• Inhaltsverzeichnis

  • Filter

  • Favoriten

  • Wiki-Link

    Hier kommen Sie zur korrespondierenden Wiki-Seite

    Zum Wiki

2.4.2 Besonderheiten Bauverträge

2.4 Nachträge

Mengenänderungen

2.4.2 - 1 - B , 01.11.2026 , Für Bauleistungen gilt:

Diese Regelung der VOB/B betrifft lediglich vom Bauvertrag abweichende Mengen ohne inhaltliche Änderung der Leistung.

Mengenänderungen infolge geänderter bzw. zusätzlicher Leistungen sind nach § 2 Abs. 5 bzw. § 2 Abs. 6 VOB/B zu behandeln.

Überschreitung Mengenansatz

2.4.2 - 2 - B , 01.11.2026 , Für Bauleistungen gilt:

Sobald der Umfang der Mengenüberschreitung überschaubar ist, muss geprüft und dokumentiert werden, ob eine Herabsetzung der Preise zu verlangen ist.

Eine Herabsetzung ist immer dann zu verlangen, wenn erkannt wird,

  • dass der Auftragnehmer durch die Überschreitung erhebliche positions- oder auftragsbezogene Kosten einsparen würde,
  • positionsbezogene Kosten von vornherein erheblich zu hoch angesetzt hat und dem Auftraggeber ein Festhalten an den ursprünglichen Ansätzen nicht zumutbar ist, oder
  • durch marktbedingte Senkung von Stoffpreisen erhebliche positionsbezogene Kosten einsparen würde, es sei denn, für diese Stoffe ist eine Stoffpreisgleitklausel vereinbart.

2.4.2 - 3 - B , 01.11.2026 , Für Bauleistungen gilt:

Verlangt dagegen der Auftragnehmer bei Überschreitung des Mengenansatzes von mehr als 10 % eine Erhöhung der Preise, so ist durch den Auftragnehmer über die Mehrkosten ein Nachweis vorzulegen. Bei der Prüfung ist folgendermaßen zu verfahren:

Positionsbezogene Mehrkosten sind anzuerkennen. Die durch eine vereinbarte Lohn- oder Stoffpreisgleitklausel abgedeckten Mehrkosten sind unberücksichtigt zu lassen.

2.4.2 - 4 - B , 01.11.2026 , Für Bauleistungen gilt:

Über die zu vereinbarenden neuen Preise für die 110 % des Mengenansatzes überschreitenden Mengen ist eine Nachtragsvereinbarung zum Bauvertrag abzuschließen.

Unterschreitung Mengenansatz

2.4.2 - 5 - B , 01.11.2026 , Für Bauleistungen gilt:

Verlangt der Auftragnehmer bei der Unterschreitung des Mengenansatzes von Positionen um mehr als 10 % eine Erhöhung der Einheitspreise dieser Positionen, wird immer ein Ausgleich gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 3 VOB/B (Gemeinkostenausgleichsberechnung) erforderlich.

Gemeinkostenausgleichsberechnung

2.4.2 - 6 - B , 01.11.2026 , Für Bauleistungen gilt:

Ergibt die Abrechnung eines Bauvertrages Mengenmehrungen nach § 2 Abs. 3 Nr. 2, sind durch den Auftraggeber keine Gemeinkostenausgleichsberechnungen durchzuführen, sondern ist nach Nr. (397) zu verfahren.

Sobald sich Mengenminderungen nach § 2 Abs. 3 Nr. 3 ergeben, kann der Auftragnehmer einen Gemeinkostenausgleich verlangen.

Dazu sind vom AN Nachweise vorzulegen. Diese sind wie folgt zu prüfen:

(a) Bei den Positionen mit Unterschreitungen des Mengenansatzes sind nur die Positionen,

  • deren Menge sich um mehr als 10 % des Mengenansatzes verringert hat und
  • bei diesen jeweils die Differenzmenge von 100 % des Mengenansatzes bis zu der tatsächlichen Menge zu betrachten.
  • Für diese Differenzmengen sind je Position die mengenunabhängigen (fixen) auftrags- und firmenbezogenen Kosten und letztlich deren Summe als Betrag für die VOB-Ausgleichsberechnung zu ermitteln.

