2.4.1 - 1 - B , 01.11.2026 , Für Bauleistungen gilt:
Die Zulässigkeit von Auftragsänderungen während der Vertragslaufzeit ist in § 22 VOB/A bzw. EU VOB/A geregelt.
2.4.1 - 2 - B , 01.11.2026 , Für Bauleistungen gilt:
a) Bauaufträge, welche national ausgeschrieben wurden:
Die Beauftragung nicht vereinbarter Leistungen, die zur Ausführung der vertraglichen Leistung erforderlich werden, bedarf, unabhängig von dem Umfang dieser Leistungen, keines neuen Vergabeverfahrens. Nicht vereinbarte Leistungen, welche nicht zur Ausführung der vertraglichen Leistung erforderlich sind, erfordern grundsätzlich ein neues Vergabeverfahren. Ausnahmen hiervon sind bei Erfüllung der Zulässigkeitsvoraussetzungen gemäß § 3a Abs. 4 VOB/A (Freihändige Vergabe) zulässig.
2.4.1 - 3 - B , 01.11.2026 , Für Bauleistungen gilt:
b) Bauaufträge, welche europaweit ausgeschrieben wurden:
Die Beauftragung nicht vereinbarter Leistungen bedarf eines neuen Vergabeverfahrens, wenn damit wesentliche Änderungen des Bauvertrages verbunden sind.
Die Wesentlichkeit ist insbesondere dann zu bejahen, wenn zumindest einer der in § 22 EU Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 VOB/A aufgeführten Tatbestandsmerkmale erfüllt ist.
2.4.1 - 4 -B , 01.11.2026 , Für Bauleistungen gilt:
Ausnahmen von diesem Grundsatz sind allerdings u. a. in folgenden Fällen zulässig:
- Die ursprünglichen Vergabeunterlagen enthalten eine diesbezügliche Anpassungsklausel oder -option,
- Es werden zusätzliche Bauleistungen erforderlich und ein Wechsel des Auftragnehmers kann aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht erfolgen und ist mit erheblichen Schwierigkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten verbunden.
- Die Änderung erfolgt aufgrund von nicht vorhersehbaren Umständen und führt zu keiner Veränderung des Gesamtcharakters des Auftrags.
- Die Änderung führt zu keiner Veränderung des Gesamtcharakters des Auftrags und die Änderungen betragen in der Gesamtsumme nicht mehr als 15 % des ursprünglichen Auftragswertes und übersteigen den Schwellenwert nach § 106 GWB nicht.
In den in Nr. 2 und 3 geregelten Fällen darf die Änderung in jedem Einzelfall nicht mehr als 50 % des ursprünglichen Auftragsvolumens betragen. Außerdem sind in diesen Fällen die Änderungen mit dem Vordruck Bekanntmachung einer Änderung im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt zu machen.
2.4.1 - 5 - B , 01.11.2026 , Für Bauleistungen gilt:
Erforderliche Änderungen oder Ergänzungen des Bauvertrages (Nachträge) sind schriftlich mittels Nachtragsvereinbarung zu regeln, die sich insbesondere auf folgende Sachverhalte erstrecken kann:
- Überschreitung des Mengenansatzes einer Position um mehr als 10 % (§ 2 Abs. 3 Nr. 2 und 4 VOB/B),
- Unterschreitung des Mengenansatzes einer Position um mehr als 10 % (§ 2 Abs. 3 Nr. 3 und 4 VOB/B),
- Übernahme von beauftragten Leistungen durch den Auftraggeber (§ 2 Abs. 4 VOB/B),
- Änderung der Leistung (§ 2 Abs. 5 VOB/B),
- Zusätzliche Leistung (§ 2 Abs. 6 VOB/B),
- Vergütungsanpassung bei vereinbarten Pauschalsummen (§ 2 Abs. 7 VOB/B),
- Leistungen des Auftragnehmers ohne Auftrag (§ 2 Abs. 8 VOB/B),
- vom Auftraggeber verlangte Zeichnungen, Berechnungen oder andere Unterlagen (§ 2 Abs. 9 VOB/B),
- Stundenlohnarbeiten (§ 2 Abs. 10 VOB/B),
- Wegfall von Teilleistungen (§ 8 Abs. 1 VOB/B),
- Behinderung durch Auftraggeber (§ 6 Abs. 6 VOB/B).
