2.12.8 Ausführung der noch nicht vollendeten Teile der Leistung
2.12 Kündigung
2.12.8. - 1, 01.11.2026
Sollen nach erfolgter Kündigung die noch nicht vollendeten Teile der Leistung durch einen Dritten ausgeführt werden, so sind bei der Vergabe dieser Leistungen auchdie vergaberechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Auch ist die Schadensminderungspflicht des Auftraggebers (§ 254 BGB) zu beachten.