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2.12.7 Abnahme und Abrechnung der ausgeführten Teile der Leistung

2.12 Kündigung

2.12.7. - 1 - B , 01.11.2026 , Für Bauleistungen gilt:

Wird vom Auftragnehmer bzw. Insolvenzverwalter ein Aufmaß oder eine Abnahme der ausgeführten Teile der Leistung (§ 8 Abs. 7 VOB/B) nicht verlangt, so ist er zu einem gemeinsamem Aufmaß gemäß § 14 Abs. 2 VOB/B und zur Abnahme gemäß § 12 Abs. 4 Nr. 1 VOB/B aufzufordern. Im Übrigen ist entsprechend § 14 Abs. 2 zu verfahren. Hat der Auftragnehmer bzw. Insolvenzverwalter an Aufmaß und Abnahme nicht teilgenommen, so ist ihm das Ergebnis mitzuteilen.

2.12.7. - 2 - B , 01.11.2026 , Für Bauleistungen gilt:

Erfüllt der Auftragnehmer bzw. Verwalter seine Verpflichtung zur Vorlage einer prüfbaren Rechnung (§ 8 Abs. 7 VOB/B) nicht, so ist nach § 14 Abs. 4 VOB/B zu verfahren; gegebenenfalls ist ein Dritter zu beauftragen.