Die Leistungsbeschreibung im Nachtrag hat eindeutig und erschöpfend im Sinne von § 7 VOB/A zu erfolgen. Dabei sind soweit möglich Texte des Standardleistungskataloges (STLK) zu verwenden.
Insbesondere sollen hierbei auch die preisbestimmenden Faktoren, wie z. B. Transportweiten, Abmessungen, Material im Positionstext ausgewiesen sein.
2.4.1 - 6 - B , 01.11.2026 , Für Bauleistungen gilt:
Nachträge sind zeitnah und möglichst vor Ausführung der Leistungen, abschließend zu bearbeiten. Der gesamte Bearbeitungsvorgang jedes Nachtrages ist in der Regel mit der Vorlage HVA B-StB Vermerk Nachtragsbearbeitung zu dokumentieren.
Verzögert sich aus welchen Gründen auch immer eine zeitnahe Nachtragsvereinbarung, ist wegen der erhöhten Kooperationspflicht beider Parteien beim VOB/B-Vertrag das unbestrittene Guthaben analog § 16 Abs. 3 Nr. 1 Satz 3 VOB/B unverzüglich zu zahlen.
Kommt eine Vereinbarung nicht vor, während oder nach der Ausführung geänderter oder zusätzlicher Leistung(en) zustande, so ist vom Auftraggeber die Höhe der Vergütung auf den vertraglichen Grundlagen bzw. gemäß § 632 Abs. 2 BGB einseitig festzulegen und der weiteren Vertragsabwicklung zu Grunde zu legen.
2.4.1 - 7 - B , 01.11.2026 , Für Bauleistungen gilt:
Vor Abschluss einer Nachtragsvereinbarung ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen hierfür nach dem Bauvertrag (siehe Teil 2, Abschnitt 0 Allgemeines Nr. (270)) vorliegen.
Verlangt der Auftragnehmer einen Nachtrag unter Bezug auf Unklarheiten in den Vergabeunterlagen, obwohl er seiner Hinweispflicht gemäß Nr. 1 der Teilnahmebedingungen bzw. EU-Teilnahmebedingungen (siehe Teil 1, Abschnitt 3.2 Teilnahmebedingungen) nicht nachgekommen ist, führt dies nicht zu einer Risikoverlagerung auf den Auftragnehmer. Der Bieter hat bei Fehlern im Leistungsverzeichnis keine Hinweispflicht.
2.4.1 - 8 - B , 01.11.2026 , Für Bauleistungen gilt:
Im Vermerk Nachtragsbearbeitung sind sämtliche mit dem betreffenden Sachverhalt zusammenhängende Regelungen festzuhalten.
Hierzu gehört insbesondere die OZ-weise Prüfung der Nachtragspositionen hinsichtlich nachfolgender Punkte:
- ist die Nachtragsposition Bestandteil der vertraglichen Leistung (§ 2 Abs. 1 VOB/B),
- ist die Nachtragsposition vollständig und prüffähig,
- welche Anspruchsgrundlage gemäß § 2 VOB/B ist einschlägig,
- Prüfung der Elemente der Preisermittlung der Nachtrags-OZ unter Berücksichtigung der Leistungs- und Mengenansätze.
Vorgenannte Sachverhaltsfeststellungen sind in Textform zu dokumentieren. Hierzu kann die Vorlage HVA B-StB OZ-weise Prüfung Nachtrag oder eine mit den entsprechenden Angaben ausgefüllte Excel-Tabelle verwendet werden. Die jeweilige Unterlage ist als Anlage dem Vermerk Nachtragsbearbeitung beizufügen.
2.4.1 - 9 - B , 01.11.2026 , Für Bauleistungen gilt:
Weiterhin ist zu beachten, dass eine Änderung des Bauvertrages zum Nachteil des Auftraggebers (Bund, Land usw.) nach den haushaltsrechtlichen Bestimmungen (z. B. § 58 Bundeshaushaltsordnung BHO) nur in besonders begründeten Ausnahmefällen zulässig ist (siehe Nrn. (416) ff.).
