die Angaben eines Wiegescheines (siehe Nr. (10)) enthält, ist er wie ein Wiegeschein zu behandeln.
2.3.3 - 11 - L , 01.11.2026 , Für Liefer- und Dienstleistungen gilt:
Die Wiegescheine, Frachtbriefe und Lieferscheine sind, wenn sie für Abrechnungszwecke benötigt wer-den, als zahlungsbegründende Unterlagen zu behandeln (siehe Abschnitt 3.7 Rechnungen und Zahlungen).
2.3.3 - 12 - L , 01.11.2026 , Für Liefer- und Dienstleistungen gilt:
Es ist darauf zu achten, dass der Wiegeschein gemäß Nr. 8.1 ZVB(VOL)-StB die folgenden Angaben enthält:
- Lieferwerk
- Name des Empfängers,
- Bezeichnung des Wägegutes,
- Nummer des Wiegescheins,
- Datum und Uhrzeit der Wägung (maschinengerecht),
- Taramasse (T), kein gespeicherter mittlerer Tarawert (PT),
- Bruttomasse (B),
- Nettomasse (N),
- Kennzeichnung des Fahrzeugs (betriebseigene Bezeichnung/amtliches Kennzeichen).
2.3.3 - 13 - L , 01.11.2026 , Für Liefer- und Dienstleistungen gilt:
Die Nummer des Wiegescheins muss vom Druckwerk fortlaufend mitgedruckt werden. Die Taramasse muss bei jeder Wägung neu ermittelt werden. Gespeicherte mittlere Tarawerte (Festtara) von Kraftfahrzeugen zur Bestimmung der Nettomasse dürfen nicht verwendet werden.
2.3.3 - 14 - L , 01.11.2026 , Für Liefer- und Dienstleistungen gilt:
Beim Einsatz von Schaufellader- bzw. Förderbandwaagen gelten zusätzlich folgende Regelungen:
- Anstelle des Ausdruckes von Tara- und Bruttomasse tritt die Nettogesamtmasse des Ladegutes sowie zusätzlich bei Schaufellader-Waagen die Anzahl der geladenen Schaufeln (Ladevorgänge).
- Die Wiegenachweise sind vom Bedienungspersonal der Schaufellader- bzw. Förderband-Waagen zu bestätigen.
2.3.3 - 15 - L , 01.11.2026 , Für Liefer- und Dienstleistungen gilt:
In der Regel stammen die ausgedruckten Messwerte aus einer frei programmierbaren Zusatzeinrichtung (Belegdrucker und PC). Dies muss auf dem Wiegeschein vermerkt sein. Zudem muss der Wiegeschein den Hinweis tragen, dass die geeichten Messwerte eingesehen werden können (Eichspeicher oder Alibidrucker). Die Werte im Eichspeicher und die Ausdrucke des Alibidruckers werden durch den Waagenbetreiber mindestens drei Monate aufbewahrt. Die Wiegescheine sind auf offensichtlich falsche Angaben oder Widersprüche (z. B. stets gleiches Tara) zu prüfen. Gegebenenfalls sind die geeichten Messwerte gemeinsam mit dem Auftragnehmer einzusehen. Zudem sollten Kontrollwägungen durch den Auftraggeber (Nr. 8.1 ZVB(VOL)-StB) durchgeführt werden.
2.3.3 - 16 - L , 01.11.2026 , Für Liefer- und Dienstleistungen gilt:
Bei einem Massenachweis durch Schaufellader- bzw. Förderband-Waagen sollten kontinuierlich für 10 % der Lieferungen Kontrollwägungen durchgeführt werden. Notwendige Änderungen oder zusätzliche Eintragun-gen sind zweifelsfrei vorzunehmen und müssen vom Auftraggeber und Auftragnehmer zusätzlich abgezeich-net werden.
