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2.10.2 Durchführung der Abnahme

2.10 Abnahme

2.10.2 - 1 , 01.11.2026

Verlangt der Auftragnehmer die Abnahme, ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Durchführung der Abnahme gegeben sind; dies ist der Fall, wenn

  • die Leistung, gegebenenfalls abgesehen von geringfügigen Restarbeiten unwesentlicher Art, fertiggestellt ist und
  • gegebenenfalls wesentliche Ausführungsmängel, deren Beseitigung (für Bauleistungen gemäß § 4 Abs. 7 VOB/B, für freiberufliche Leistungen gemäß § 14 AVB F-StB, für Liefer- und Dienstleistungen gemäß § 12 Nr. 2 d VOL/B) vom Auftraggeber verlangt wurde, beseitigt sind.

2.10.2 - 2 , 01.11.2026 , Für Bauleistungen gilt:

Der Auftragnehmer kann ab der Abnahme der letzten Leistung des bauausführenden Unternehmers oder der bauausführenden Unternehmer gemäß § 650s BGB eine Teilabnahme der von ihm bis dahin erbrachten Leistungen verlangen.

2.10.2 - 3 , 01.11.2026

Sind die Voraussetzungen nicht gegeben, ist dies dem Auftragnehmer unverzüglich mitzuteilen.

2.10.2 - 4 , 01.11.2026

Je nach dem Ergebnis der Feststellungen bei der Abnahme ist

  • entweder die Leistung abzunehmen
  • oder die Abnahme zu verweigern.

2.10.2 - 5 , 01.11.2026

Weist die Leistung keine wesentlichen Mängel auf, ist sie abzunehmen. Erkennbare Mängel, gegebenenfalls auch noch nicht ausgeführte Restarbeiten, sind festzustellen und Folgerungen daraus festzulegen.

2.10.2 - 6 , 01.11.2026

Weist die Leistung wesentliche Mängel auf, insbesondere wenn

  • ohne Beseitigung der Mängel die Tauglichkeit der Leistung insgesamt, vornehmlich im Hinblick auf die Verkehrssicherheit nicht gegeben ist, oder
  • zur Beseitigung der Mängel wichtige Bauteile neu hergestellt werden müssen oder
  • zu beseitigende Mängel sich auf einen umfangreichen Teil der gesamten Leistung erstrecken,

ist die Abnahme zu verweigern.