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Für die Abnahme der Leistung sind für Bauleistungen § 12 VOB/B, für freiberufliche Leistungen § 13 AVB F-StB, für Liefer- und Dienstleistungen § 13 VOL/B, sowie die Bedingungen in den für die Leistung maßgebenden Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen zu beachten.
Dabei ist zu prüfen, ob die Leistung frei von Sachmängeln ist.
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Die Abnahme ist mit besonderer Sorgfalt vorzubereiten und durchzuführen, weil mit der Abnahme
- die Leistung als vertragsgemäß ausgeführt vom Auftraggeber gebilligt wird,
- die Verjährungsfrist für die Mängelansprüche beginnt,
- die Gefahr für die Leistung auf den Auftraggeber übergeht,
und nach der Abnahme Ansprüche auf Beseitigung bereits bekannter und bei der Abnahme nicht ausdrücklich vorbehaltener
- Mängel nicht mehr durchgesetzt werden können,
- der Auftraggeber zu beweisen hat, dass nach der Abnahme festgestellte Mängel auf vertragswidrige Leistung zurückzuführen sind,
- Vertragsstrafen, die bei der Abnahme nicht vorbehalten wurden, nicht mehr durchgesetzt werden können.
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Soweit im Vertrag Leistungen für Dritte (z. B. Gemeinde, DB AG) enthalten sind, ist vor der Abnahme sicherzustellen, dass einer Übernahme dieser Leistungen durch den Dritten nichts entgegensteht.