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2.7.2 Inanspruchnahme von Sicherheiten in Form einer Bürgschaft

2.7 Sicherheitsleistungen

2.7.2 - 1 - B , 01.11.2026

Zahlt der Bürge einer Sicherheit nach HVA B-StB nicht, dann ist zu prüfen, ob die Zahlung in einem Urkundenprozess nach §§ 592 ff. ZPO erreicht werden kann.

2.7.2 - 2 - B , 01.11.2026

Vor Inanspruchnahme einer Bürgschaft ist zu prüfen, ob Aufrechnungsmöglichkeiten bestehen (siehe Teil 2, Abschnitt 14 Aufrechnungsfälle) und zweckmäßig sind.

2.7.2 - 3 - L , 01.11.2026

Der Austausch der Vertragserfüllungsbürgschaft gegen eine Bürgschaft für Mängelansprüche erfolgt nach Abnahme der Leistung.

2.7.2 - 4 - L , 01.11.2026

Die Höhe der Sicherheit für Mängelansprüche ist aus der zum Zeitpunkt des Austausches der Sicherheiten zu ermittelnden Abrechnungssumme (Auftragssumme einschließlich Nachträge) zu berechnen.

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