2.3.3 - 17 - L , 01.11.2026 , Für Liefer- und Dienstleistungen gilt:
Die Wiegescheine sind gemäß Nr. 8.1 ZVB(VOL)-StB am Empfangsort in doppelter Ausfertigung zu verlangen, in Empfang zu nehmen und unter Angabe der Ordnungszahl aus den Vertragsunterlagen und gegebenenfalls der Verwendungsstelle durch Unterschrift von dem Beauftragten des Auftraggebers zu bestätigen.
2.3.3 - 18 - L , 01.11.2026 , Für Liefer- und Dienstleistungen gilt:
Die ausgedruckten Angaben sind auf offensichtlich falsche Angaben oder Widersprüche (z. B. stets gleiches Tara) zu prüfen. Kontrollwägungen sind nach Erfordernis zu veranlassen.
2.3.3 - 19 - L , 01.11.2026 , Für Liefer- und Dienstleistungen gilt:
Das Original behält der Auftraggeber, die bestätigte Durchschrift erhält der Auftragnehmer bzw. der zur Erfüllung des Auftrages eingesetzte Unternehmer (z. B. Speditionsfirma).
2.3.3 - 20 - L , 01.11.2026 , Für Liefer- und Dienstleistungen gilt:
Die Originale der Wiegescheine, Frachtbriefe und Lieferscheine sind unter Verschluss zu halten, bis sie der Schlussrechnung beigefügt werden. In die Originale dürfen nachträglich keine Eintragungen vorgenommen werden.
2.3.3 - 21 - L , 01.11.2026 , Für Liefer- und Dienstleistungen gilt:
Werden Überschreitungen der zulässigen Gesamtmassen der Lieferfahrzeuge (Überladung) festgestellt, sind die Kopien der Wiegescheine zeitnah der Dienststelle zu übergeben. Die Dienststelle entscheidet, ob der Vorgang an die zuständigen Behörden weitergegeben wird.
Stundenverrechnungssätze
2.3.3 - 22 - L , 01.11.2026 , Für Liefer- und Dienstleistungen gilt:
Für Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen ist § 16 VOL/B zu beachten.
2.3.3 - 23 - L , 01.11.2026 , Für Liefer- und Dienstleistungen gilt:
Es ist darauf zu dringen, dass geeignete Arbeitskräfte in richtiger Anzahl eingesetzt werden, dass sie eine angemessene Leistung erzielen und im vereinbarten Umfang beaufsichtigt werden.
2.3.3 - 24 - L , 01.11.2026 , Für Liefer- und Dienstleistungen gilt:
Für die Abrechnung gelten die im Vertrag vereinbarten Abrechnungssätze.
2.3.3 - 25 - L , 01.11.2026 , Für Liefer- und Dienstleistungen gilt:
Werden Leistungen zu Stundenverrechnungssätzen ohne vorherige Vereinbarung mit dem Auftraggeber ausgeführt, so sind die darüber vorgelegten Belege nicht zu bescheinigen und dem Auftragnehmer zu-rückzugeben.
2.3.3 - 26 - L , 01.11.2026 , Für Liefer- und Dienstleistungen gilt:
Bei der Entgegennahme der Belege über Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen ist darauf zu achten, dass diese in doppelter Ausfertigung vorgelegt werden und außer den allgemeinen Angaben folgende Angaben enthalten (Nr. 9 ZVB(VOL)-StB und § 16 Nr. 2 VOL/B):
2.3.3 - 27 - L , 01.11.2026 , Für Liefer- und Dienstleistungen gilt:
Allgemeine Angaben:
- Datum des Arbeitstages,
- Bezeichnung des Leistungsortes,
- Art der Leistung,
- Ordnungszahl (Positionsnummer).
2.3.3 - 28 - L , 01.11.2026 , Für Liefer- und Dienstleistungen gilt:
Leistungsbezogene Angaben:
- die Namen der Arbeitskräfte und deren Berufs-, Lohn- oder Gehaltsgruppe,
- die am Leistungsort erbrachten Arbeitsstunden je Arbeitskraft,
- der für die Leistung entstandene Verbrauch von besonders zu vergütenden Stoffen,
- die geleisteten Betriebsstunden der Geräte und Maschinen mit Angabe der Gerätekenngrößen,
- die angefallenen Vorhaltezeiten von Einrichtungen,
- der im Zusammenhang mit der Leistung entstandene Aufwand für besonders zu vergütende Frachten, Fuhr- und Ladeleistungen,
- etwaige Sonderkosten.
