2.7.2 Inanspruchnahme von Sicherheiten in Form einer Bürgschaft
2.7 Sicherheitsleistungen
2.7.2 - 1 - B
,
01.11.2026
Zahlt der Bürge einer Sicherheit nach HVA B-StB nicht, dann ist zu prüfen, ob die Zahlung in einem Urkundenprozess nach §§ 592 ff. ZPO erreicht werden kann.
2.7.2 - 2 - B
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01.11.2026
Vor Inanspruchnahme einer Bürgschaft ist zu prüfen, ob Aufrechnungsmöglichkeiten bestehen (siehe Teil 2, Abschnitt 14 Aufrechnungsfälle) und zweckmäßig sind.
2.7.2 - 3 - L
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01.11.2026
Der Austausch der Vertragserfüllungsbürgschaft gegen eine Bürgschaft für Mängelansprüche erfolgt nach Abnahme der Leistung.
2.7.2 - 4 - L
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01.11.2026
Die Höhe der Sicherheit für Mängelansprüche ist aus der zum Zeitpunkt des Austausches der Sicherheiten zu ermittelnden Abrechnungssumme (Auftragssumme einschließlich Nachträge) zu berechnen.
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