Vertragsänderungen, die eine höhere Vergütung oder eine Veränderung von Vertragsbedingungen zugunsten des Auftragnehmers zum Inhalt haben, sind dann nicht als nachteilig für den Auftraggeber anzusehen, wenn der Auftragnehmer einen vertraglichen oder gesetzlichen Anspruch darauf hat.
2.4.1 - 10 - B , 01.11.2026 , Für Bauleistungen gilt:
Zusammenhängende Leistungen und sämtliche damit im Zusammenhang stehende Sachverhalte sind in einer Nachtragsvereinbarung zu regeln und nicht zu splitten.
Neben dem Anlass für den Nachtrag sind insbesondere die betroffenen Positionen und/oder preislichen Vereinbarungen sowie gegebenenfalls die Auswirkungen auf sonstige Vertragsbedingungen (Termine, Gleitklauseln, Vertragsstrafen usw.) festzuhalten.
2.4.1 - 11 - B , 01.11.2026 , Für Bauleistungen gilt:
Werden durch Nachträge vertragliche Preise geändert oder neue Preise vereinbart, ist von der Preisermittlung des Auftragnehmers (Urkalkulation) für die vertragliche Leistung auszugehen.
Ist diese Preisermittlung nicht sachgerecht oder für den Auftraggeber nicht nachvollziehbar, so sind die Ansätze auf der Grundlage der Vertragspreise besonders sorgfältig zu prüfen.
Der Auftraggeber darf zur Vereinbarung neuer Preise oder zur Prüfung sonstiger vertraglicher Ansprüche die Preisermittlung (Urkalkulation) öffnen und einsehen. Die Preisermittlung wird danach wieder verschlossen. Sie wird nach vorbehaltloser Annahme der Schlusszahlung zurückgegeben
2.4.1 - 12 - B , 01.11.2026 , Für Bauleistungen gilt:
Die einzelnen Elemente einer Preisermittlung sind unterschiedlich zu behandeln, wobei zu unterscheiden ist zwischen
- positionsbezogenen (Einzelkosten der Teilleistung),
- auftragsbezogenen (Baustellengemeinkosten) und
- firmenbezogenen (Allgemeine Geschäftskosten) Preiselementen.
Positionsbezogene Preiselemente sind die unmittelbar leistungsabhängigen Kosten, wie z. B.
- Lohnkosten einschließlich lohngebundener Kosten,
- Stoffkosten frei Baustelle,
- Betriebskosten der Geräte, d. h. Kosten für Betriebsstoffe, Bedienung, laufende Reparaturen, gfls. Geräteabschreibung und -verzinsung, jeweils ohne Gemeinkostenzuschlag.
Auftragsbezogene Preiselemente sind die nicht oder nur mittelbar leistungsabhängigen Kosten, wie z. B.
- Gemeinkosten der Baustelle, d. h. Kosten für Baustelleneinrichtung und -räumung sowie für Verkehrssicherung und -regelung (soweit nicht in eigenen Positionen erfasst), für Vorhaltung der Baustelleneinrichtung, für allgemeines Baustellenpersonal, für allgemeine Baustellengeräte,
- etwaige Sonderkosten, z. B. besondere Versicherungen, Entwurfskosten, Lizenzgebühren.
- Firmenbezogene Preiselemente sind z. B.
- Allgemeine Geschäftskosten,
- Wagnis und Gewinn.
2.4.1 - 13 - B , 01.11.2026 , Für Bauleistungen gilt:
Änderungen der Ausführungsfristen sind in der Nachtragsvereinbarung zu regeln.
2.4.1 - 14 - B , 01.11.2026 , Für Bauleistungen gilt:
Vorhandene Vertragsstrafenregelungen sind in der Nachtragsvereinbarung erneut mit aufzunehmen.
Hierzu sollte folgender Textbaustein in das zu Vertragsstrafen zugehörige Freitextfeld aufgenommen werden:
Die ursprüngliche Vertragsstrafenregelung gilt (unter Berücksichtigung der neuen Ausführungsfristen) weiter.
