2.7.1 Stellung von Sicherheiten
2.7 Sicherheitsleistungen
2.7.1 - 2 - L
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01.11.2026
Für Bürgschaften nach Nr. 10.1 ZVB(VOL)-StB sind die Vorlagen HVA L-StB Vertragserfüllungsbürgschaft, HVA L-StB-Bürgschaft für Mängelansprüche und HVA L-StB Abschlagszahlungs-/Vorauszahlungsbürgschaft zu verwenden.
2.7.1 - 3 - L
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01.11.2026
Es ist darauf zu achten, dass auch
bei einer Arbeitsgemeinschaft als Auftragnehmer oder
bei möglicher Teilabnahme
nur eine Bürgschaftsurkunde über den Gesamtbetrag der Sicherheit gemäß Nr. 10.3 ZVB(VOL)-StB anzunehmen ist.
2.7.1 - 4 - B
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01.11.2026
§ 9c VOB/A§ 9c EU VOB/ADie Art der Stellung einer Sicherheit (Einbehalt, Hinterlegung, Bürgschaft) obliegt der alleinigen Entscheidung des Auftragnehmers (§ 17 Abs. 3 VOB/B).
2.7.1 - 5 - B
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01.11.2026
Wird die Sicherheit in Form einer Bürgschaft nach Ziffer 6 der Besonderen Vertragsbedingungen geleistet, sind die Vorlagen HVA B-StB Vertragserfüllungsbürgschaft, HVA B-StB-Bürgschaft für Mängelansprüche und HVA B-StB Abschlagszahlungs-/Vorauszahlungsbürgschaft zu verwenden.
2.7.1 - 6 -B
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01.11.2026
Es ist darauf hinzuwirken, dass der Auftragnehmer die Vertragserfüllungsbürgschaft gemäß § 17 Abs. 7 VOB/B bzw. § 18 Nr. 6 VOL/B binnen 18 Werktagen nach Zuschlagserteilung vorlegt oder Sicherheit in anderer Form gewährt. Solange er dieser Verpflichtung nicht nachkommt, sind von den Abschlagszahlungen Einbehalte vorzunehmen.
Bürgschaftsurkunden von Banken oder Versicherungen sind auch ohne handschriftliche Unterzeichnung (z.B. mit Faksimilestempel oder vorgedruckter Unterschrift) wirksam.
Auch die Nutzung digitaler Bürgschaftsnachweise ist zulässig.
2.7.1 - 7 - B
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01.11.2026
Für Abschlagszahlungen auf noch nicht eingebaute Stoffe und Bauteile ist besondere Sicherheit durch Bürgschaft oder in anderer Form zu leisten. Dies gilt auch für Großbauteile, die für die geforderte Leistung eigens angefertigt und bereitgestellt werden, z. B. Brückenüberbauteile oder Tunnelelemente.
2.7.1 - 8 - B
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01.11.2026
Abschlagszahlungen für Teile von Kunstbauten, die auf der Baustelle zunächst nicht in endgültiger Lage hergestellt werden, werden ohne besondere Sicherheit und ohne Eigentumsübertragung gewährt.
2.7.1 - 9 - B
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01.11.2026
Die Höhe der Sicherheit für Mängelansprüche ist aus der zum Zeitpunkt des Austausches der Sicherheiten (in der Regel der Abnahmezeitpunkt) zu ermittelnden vorläufigen Abrechnungssumme (Auftragssumme einschließlich Nachträge) zu berechnen.
Beläuft sich die Abrechnungssumme (Gesamtbetrag der vom Auftragnehmer erstellten Abschlagsrechnung(en)) inkl. Umsatzsteuer zum Zeitpunkt der Abnahme auf einen Betrag, der geringer ist als 60 % der Brutto-Auftragssumme gemäß Zuschlagsschreiben, da seitens des Auftragnehmers keine oder lediglich in geringem Umfang Abschlagsrechnungen gestellt wurden, beträgt die Sicherheit für Mängelansprüche 3 % von 80 % der Brutto-Auftragssumme gemäß Zuschlagsschreiben. Ist die Brutto-Abrechnungssumme der Schlussrechnung niedriger als 80 % der Brutto-Auftragssumme, kann der Auftragnehmer eine entsprechende Reduzierung der Sicherheit für Mängelansprüche verlangen.
2.7.1 - 1
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01.11.2026
Für Sicherheitsleistungen ist § 17 VOB/B bzw. § 18 VOL/B zu beachten.
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