(b) Für die VOB-Ausgleichsrechnung (siehe auch § 2 Abs. 3 Nr. 3 Satz 1 Halbsatz 2 VOB/B) sind alle Positionen

  • deren Menge sich auf über 110 % des Mengenansatzes erhöht hat und
  • bei diesen jeweils die Differenzmenge von 110 % des Mengenansatzes bis zur tatsächlichen Menge zu betrachten.
  • Für diese Differenzmengen sind ebenfalls je Position die mengenunabhängigen (fixen) auftrags- und firmenbezogenen Kosten und letztlich deren Summe als Betrag für die Gemeinkostenausgleichberechnung zu ermitteln.

Positionen,

  • deren Menge sich um mehr als 10 % des Mengenansatzes erhöht hat und
  • für die ein neuer Preis nach den Nrn. (398) und (399) unter Ausgleich der auftragsbezogenen Kosten vereinbart wurde, sind in der Ausgleichsberechnung nur hinsichtlich der firmenbezogenen Kosten einzubeziehen.
  • Ein Ausgleich in anderer Weise (z. B. durch zusätzliche Leistungen) ist gegebenenfalls zu berücksichtigen.

(c) Die nach den Nrn. (a) und (b) ermittelten Beträge sind zu saldieren.

(d) Das Ergebnis der Gemeinkostenausgleichberechnung ist in einer Nachtragsvereinbarung festzuhalten.

Übernahme von Leistungen durch den Auftraggeber

2.4.2 - 7 - B , 01.11.2026 , Für Bauleistungen gilt:

Die Übernahme von beauftragten Leistungen durch den Auftraggeber hat die Vergütungsrechtsfolgen wie bei einer Kündigung nach § 8 Abs. 1 VOB/B.

Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 4 VOB/B steht dem Auftragnehmer zwar die vereinbarte Vergütung zu; er muss sich aber nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 VOB/B anrechnen lassen, was er dadurch an Kosten erspart, oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft und seines Betriebes erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt (§ 649 BGB).

Änderung der Leistungen

2.4.2 - 8 - B , 01.11.2026 , Für Bauleistungen gilt:

Bei einer Änderung des Bauvertrages aufgrund von Entwurfsänderungen oder bei über die vertragliche Leistung hinausgehenden Anordnungen des Auftraggebers ist, sofern nicht eine gesonderte Vergabe erforderlich ist, stets eine Nachtragsvereinbarung zum Bauvertrag abzuschließen.

Dabei ist zu prüfen, ob gemäß § 2 Abs. 5 VOB/B ein neuer Preis zu vereinbaren ist, weil sich die Grundlagen der Preise für die betroffenen Positionen geändert haben. Trifft dies zu, ist der Auftragnehmer zur Abgabe eines Nachtragsangebotes mit neuen Preisen (in der Regel keine Zulagepreise) aufzufordern.

2.4.2 - 9 - B , 01.11.2026 , Für Bauleistungen gilt:

Bei der Vereinbarung eines neuen Preises ist wie folgt zu verfahren:

  • Bei den positions- und auftragsbezogenen Preiselementen sind nur die durch die Leistungsänderung bedingten Mehr- oder Minderkosten anzuerkennen.
  • Bei den von der Änderung betroffenen Preiselementen sind nicht angemessene oder falsche Ansätze bei der Preisermittlung für die ursprüngliche Leistung (z. B. Kalkulationsfehler) nicht zu korrigieren.
  • Bei den firmenbezogenen Preiselementen ist eine Änderung des Ansatzes abzulehnen.

2.4.2 - 10 - B , 01.11.2026 , Für Bauleistungen gilt:

Leistungsänderungen können auch Änderungen der Ausführungsfristen sein, soweit diese vom Auftraggeber zu vertreten sind (siehe auch Teil 2, Abschnitt 5 Ausführungsfristen).

Änderung Bauablauf

2.4.2 - 11 - B , 01.11.2026 , Für Bauleistungen gilt:

Vergütungsansprüche aus Bauablaufstörung sollten zweckmäßigerweise nach Abschluss der Bauleistung betrachtet werden. Die Fortschreibung der Bauablaufpläne (vgl. Teil 2, Abschnitt 5 Ausführungsfristen) ist Voraussetzung dafür.

2.4.2 - 12 - B , 01.11.2026 , Für Bauleistungen gilt:

Schadenersatzansprüche setzen schuldhaftes Handeln des Auftraggebers voraus (vgl. § 6 Abs. 6 VOB/B).

2.4.2 - 13 - B , 01.11.2026 , Für Bauleistungen gilt:

Fällt die Änderung des Bauablaufs nicht in den Verantwortungsbereich des Auftraggebers, besteht kein Vergütungsanspruch nach § 2 Abs. 5 VOB/B.

