2.10.2 - 1
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01.11.2026
Verlangt der Auftragnehmer die Abnahme, ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Durchführung der Abnahme gegeben sind; dies ist der Fall, wenn
- die Leistung, gegebenenfalls abgesehen von geringfügigen Restarbeiten unwesentlicher Art, fertiggestellt ist und
- gegebenenfalls wesentliche Ausführungsmängel, deren Beseitigung (für Bauleistungen gemäß § 4 Abs. 7 VOB/B, für freiberufliche Leistungen gemäß § 14 AVB F-StB, für Liefer- und Dienstleistungen gemäß § 12 Nr. 2 d VOL/B) vom Auftraggeber verlangt wurde, beseitigt sind.
2.10.2 - 2
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01.11.2026
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Für Bauleistungen gilt:
Der Auftragnehmer kann ab der Abnahme der letzten Leistung des bauausführenden Unternehmers oder der bauausführenden Unternehmer gemäß § 650s BGB eine Teilabnahme der von ihm bis dahin erbrachten Leistungen verlangen.
2.10.2 - 3
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01.11.2026
Sind die Voraussetzungen nicht gegeben, ist dies dem Auftragnehmer unverzüglich mitzuteilen.
2.10.2 - 4
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01.11.2026
Je nach dem Ergebnis der Feststellungen bei der Abnahme ist
- entweder die Leistung abzunehmen
- oder die Abnahme zu verweigern.
2.10.2 - 5
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01.11.2026
Weist die Leistung keine wesentlichen Mängel auf, ist sie abzunehmen. Erkennbare Mängel, gegebenenfalls auch noch nicht ausgeführte Restarbeiten, sind festzustellen und Folgerungen daraus festzulegen.
2.10.2 - 6
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01.11.2026
Weist die Leistung wesentliche Mängel auf, insbesondere wenn
- ohne Beseitigung der Mängel die Tauglichkeit der Leistung insgesamt, vornehmlich im Hinblick auf die Verkehrssicherheit nicht gegeben ist, oder
- zur Beseitigung der Mängel wichtige Bauteile neu hergestellt werden müssen oder
- zu beseitigende Mängel sich auf einen umfangreichen Teil der gesamten Leistung erstrecken,
ist die Abnahme zu verweigern.