2.4.1 - 15 - B , 01.11.2026 , Für Bauleistungen gilt:
In der Nachtragsvereinbarung sind Gemeinkostenregelungen zu treffen oder zumindest vorzubehalten. Lässt sich zum Zeitpunkt des Abschlusses der Nachtragsvereinbarung die neue Höhe der Baustelleneinrichtungs- und Baustellengemeinkosten und der Allgemeinen Geschäftskosten (zusammenfassend Gemeinkosten, Ansprüche aus Behinderung, Ansprüche aus Bauzeitverlängerung o. ä.) noch nicht abschließend regeln, ist dies in der Nachtragsvereinbarung unter Punkt Sonstiges durch Ankreuzen des maßgebenden Feldes bzw. durch Freitexteintragung festzuhalten.
Der die Nachträge betreffende Schriftwechsel mit dem Auftragnehmer, der Vermerk Nachtragsbearbeitung einschl. der zugehörigen Anlagen sowie die Begründungen und Ermittlungen für alle Vereinbarungen im Nachtrag, insbesondere die Preisermittlungen, sind den Unterlagen für die Rechnungslegung (siehe Abschnitt 2.8 Rechnungen und Zahlungen) beizufügen.
2.4.1 - 16 - F , 01.11.2026 , Für Freiberufliche Leistungen gilt:
Bei national ausgeschriebenen Aufträgen kommt ein Nachtrag für solche Leistungen in Betracht, die für die Erbringung des im ursprünglichen Auftrag geschuldeten Erfolgs erforderlich, jedoch in der ausdrücklich vereinbarten Aufgabenbeschreibung oder an anderer Stelle des Vertrages nicht enthalten sind. Bei der Beauftragung von Leistungen, die für die Erbringung des im ursprünglichen Auftrag geschuldeten Erfolgs nicht erforderlich sind, ist grundsätzlich ein neues Vergabeverfahren durchzuführen.
Siehe hierzu Teil 1 dieses Handbuchs.
2.4.1 - 17 - F , 01.11.2026 , Für Freiberufliche Leistungen gilt:
Bei europaweit ausgeschriebenen Aufträgen kommt ein Nachtrag nur bei unwesentlichen Vertragsänderungen sowie in den in § 132 Abs. 2 und 3 GWB genannten Fallgruppen in Betracht.
Wesentliche Änderungen eines laufenden Vertrages erfordern bei europaweit ausgeschriebenen Aufträgen nach § 132 Abs. 1 S. 1 GWB also grundsätzlich ein neues Vergabeverfahren. Siehe hierzu Teil 1 dieses Handbuchs.
Wesentlich sind Änderungen dann, wenn sich der Auftrag infolge der Änderung während der Vertragslaufzeit erheblich von dem ursprünglich vergebenen Auftrag unterscheidet.
Dies ist insbesondere in den in § 132 (1) S. 3 GWB genannten Fällen anzunehmen, wenn aufgrund der Vertragsänderung
- das Vergabeverfahren anders verlaufen wäre (Teilnehmer-/Bieterkreis, Zuschlagsentscheidung),
- das wirtschaftliche Gleichgewicht zugunsten des Auftragnehmers verschoben wird,
- der Auftragsumfang erheblich erweitert wird oder
- ein neuer Auftragnehmer den ursprünglichen Auftragnehmer unzulässiger Weise ersetzt (Ausnahme § 132 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 GWB).
Ohne neues Vergabeverfahren sind Änderungen bei europaweit vergebenen Verträgen in folgenden Fällen zulässig:
- Die ursprünglichen Vergabeunterlagen enthalten eine diesbezügliche Anpassungsklausel oder -option (z. B. Stufenverträge).
- Es werden zusätzliche Leistungen erforderlich und ein Wechsel des Auftragnehmers kann aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht erfolgen und ist mit erheblichen Schwierigkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten verbunden.
- Die Änderung erfolgt aufgrund von nicht vorhersehbaren Umständen und führt zu keiner Veränderung des Gesamtcharakters des Auftrags.