2.4.2 - 14 - B , 01.11.2026 , Für Bauleistungen gilt:

Bauablaufbedingte Vergütungsansprüche nach § 2 Abs. 5 VOB/B setzen Anordnungen des Auftraggebers mit Auswirkungen auf den Bauablauf voraus. Um diese Vergütungsansprüche prüfen zu können, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Vorlage eines aussagekräftigen und aktuellen Bauablaufplans mit Soll-Ist-Vergleich (vgl. Teil 2, Abschnitt 5 Ausführungsfristen Nr. (427)).
  • Konkrete und auf den Einzelfall der Störung bezogene Darstellung der Forderungen. Abstrakte baubetriebliche Berechnungen sind nicht zu akzeptieren.
  • Vorlage einer nachvollziehbaren Nachtragskalkulation.

Nicht prüffähige Forderungen sind zurückzuweisen.

2.4.2 - 15 - B , 01.11.2026 , Für Bauleistungen gilt:

Vergütungsansprüche können sich nur aus einer Änderung des kritischen Weges im Bauablauf ergeben. Ändert sich der kritische Weg nicht, sind bauablaufbedingte Forderungen zurückzuweisen. Die tatsächlichen Auswirkungen der vom Auftraggeber verursachten Störungssachverhalte sind im Hinblick auf die Änderungen des kritischen Weges zu bewerten. Dabei sind zeitliche Überschneidungen zu berücksichtigen. Aus dieser Bewertung ergibt sich die Änderung des kritischen Weges.

2.4.2 - 16 - B , 01.11.2026 , Für Bauleistungen gilt:

Die Prüfung der Vergütungsansprüche erfolgt anhand der Nachtragskalkulation. Hierbei sind nur die von der Änderung des kritischen Weges betroffenen zeitabhängigen Preisbestandteile zu berücksichtigen. Die zeitabhängigen Preisbestandteile müssen mit der Urkalkulation übereinstimmen. Unzutreffende Preisbestandteile der Nachtragskalkulation sind zu korrigieren.

2.4.2 - 17 - B , 01.11.2026 , Für Bauleistungen gilt:

Resultiert aus der Änderung des kritischen Weges eine Verlängerung der vertraglich vereinbarten Bauzeit, können sich die zeitabhängigen Preisbestandteile der Urkalkulation ändern. Diese Änderungen (z. B. Tariflohnanstieg, regionale Materialpreisänderungen) sind durch den Auftragnehmer detailliert nachzuweisen.

Zusätzliche Leistungen

2.4.2 - 18 - B , 01.11.2026 , Für Bauleistungen gilt:

Ist eine im Vertrag nicht vorgesehene Leistung (Zusätzliche Leistung) auszuführen, dann ist zu prüfen, ob

  • diese Leistung zur Ausführung der vertraglichen Leistung erforderlich ist und
  • der Betrieb des Auftragnehmers oder eines von ihm eingesetzten Unterauftrag-/Nachunternehmers auf eine derartige Leistung eingerichtet ist sowie
  • diese Leistung insgesamt nur mit Nachteilen für den Auftraggeber (Behinderung der Ausführung, Erhöhung der Kosten) von einem anderen Unternehmer ausgeführt werden kann.

2.4.2 - 19 - B , 01.11.2026 , Für Bauleistungen gilt:

Treffen alle drei Voraussetzungen zu, dann ist gemäß § 1 Abs. 4 Satz 1 VOB/B die Ausführung der zusätzlichen Leistung vom Auftragnehmer zu verlangen und dieser zur Abgabe eines Nachtragsangebotes aufzufordern. Dazu ist von ihm gemäß § 2 Abs. 6 VOB/B eine detaillierte, auf der Grundlage der Preisermittlung für die vertragliche Leistung aufbauende Berechnung seiner Preise für die zusätzliche Leistung zu fordern, bei deren Prüfung folgendermaßen zu verfahren ist:

  • Bei den positionsbezogenen Preiselementen sind die jeweiligen Ansätze anzuerkennen, wenn sie angemessen sind und den Ansätzen bei vergleichbaren vertraglichen Leistungen entsprechen.
  • Mehr- oder Minderkosten infolge vereinbarter Lohn- und Stoffpreisgleitklauseln sind gesondert zu berücksichtigen.
  • Für die auftrags- und firmenbezogenen Preiselemente ist eine Änderung der ursprünglichen Ansätze abzulehnen.

