Wird vom Auftragnehmer bzw. Insolvenzverwalter ein Aufmaß oder eine Abnahme der ausgeführten Teile der Leistung (§ 8 Abs. 7 VOB/B) nicht verlangt, so ist er zu einem gemeinsamem Aufmaß gemäß § 14 Abs. 2 VOB/B und zur Abnahme gemäß § 12 Abs. 4 Nr. 1 VOB/B aufzufordern. Im Übrigen ist entsprechend § 14 Abs. 2 zu verfahren. Hat der Auftragnehmer bzw. Insolvenzverwalter an Aufmaß und Abnahme nicht teilgenommen, so ist ihm das Ergebnis mitzuteilen.