- Ein neuer Auftragnehmer ersetzt den bisherigen Auftragnehmer
- a. aufgrund einer Überprüfungsklausel im Sinne von Nummer 1,
- b. aufgrund der Tatsache, dass ein anderes Unternehmen, das die ursprünglich festgelegten Anforderungen an die Eignung erfüllt, im Zuge einer Unternehmensumstrukturierung, wie zum Beispiel durch Übernahme, Zusammenschluss, Erwerb oder Insolvenz, ganz oder teilweise an die Stelle des ursprünglichen Auftragnehmers tritt, sofern dies keine weiteren wesentlichen Änderungen im Sinne des § 132 Absatz 1 GWB zur Folge hat, oder
- c. aufgrund der Tatsache, dass der öffentliche Auftraggeber selbst die Verpflichtungen des Hauptauftragnehmers gegenüber seinen Unterauftragnehmern übernimmt.
5. Die Änderungen führen zu keiner Veränderung des Gesamtcharakters des Auftrags und betragen in der Gesamtsumme nicht mehr als 10 % des ursprünglichen Auftragswertes und übersteigen nicht den Schwellenwert nach § 106 GWB.
In den in Nr. 2 und 3 geregelten Fällen darf der Gesamtwert der Aufträge für diese Auftragsänderungen 50 v. H. des Wertes des Hauptauftrages nicht überschreiten. Bei mehreren aufeinander folgenden Änderungen des Auftrags gilt diese Beschränkung für den Wert der einzelnen Änderung, sofern die Änderungen nicht mit dem Ziel vorgenommen werden, die Vorschriften zu umgehen Auswahl und Begründung sind im Vergabevermerk zu dokumentieren.
Außerdem sind die von Nr. 2 und Nr. 3 erfassten Änderungen mit dem Vordruck Bekanntmachung einer Änderung im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt zu machen.
2.4.1 - 18 - F , 01.11.2026 , Für Freiberufliche Leistungen gilt:
Die Leistung des Hauptvertrages darf nur im Rahmen des haushalts- und vergaberechtlich Zulässigen und durch Vereinbarung in Textform geändert oder ergänzt werden.
2.4.1 - 19 - F , 01.11.2026 , Für Freiberufliche Leistungen gilt:
Einigen sich Auftraggeber und Auftragnehmer im Anwendungsbereich der HOAI während der Laufzeit des Vertrags darauf, dass der Umfang der beauftragten Leistung geändert wird, und ändern sich dadurch die anrechenbaren Kosten, Flächen oder Verrechnungseinheiten, so ist auch die Honorarberechnungsgrundlage für die Grundleistungen, die infolge des veränderten Leistungsumfangs zu erbringen sind, durch Vereinbarung in Textform anzupassen, § 10 Abs. 1 HOAI.
2.4.1 - 20 - F , 01.11.2026 , Für Freiberufliche Leistungen gilt:
Soweit die Vertragsparteien keine Vereinbarung zur Anpassung der Vergütung treffen, gilt § 650c BGB entsprechend.
2.4.1 - 21 - F , 01.11.2026 , Für Freiberufliche Leistungen gilt:
Die Nachträge sind zeitnah, möglichst vor Ausführung der Leistung, abschließend zu bearbeiten.
2.4.1 - 22 - F , 01.11.2026 , Für Freiberufliche Leistungen gilt:
Entsteht durch eine Anordnung des Auftraggebers eine Kostenersparnis für den Auftragnehmer, so ist zu prüfen, ob eine Ermäßigung der vereinbarten Vergütung zu verlangen ist.
2.4.1 - 23 - F , 01.11.2026 , Für Freiberufliche Leistungen gilt:
Bei Abweichungen des Auftragnehmers von der nach dem Vertrag vorgesehenen Leistung ohne vorherige Vereinbarung in Textform ist § 1 AVB F-StB zu beachten. Die nachträgliche Annahme abweichender Leistungen kommt nur insoweit in Betracht, wie dem Auftraggeber keine Nachteile entstehen.
