2.8.2. - 1 , 01.11.2026
Bei Schlussrechnungen ist zu beachten, dass
- diese unmittelbar nach Eingang geprüft werden,
- nicht prüffähige Rechnungsbestandteile unter Angabe der Mängel unverzüglich zurückzuweisen sind,
- prüffähige, nicht bestrittene Guthaben innerhalb der gesetzten Frist (§ 16 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B bzw. § 17 Nr. 3 VOL/B) zur Vermeidung von Verzugszinsen als Abschlagszahlung auf die Schlussrechnung auszuzahlen sind,
- prüffähige, aber bestrittene Rechnungsbestandteile zurückzuweisen sind.
2.8.2. - 2 - B , 01.11.2026 , Für Bauleistungen gilt:
Die Dokumentation der Bearbeitung der Schlussrechnung erfolgt nach der Vorlage HVA B-StB „Bearbeiten Schlussrechnung“. Deren Bearbeitung beginnt mit dem Tag der Meldung der Fertigstellung durch den Auftragnehmer. Dabei ist beachten, dass alle Feststellungen so rechtzeitig vorzunehmen sind, dass spätestens innerhalb der in Ziffer 3 der Besonderen Vertragsbedingungen festgelegten Frist nach dem Zugang der Schlussrechnung entweder die Schlusszahlung geleistet oder Einwendungen zur Prüfbarkeit geltend gemacht werden können.
2.8.2. - 3 - B , 01.11.2026 , Für Bauleistungen gilt:
Der in der Vorlage „HVA B-StB Bearbeiten Schlussrechnung“ dargestellte Ablauf gilt nur bei Erstellung der Schlussrechnung durch den Auftragnehmer. Bei Erstellen der Schlussrechnung durch einen vom Auftraggeber beauftragten Dritten ist durch den Auftraggeber sicher zu stellen, dass der mit der Erstellung der Schlussrechnung beauftragte externe Dritte die Anforderungen hinsichtlich der Prüfbarkeit erfüllt.
2.8.2. - 4 - B , 01.11.2026 , Für Bauleistungen gilt:
Nach Vorlage der Schlussrechnung durch den Auftragnehmer ist die formale Prüfung mit der Vorlage „HVA B-StB Checkliste Formale Prüfung Schlussrechnung“ vorzunehmen. Ist die Schlussrechnung formal nicht prüffähig, ist sie an den Auftragnehmer unter Fristsetzung mit der Bitte um Überarbeitung zurück zu senden. Eine formal prüffähige Schlussrechnung ist im Anschluss inhaltlich mit Vorlage „HVA B-StB Checkliste Inhaltliche Prüfung Schlussrechnung“ zu prüfen. Ist die Schlussrechnung inhaltlich nur teilweise prüffähig, ist dieser Teil abschließend zu prüfen und der sich ggf. daraus ergebende Betrag an den Auftragnehmer in Form einer Abschlagszahlung auszuzahlen. Der inhaltlich nicht prüfbare Teil ist dem AN mit Fristsetzung zur Überarbeitung zu übersenden.
Im Rahmen der Übersendung einer formal bzw. inhaltlich nicht oder nur teilweise prüffähigen Schlussrechnung unter Fristsetzung an den Auftragnehmer, ist dieser darauf hinzuweisen, dass der Auftraggeber bei Nichtvorlage die Erstellung der Schlussrechnung oder Teilen derselben gemäß § 14 Abs. 4 VOB/B zu seinen Lasten durch einen beauftragten Dritten erstellen lassen kann.
2.8.2. - 5 , 01.11.2026
Bei der Prüfung der Rechnung sind alle Bestandteile des Vertrages und die Ergebnisse der Vertragsabwicklung zu berücksichtigen.