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2.10.1 Allgemeines

2.10 Abnahme

2.10.1 - 1 , 01.11.2026

Für die Abnahme der Leistung sind für Bauleistungen § 12 VOB/B, für freiberufliche Leistungen § 13 AVB F-StB, für Liefer- und Dienstleistungen § 13 VOL/B, sowie die Bedingungen in den für die Leistung maßgebenden Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen zu beachten.
Dabei ist zu prüfen, ob die Leistung frei von Sachmängeln ist.

2.10.1 - 2 , 01.11.2026

Die Abnahme ist mit besonderer Sorgfalt vorzubereiten und durchzuführen, weil mit der Abnahme

  • die Leistung als vertragsgemäß ausgeführt vom Auftraggeber gebilligt wird,
  • die Verjährungsfrist für die Mängelansprüche beginnt,
  • die Gefahr für die Leistung auf den Auftraggeber übergeht,

und nach der Abnahme Ansprüche auf Beseitigung bereits bekannter und bei der Abnahme nicht ausdrücklich vorbehaltener

  • Mängel nicht mehr durchgesetzt werden können,
  • der Auftraggeber zu beweisen hat, dass nach der Abnahme festgestellte Mängel auf vertragswidrige Leistung zurückzuführen sind,
  • Vertragsstrafen, die bei der Abnahme nicht vorbehalten wurden, nicht mehr durchgesetzt werden können.

2.10.1 - 3 , 01.11.2026

Soweit im Vertrag Leistungen für Dritte (z. B. Gemeinde, DB AG) enthalten sind, ist vor der Abnahme sicherzustellen, dass einer Übernahme dieser Leistungen durch den Dritten nichts entgegensteht.