2.4.1 - 24 - F , 01.11.2026 , Für Freiberufliche Leistungen gilt:
Weiterhin ist zu beachten, dass eine Änderung des Vertrages zum Nachteil des Auftraggebers nach den haushaltsrechtlichen Bestimmungen (siehe z. B. § 58 BHO/LHO) nur in Ausnahmefällen und nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist.
Vertragsänderungen, die eine höhere Vergütung oder eine Veränderung von Vertragsbedingungen zugunsten des Auftragnehmers zum Inhalt haben, sind dann nicht als nachteilig für den Auftraggeber anzusehen, wenn der Auftragnehmer einen vertraglichen oder gesetzlichen Anspruch darauf hat.
2.4.1 - 25 - F , 01.11.2026 , Für Freiberufliche Leistungen gilt:
Der Vertrag für die Nachtragsleistung kommt durch Übermittlung des Zuschlagsschreibens (Vordruck HVA F-StB Zuschlagsschreiben Nachtragsleistung) zu Stande. Neben dem Anlass für die Nachtragsleistung sind insbesondere die betroffenen Positionen und/oder preislichen Vereinbarungen sowie gegebenenfalls die Auswirkungen auf sonstige Vertragsbedingungen (Termine, ergänzende Vereinbarungen, technische Vertragsbedingungen usw.) festzuhalten.
Der die Nachtragsleitung betreffende Schriftwechsel mit dem Auftragnehmer, das Ergebnis des Verhandlungsgesprächs einschl. der zugehörigen Anlagen sowie die Begründungen und Ermittlungen für alle Vereinbarungen im Vertrag für die Nachtragsleistung, insbesondere die Preisermittlungen, sind dem Zuschlagschreiben (Vordruck HVA F-StB Zuschlagsschreiben Nachtragsleistung) beizufügen.
2.4.1 - 26 - F , 01.11.2026 , Für Freiberufliche Leistungen gilt:
In dem Zuschlagschreiben ist festgelegt, dass die Bedingungen des Hauptvertrages auch für den Nachtrag gelten.
2.4.1 - 27 - F , 01.11.2026 , Für Freiberufliche Leistungen gilt:
Die Umsatzsteuer ist gesondert zu berechnen, da alle Preise als Netto-Preise vereinbart sind.
2.4.1 - 28 - F , 01.11.2026 , Für Freiberufliche Leistungen gilt:
Der Vorgang eines Nachtrages ist zu dokumentieren. Darin sind sämtliche mit dem betreffenden Sachverhalt zusammenhängenden Regelungen niederzulegen.
2.4.1 - 29 - L , 01.11.2026 , Für Liefer- und Dienstleistungen gilt:
Die Anforderungen an Vertragsänderungen während der Vertragslaufzeit regelt § 47 UVgO i.V.m. § 132 Abs. 1, 2 und 4 GWB (national) bzw. § 132 GWB (europaweit).
Wesentliche Änderungen eines laufenden Vertrages erfordern sowohl bei national (§ 47 Abs. 1 UVgO i. V. m. § 132 Abs. 1 S. 1 GWB) als auch bei europaweiten (§ 132 Abs. 1 S. 1 GWB) ausgeschriebenen Aufträgen ein neues Vergabeverfahren.
Eine Vertragsänderung ist wesentlich, wenn sich der geänderte Vertrag erheblich von dem ursprünglich ver-gebenen öffentlichen Vertrag unterscheidet (vgl. § 132 Abs. 2 S. 2 GWB). Dies ist insbesondere in den in § 132 Abs. 1 S. 3 GWB genannten Fällen anzunehmen, d.h. wenn aufgrund der Vertragsänderung
- das Vergabeverfahren anders verlaufen wäre (Teilnehmer-/Bieterkreis, Zuschlagsentscheidung)
- das wirtschaftliche Gleichgewicht zugunsten des Auftragnehmers in einer Weise verschoben wird, die im ursprünglichen Vertrag so nicht enthalten war,
- Der Auftragsumfang erheblich erweitert wird oder
- ein neuer Auftragnehmer den ursprünglichen Auftragnehmer unzulässiger Weise ersetzt (Ausnahme § 132 Abs. 2 S. 1 Nr.4 GWB).
