2.12.4 - 1
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01.11.2026
Die Kündigung des Vertrages ist vor allem dann in Betracht zu ziehen, wenn der Auftragnehmer
- die Ausführung verzögert
Verzögert der Auftragnehmer den Beginn der Ausführung der Leistung, gerät er mit der Vollendung in Verzug oder kommt er der Verpflichtung nicht nach, auf Verlangen Abhilfe bei unzureichend eingesetztem Personal zu schaffen, so kann der Auftraggeber bei Aufrechterhaltung des Vertrages gemäß den §§ 280 ff. BGB Schadensersatz verlangen. Ist darüber hinaus eine Vertragsbeendigung beabsichtigt, ist dem Auftragnehmer eine angemessene Nachfrist zur Vertragserfüllung zu setzen und zu erklären, dass ihm nach fruchtlosem Ablauf der Frist der Auftrag entzogen wird. - Mängel nicht beseitigt
Verweigert der Auftragnehmer die Beseitigung eines Mangels während der Ausführung, so ist, wenn der Mangel auch bei Minderung der Vergütung nicht hingenommen werden kann, der Vertrag zu kündigen.