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2.7.3 Rückgabe von Sicherheiten

2.7 Sicherheitsleistungen

2.7.3 - 1 - B , 01.11.2026

Die Rückgabe der Sicherheit für die Vertragserfüllung erfolgt spätestens zum Abnahmezeitunkt und (sofern eine Sicherheit für Mängelansprüche vertraglich vereinbart worden ist) gegen Stellung einer Sicherheit für Mängelansprüche (§ 17 Abs. 8 Nr. 1 VOB/B bzw. § 17 Nr. 7 VOL/B).

Die Höhe der Sicherheit für Mängelansprüche ist aus der zum Zeitpunkt des Austausches der Sicherheiten zu ermittelnden Abrechnungssumme (Auftragssumme einschließlich Nachträge) zu berechnen.

2.7.3 - 2 , 01.11.2026

Sind bei der Abnahme festgestellte Mängel noch zu beseitigen, ist hierfür als Sicherheit ein Druckzuschlag (brutto) gem. § 641 (3) BGB als Einbehalt in Höhe des zweifachen Betrags der voraussichtlichen Aufwendungen für die Mängelbeseitigung zu leisten.

Wenn ein Einbehalt nicht möglich ist, kann zur Absicherung des Druckzuschlags separat eine gesonderte Mängelansprüchebürgschaft gestellt werden.

2.7.3 - 3 , 01.11.2026

Der Auftraggeber darf die Herausgabe der Vertragserfüllungssicherheit bis zu der Höhe der doppelten Mangelbeseitigungskosten verweigern, solange ihm keine anderweitige Sicherheit angeboten wurde (§ 17 Abs. 8 Nr. 1 S. 1, 2. HS i. V. m. S. 2 VOB/B). Hat der Auftragnehmer daher Vertragserfüllungssicherheit in Form einer Bürgschaft gestellt und verlangt diese nach Abnahme trotz bestehender Mängel zurück, darf der Auftraggeber diese Herausgabe bis zur Übergabe der Sicherheit für Mängelansprüche und der etwaig erforderlichen (weiteren) Sicherheit für Mängelansprüche verweigern. Sollen diese Sicherheiten durch Hinterlegung einer Bürgschaft erfolgen, ist die Vertragserfüllungsbürgschaft nur Zug-um-Zug gegen Übergabe beider Bürgschaften herauszugeben.

Die Sicherheit für die offenen Mängel aus der Erfüllungsphase wird nach Abnahme der Mängelbeseitigung, auf die sich der Druckzuschlag bezieht, zurückgezahlt.

2.7.3 - 4 , 01.11.2026

Verlangt der Auftragnehmer nach einer Teilabnahme eine entsprechende Verringerung der Sicherheit, so ist dem stattzugeben, wenn für den abgenommenen Teil der Leistung die Voraussetzungen nach § 17 Abs. 8 Nr. 1 S. 1 und 2 VOB/B bzw. § 13 VOL/V erfüllt sind und der Auftragnehmer für den noch nicht abgenommenen Teil der Leistung eine Vertragserfüllungssicherheit gestellt hat.

2.7.3 - 5 , 01.11.2026

Nach § 17 Abs. 8 Nr. 2 VOB/B ist die Bürgschaft für Mängelansprüche nach Ablauf von 2 Jahren an den Auftragnehmer zurückzugeben, wenn nichts anders vereinbart wurde. Dementsprechend ist eine Gewährleistungsbegehung vor Ablauf von 2 Jahren erforderlich, wenn nicht mit dem Auftragnehmer eine längere Sicherung vereinbart wurde.

Grundsätzlich wird über die Besonderen Vertragsbedingungen jedoch eine Erstreckung der Bürgschaft auf die Dauer der Gewährleistung vereinbart.

In den Fällen, in welchen der Bürge keine körperlichen Bürgschaftsurkunden eingereicht hat (s.o.) erfolgt die Rückgabe der Bürgschaft durch Freigabeerklärung gegenüber dem Auftragnehmer/ Bürgen.

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