2.3.3 - 29 - L , 01.11.2026 , Für Liefer- und Dienstleistungen gilt:
Leerzeilen in den Belegen sind in beiden Ausfertigungen zu sperren.
2.3.3 - 30 - L , 01.11.2026 , Für Liefer- und Dienstleistungen gilt:
Die Originale der Belege verbleiben beim Auftraggeber. Die zweiten Ausfertigungen sind dem Auftragnehmer unverzüglich zurückzugeben.
2.3.3 - 31 - L , 01.11.2026 , Für Liefer- und Dienstleistungen gilt:
Nach Prüfung der Angaben auf den Belegen sind diese durch den Auftraggeber zu bescheinigen, even-tuelle Einwendungen zum Inhalt eines Beleges sind auf beiden Ausfertigungen zu vermerken.
2.3.3 - 32 - L , 01.11.2026 , Für Liefer- und Dienstleistungen gilt:
Die Belege sind unter Verschluss zu halten, bis sie der Schlussrechnung beigefügt werden. In die Originale dürfen nachträglich keine Eintragungen vorgenommen werden.
Abrechnung nach Soll-Daten
2.3.3 - 33 - L , 01.11.2026 , Für Liefer- und Dienstleistungen gilt:
Bei dem Abrechnen nach Soll-Daten ist wie folgt zu verfahren:
- Nach Abschluss der Leistung bzw. festgelegter Teile ist das Einhalten der vorgegebenen Soll-Daten zu kontrollieren.
- Wenn die Kontrollen zeigen, dass die Leistungen unter Berücksichtigung der vertraglich festgelegten Toleranzen nach den Soll-Daten ausgeführt wurden, ist dies dem Auftragnehmer als Grundlage der Abrechnung zu bestätigen.
- Weichen die Ergebnisse der Kontrollen um mehr als die vertraglich festgelegten Toleranzen von den Soll-Daten ab, so gilt Folgendes: Vom Auftragnehmer ist ein Nacharbeiten zur Erreichung der vertraglich geforderten Leistung bei Einhaltung der vertraglich festgelegten Toleranzen zu fordern.
Ist das Nacharbeiten wegen der Unverhältnismäßigkeit des Aufwandes nicht vertretbar, so ist zu prüfen, ob dem Auftraggeber aus der Abweichung unmittelbare oder mittelbare Nachteile entstehen können.
Sind keine Nachteile für den Auftraggeber zu erkennen, so werden die Soll-Daten der Abrechnung zugrunde gelegt. Für Minderleistungen muss ein Abzug erfolgen.
Ist jedoch ein Nachteil für den Auftraggeber zu erkennen, ist vom Auftragnehmer nach Entscheidung des Auftraggebers oder entsprechend den vertraglichen Regelungen einzeln oder zusammen Folgendes zu fordern:
- Teilweises Abrechnen aufgrund von Aufmassen bei Minderleistung,
- Übernahme der aus dem Nachteil dem Auftraggeber entstehenden Kosten.
2.3.3 - 34 - L , 01.11.2026 , Für Liefer- und Dienstleistungen gilt:
Soll-Daten dürfen der Abrechnung nur zugrunde gelegt werden, wenn sie kontrolliert worden sind.
Nach Vorlage der Abrechnungsunterlagen durch den Auftragnehmer ist das Übereinstimmen der Unterlagen mit der vertraglichen Leistung zu bescheinigen.
Die Übereinstimmungsbescheinigung muss mindestens folgende Angaben enthalten:
Stimmt mit der vertraglich geforderten Leistung überein:
.......................................................................................
(Unterschrift, Klarschrift, Datum)
Danach erfolgt die Prüfrechnung durch den Auftraggeber.
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