Ohne neues Vergabeverfahren sind Änderungen sowohl bei national als auch bei europaweit vergebenen öffentlichen Verträgen in folgenden Fällen zulässig (vgl. § 132 Abs. 2 GWB):
- Die ursprünglichen Vergabeunterlagen enthalten eine diesbezügliche Anpassungsklausel oder -option,
- Es werden zusätzliche Leistungen erforderlich und ein Wechsel des Auftragnehmers kann aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht erfolgen und ist mit erheblichen Schwierigkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten verbunden.
- Die Änderung erfolgt aufgrund von nicht vorhersehbaren Umständen und führt zu keiner Veränderung des Gesamtcharakters des Auftrags.
- Der bisherige Auftragnehmer wird aufgrund der in § 132 Abs.2 Nr.4 a-c GWB genannten Fällen durch einen neuen Auftragnehmer ersetzt.
In den in Satz 1 Nr. 2 und 3 geregelten Fällen darf die Änderung in jedem Einzelfall nicht mehr als 50 % des ursprünglichen Auftragsvolumens betragen. Bei europaweit vergebenen Aufträgen sind die von Nr. 2 und Nr. 3 erfassten die Änderungen außerdem mit dem Vordruck Bekanntmachung einer Änderung im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt zu machen.
Die Änderung eines öffentlichen Auftrages ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens ist ferner zulässig (vgl. § 132 Abs.3 GWB), wenn sich der Gesamtcharakter des Vertrages nicht ändert und
- bei einem Auftrag, der national ausgeschrieben war, die Änderungen in der Gesamtsumme nicht mehr als 20 % des ursprünglichen Auftragswertes betragen bzw.
- bei einem Auftrag, der ursprünglich EU-weit ausgeschrieben war, die Änderungen in der Gesamtsumme nicht mehr als 10 % des ursprünglichen Auftragswertes betragen
- und die Gesamtsumme der Änderungen den Schwellenwert nach § 106 GWB nicht übersteigen.
2.4.1 - 30 - L , 01.11.2026 , Für Liefer- und Dienstleistungen gilt:
Erforderliche Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages sind schriftlich zu regeln.
Die Leistungsbeschreibung für die Vertragsergänzung hat eindeutig und erschöpfend im Sinne von § 23 UVgO bzw. § 31 VgV zu erfolgen. Die Leistungsbeschreibung hat dabei die Funktions- oder Leistungsanforderungen oder eine Beschreibung der zu lösenden Aufgabe, deren Kenntnis für die Erstellung des Angebots erforderlich ist, sowie Umstände und Bedingungen der Leistungserbringung zu enthalten.
2.4.1 - 31 - L , 01.11.2026 , Für Liefer- und Dienstleistungen gilt:
Vertragsergänzungen sind zeitnah und möglichst vor Ausführung der Leistungen, abschließend zu bearbeiten.
Verzögert sich aus welchen Gründen auch immer eine zeitnahe Vereinbarung über die Änderung, ist das unbestrittene Guthaben entsprechend § 17 Nr. 3 VOL/B unverzüglich auszuzahlen.
Kommt eine Vereinbarung nicht vor, während oder nach der Ausführung geänderter Leistung(en) zustande, so ist vom Auftraggeber die Höhe der Vergütung auf den vertraglichen Grundlagen unter Berücksichtigung der sich aus der Leistungsänderung ergebenden Mehr- oder Minderkosten (§ 2 Nr. 3 VOL/B) der weiteren Vertragsabwicklung zu Grunde zu legen.
2.4.1 - 32 - L , 01.11.2026 , Für Liefer- und Dienstleistungen gilt:
Verlangt der Auftragnehmer eine Vertragsänderung unter Bezug auf Unklarheiten in den Vergabeunter-lagen, obwohl er seiner Hinweispflicht gemäß Nr. 1 der Bewerbungsbedingungen (siehe Teil 1, Abschnitt 1.0 Allgemeines) nicht nachgekommen ist, führt dies nicht zu einer Risikoverlagerung auf den Auftragnehmer. Das OLG München hat mit Beschluss vom 04.04.2013 entschieden, dass der Bieter bei Fehlern im Leistungsverzeichnis keine Hinweispflicht hat. Das OLG Dresden (Urt. vom 25.11.2011) hat ebenfalls eine Hinweispflicht vor Vertragsschluss abgelehnt.
