Änderung der Leistung
2.4.3 - 1 - L , 01.11.2026 , Für Liefer- und Dienstleistungen gilt:
Bei einer Änderung des Vertrages aufgrund von Änderungen in der Beschaffenheit der Leistung ist, sofern nicht eine gesonderte Vergabe erforderlich ist, stets eine schriftliche Ergänzungsvereinbarung zum Vertrag abzuschließen.
Dabei ist zu prüfen, ob gemäß § 2 Nr. 3 VOL/B ein neuer Preis zu vereinbaren ist, weil sich die Grundlagen der Preise für die betroffenen Positionen geändert haben. Trifft dies zu, ist der Auftragnehmer zur Abgabe eines Angebotes für eine Vertragsänderung mit neuen Preisen (in der Regel keine Zulagepreise) aufzufordern.
2.4.3 - 2 - L , 01.11.2026 , Für Liefer- und Dienstleistungen gilt:
Bei der Vereinbarung eines neuen Preises ist wie folgt zu verfahren:
- Bei den positions- und auftragsbezogenen Preiselementen sind nur die durch die Leistungsänderung bedingten Mehr- oder Minderkosten anzuerkennen.
- Bei den von der Änderung betroffenen Preiselementen sind nicht angemessene oder falsche Ansätze bei der Preisermittlung für die ursprüngliche Leistung (z. B. Kalkulationsfehler) nicht zu korrigieren.
- Bei den firmenbezogenen Preiselementen ist eine Änderung des Ansatzes abzulehnen.
2.4.3 - 3 - L , 01.11.2026 , Für Liefer- und Dienstleistungen gilt:
Leistungsänderungen können auch Änderungen der Ausführungsfristen sein (siehe auch Abschnitt 3.5).
Leistung ohne Auftrag
2.4.3 - 4 - L , 01.11.2026 , Für Liefer- und Dienstleistungen gilt:
Hat der Auftragnehmer Leistungen ohne Auftrag oder unter eigenmächtiger Abweichung vom Vertrag ausgeführt, ist unverzüglich zu prüfen, ob diese Leistungen
- nachträglich anerkannt oder
- nicht anerkannt werden.
Bei Nichtanerkennung der Leistungen ist dem Auftragnehmer schriftlich mitzuteilen, ob
- diese ohne Vergütung geduldet,
- deren Beseitigung und die Erbringung der vertragsgerechten Leistungen gefordert,
- Ersatzmaßnahmen zur Beseitigung angedroht,
- Schadensersatzforderungen vorbehalten
werden.
2.4.3 - 5 - L , 01.11.2026 , Für Liefer- und Dienstleistungen gilt:
Dem Auftragnehmer steht eine Vergütung nach § 2 Nr. 3 VOL/B zu, wenn der Auftraggeber solche Leistungen nachträglich annimmt.
Änderungen zum Nachteil des Auftraggebers
2.4.3 - 6 - L , 01.11.2026 , Für Liefer- und Dienstleistungen gilt:
Eine Änderung bestehender Vertragsverhältnisse zum Nachteil des AG kommt nur in besonders be-gründeten Ausnahmefällen in Betracht.
Soweit bei den Dienststellen Anträge von Auftragnehmern auf Preisänderungen eingehen, sind diese nach § 58 BHO zu beurteilen. Ein besonders begründeter Ausnahmefall ist anzunehmen, wenn nach Prüfung der Dienststelle der Auftragnehmer zwar keinen Rechtsanspruch auf Änderung oder Aufhebung des Vertrages hat, ihn aber ein Festhalten am Vertrag nach Lage des Einzelfalles unbillig benachteiligt, weil seine wirt-schaftlichen Verhältnisse bei Vertragserfüllung infolge ihm nicht zuzurechnender Umstände erheblich ver-schlechtern würden.
2.4.3 - 7 - L , 01.11.2026 , Für Liefer- und Dienstleistungen gilt:
Der Auftragnehmer hat die erhebliche Verschlechterung durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen. Dabei ist auf die Gesamtvermögenslage des Auftragnehmers abzustellen; in der Regel ist nachzuweisen, dass der Auftragnehmer bei Erfüllung des Vertrages von der Insolvenz bedroht wäre. Nicht ausreichend ist, dass dem Auftragnehmer bei Erfüllung des Vertrages finanzielle Verluste entstehen, ebenso ist ein Abwälzen von Kalkulationsfehlern auszuschließen.
Mindestens sind folgende Unterlagen zur Einzelfallprüfung gemäß § 58 BHO vom Auftragnehmer vorzulegen:
- Unternehmensbilanz des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres zum Nachweis über die Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage als Auswirkung der Vertragserfüllung,
- entsprechende Wirtschaftsdaten der letzten drei Monate,
- aktuelle Daten über Auftragsbestand, Verbindlichkeiten, Guthaben und Vermögenswerte als Nachweis der Existenzgefährdung durch die gestiegenen Preise,
- konkrete Belege über die aktuellen Einkaufspreise,
- Nachweis der durch die Preissteigerungen vertragsindividuell (getrennt nach Anteil des Auftragnehmers und dessen eventuellen Nachunternehmern) entstandenen Mehrkosten.
Die o. g. Nachweise sind, ggf. auch nachträglich, durch einen vereidigten Wirtschaftsprüfer zu bestätigen.
2.4.3 - 8 - L , 01.11.2026 , Für Liefer- und Dienstleistungen gilt:
Die Anträge von Auftragnehmern sind von der Dienststelle unverzüglich unter Berücksichtigung vorste-hender Punkte zu prüfen und bei Bundesmaßnahmen, verbunden mit einem Entscheidungsvorschlag, dem BMVI auf dem Dienstweg zur Zustimmung vorzulegen.
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