2.12.3 - 1
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01.11.2026
Die Kündigung des Vertrages ist vor allem dann in Betracht zu ziehen, wenn der Auftragnehmer über das Vermögen des Auftragnehmers das Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzliches Verfahren beantragt und das Verfahren noch nicht eröffnet wurde bzw. der Antrag mangels Masse abgelehnt worden ist (§ 8 Abs. 2 VOB/B), (§ 8 Nr. 1 VOL/B), (§ 12 Abs. 1 AVB F-StB).
Ist die vertragsgemäße Ausführung durch den Insolvenzverwalter nicht gewährleistet, dann ist die Kündigung auszusprechen.