2.8.1 Rechnungen
2.8 Rechnungen und Zahlungen
2.8.1 - 1
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01.11.2026
Bei den Rechnungen sind zu unterscheiden:
- – Abschlagsrechnungen,
- – Teilschlussrechnungen,
- – Schlussrechnungen.
2.8.1 - 2
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01.11.2026
Es ist darauf zu achten, dass Rechnungen vom Auftragnehmer prüfbar aufgestellt und die in den Vertragsbestandteilen enthaltenen Bezeichnungen verwendet werden. Der Umfang von erbrachten Teilleistungen ist nachzuweisen (§ 14 Abs. 1 VOB/B/ Nr. 7 ZVB(VOL)-StB).
2.8.1 - 2 - B
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01.11.2026
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Für Bauleistungen gilt:
Es ist darauf zu achten, dass Rechnungen vom Auftragnehmer prüfbar aufgestellt und die in den Vertragsbestandteilen enthaltenen Bezeichnungen verwendet werden. Der Umfang von erbrachten Teilleistungen ist nachzuweisen (§ 14 Abs. 1 VOB/B).
2.8.1 - 2 - L
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01.11.2026
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Für Liefer- und Dienstleistungen gilt:
Es ist darauf zu achten, dass Rechnungen vom Auftragnehmer prüfbar aufgestellt und die in den Vertragsbestandteilen enthaltenen Bezeichnungen verwendet werden. Der Umfang von erbrachten Teilleistungen ist nachzuweisen (Nr. 7 ZVB(VOL)-StB).
2.8.1 - 3
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01.11.2026
Zum Nachweis gehören alle Berechnungen und Feststellungen, die für die Ermittlung der Höhe des Vergütungsanspruches des Auftragnehmers erforderlich sind.
2.8.1 - 4
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01.11.2026
Bei der Bearbeitung von Rechnungen und Zahlungen sind die jeweiligen haushaltsrechtlichen Bestimmungen zu beachten. Die Rechnungen sind mit den erforderlichen Feststellungsbescheinigungen zu versehen.
2.8.1 - 5 - B
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01.11.2026
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Für Bauleistungen gilt:
Bei Abschlagszahlungen ist die Fälligkeitsregelung des § 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/B (binnen 21 Kalendertagen nach Zugang) zu beachten.
2.8.1 - 5 - F
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01.11.2026
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Für Freiberufliche Leistungen gilt:
Die Rechnungen sind zügig zu prüfen. Es ist darauf zu achten, dass der Auftraggeber gem. § 286 Abs. 3 BGB spätestens dann in Verzug kommt, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung leistet. Die Fälligkeit des Anspruchs auf Schlusszahlung ergibt sich aus § 650q Abs. 1 BGB i.V.m. § 650g Abs. 4 BGB i.V.m. § 10 Abs. 3 AVB F-StB. Hat der Auftragnehmer seine fälligen Leistungen selbst noch nicht erbracht, kann der Auftraggeber gegenüber dem fälligen Zahlungsanspruch ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.