2.4.2 - 20 - B , 01.11.2026 , Für Bauleistungen gilt:

Über die Preise für zusätzliche Leistungen und gegebenenfalls die sonstigen vertraglichen Auswirkungen ist eine Nachtragsvereinbarung zum Bauvertrag abzuschließen.

Vergütungsanpassung bei Pauschalsummen

2.4.2 - 21 - B , 01.11.2026 , Für Bauleistungen gilt:

Eine Vergütungsanpassung von Pauschalsummen kann nach § 2 Abs. 7 VOB/B nur in Betracht kommen, wenn es sich um nicht zumutbare qualitative oder quantitative Änderungen des gesamten Leistungsvolumens handeln. Entscheidend sind hier aufgrund der bisherigen Rechtsprechung immer die Umstände des Einzelfalls.

2.4.2 - 22 - B , 01.11.2026 , Für Bauleistungen gilt:

Die jeweils betroffene Vertragspartei kann dann zusätzlich zur vereinbarten Pauschalsumme einen Ausgleich unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten verlangen, bis die Zumutbarkeit für ein Festhalten an der Pauschalsumme wieder erreicht ist (siehe § 2 Abs. 7 Nr. 1 Satz 2 VOB/B).

Bei der Bemessung des Ausgleichs ist von den Grundlagen der Preisermittlung des beauftragten An-gebotes auszugehen.

Leistungen ohne Auftrag

2.4.2 - 23 - B , 01.11.2026 , Für Bauleistungen gilt:

Hat der Auftragnehmer Leistungen ohne Auftrag oder unter eigenmächtiger Abweichung vom Vertrag ausgeführt, ist unverzüglich zu prüfen, ob diese Leistungen

  • nachträglich anerkannt oder
  • nicht anerkannt

werden.

Bei Nichtanerkennung der Leistungen ist dem Auftragnehmer schriftlich mitzuteilen, ob

  • diese ohne Vergütung geduldet,
  • deren Beseitigung und die Erbringung der vertragsgerechten Leistungen gefordert,
  • Ersatzmaßnahmen zur Beseitigung angedroht,
  • Schadensersatzforderungen vorbehalten

werden.

2.4.2 - 24 - B , 01.11.2026 , Für Bauleistungen gilt:

Soweit dem Auftragnehmer eine Vergütung nach § 2 Abs. 8 Nr. 2 VOB/B zusteht, ist der Preis entsprechend der Regelung nach § 2 Abs. 5 und Abs. 6 VOB/B zu ermitteln.

Zeichnungen, Berechnungen und andere Unterlagen

2.4.2 - 25 - B , 01.11.2026 , Für Bauleistungen gilt:

Vom Auftraggeber verlangte besondere Leistungen des Auftragnehmers wie Zeichnungen, Berechnungen oder andere Unterlagen, die er nicht vertraglich, insbesondere nicht nach den Technischen Vertragsbedingungen oder der gewerblichen Verkehrssitte zu erbringen hat, sind gesondert zu vergüten.

Da diese Leistungen innerhalb eines Bauvertrages nach VOB/B erbracht werden, gelten insoweit für die Vergütung nicht die Bestimmungen der HOAI.

Stundenlohnarbeiten

2.4.2 - 26 - B , 01.11.2026 , Für Bauleistungen gilt:

Vor einer Beauftragung/Abrufung von Stundenlohnarbeiten ist immer zu prüfen, ob diese Arbeiten einer bereits beauftragten Leistungsposition zugeordnet oder als eine Leistungsposition neu festgelegt werden können. Nur wenn beides nicht möglich ist, kann eine Beauftragung von Stundenlohnarbeiten in Betracht gezogen werden.

Das Vorliegen der Voraussetzungen und deren Auswirkung auf die Gesamtvergütung ist aktenkundig zu machen.

2.4.2 - 27 - B , 01.11.2026 , Für Bauleistungen gilt:

Die Beauftragung von Stundenlohnarbeiten setzt voraus, dass es sich

  • um Bauleistungen geringeren Umfangs handelt, die überwiegend Lohnkosten verursachen,
  • die Ausführung vor ihrem Beginn ausdrücklich vereinbart wird und
  • dem Auftraggeber angezeigt worden ist (§ 15 Abs. 3 Satz 1 VOB/B).

Bei der Vereinbarung von Stundenlohnarbeiten ist der Vorrang der ortsüblichen Vergütung (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 VOB/B) zu beachten.

Zur Nutzung der Kommentarfunktion bitte einloggen.