Im Vermerk zur Vertragsänderung sind sämtliche mit dem betreffenden Sachverhalt zusammenhängende Regelungen festzuhalten.
Hierzu gehört insbesondere die OZ-weise Prüfung der Vertragsänderung hinsichtlich nachfolgender Punkte:
- ist die geänderte Leistung bereits Bestandteil des ursprünglichen Vertrages,
- ist die Beschreibung der Leistungsänderung vollständig und prüffähig,
- Prüfung der Preisermittlung für die Leistungsänderung unter Berücksichtigung der Leistungs- und Mengenansätze.
Vorgenannte Sachverhaltsfeststellungen sind schriftlich zu dokumentieren.
2.4.1 - 33 - L , 01.11.2026 , Für Liefer- und Dienstleistungen gilt:
Weiterhin ist zu beachten, dass eine Änderung des Vertrages zum Nachteil des Auftraggebers (Bund, Land usw.) nach den haushaltsrechtlichen Bestimmungen (z. B. § 58 Bundeshaushaltsordnung BHO) nur in besonders begründeten Ausnahmefällen zulässig ist (siehe Nrn. (16) ff.).
Vertragsänderungen, die eine höhere Vergütung oder eine Veränderung von Vertragsbedingungen zugunsten des Auftragnehmers zum Inhalt haben, sind dann nicht als nachteilig für den Auftraggeber anzusehen, wenn der Auftragnehmer einen vertraglichen oder gesetzlichen Anspruch darauf hat.
2.4.1 - 34 - L , 01.11.2026 , Für Liefer- und Dienstleistungen gilt:
Zusammenhängende Leistungen und sämtliche damit im Zusammenhang stehende Sachverhalte sind in einer Vereinbarung über die Leistungsänderung zu regeln und nicht zu splitten. Neben dem Anlass für die Vertragsänderung sind insbesondere die betroffenen Positionen und/oder preislichen Vereinbarungen sowie gegebenenfalls die Auswirkungen auf sonstige Vertragsbedingungen (Termine, Gleitklauseln, Vertragsstrafen usw.) festzuhalten.
2.4.1 - 35 - L , 01.11.2026 , Für Liefer- und Dienstleistungen gilt:
Werden durch Vertragsänderungen vertragliche Preise geändert oder neue Preise vereinbart, dienen die ursprünglich für die vertragliche Leistung vereinbarten Preise grundsätzlich als Bemessungsgrundlage für die neue Vereinbarung (vgl. § 2 Nr. 3 VOL/B).
2.4.1 - 36 - L , 01.11.2026 , Für Liefer- und Dienstleistungen gilt:
Änderungen der Ausführungsfristen sind in der Vereinbarung über die Leistungsänderung zu regeln.
2.4.1 - 37 - L , 01.11.2026 , Für Liefer- und Dienstleistungen gilt:
Vorhandene Vertragsstrafenregelungen sind in der Vereinbarung über die Leistungsänderung erneut mit aufzunehmen. Hierzu sollte folgender Textbaustein in das zu Vertragsstrafen zugehörige Freitextfeld aufgenommen werden: Die ursprüngliche Vertragsstrafenregelung gilt (unter Berücksichtigung der neuen Ausführungsfristen) weiter.
2.4.1 - 38 - L , 01.11.2026 , Für Liefer- und Dienstleistungen gilt:
Der die Vertragsänderungen betreffende Schriftwechsel mit dem Auftragnehmer, der Vermerk zur Vertragsänderung einschl. der zugehörigen Anlagen sowie die Begründungen und Ermittlungen für alle Vereinbarungen in der Vertragsänderung, insbesondere die Preisermittlungen, sind den Unterlagen für die Rechnungslegung (siehe Abschnitt 3.7 Rechnungen und Zahlungen) beizufügen.
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