2.13 - 1
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01.11.2026
Sobald der Auftraggeber von der Zahlungseinstellung eines Auftragnehmers oder von dem Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, der Verfahrenseröffnung oder dem Eröffnungsbeschluss Kenntnis erhält, hat er dies formlos, jedoch möglichst mit den Angaben nach Vordruck "Insolvenzmitteilung" der dafür zuständigen Dienststelle unverzüglich mitzuteilen.
2.13 - 2
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01.11.2026
Der Auftraggeber hat an Stellen, die aufrechnungsfähige Guthaben des Auftragnehmers oder Forderungen gegen den Auftragnehmer haben könnten, eine Mitteilung nach Vordruck "Insolvenzmitteilung" zu richten.
2.13 - 3
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01.11.2026
An den Auftragnehmer und an Dritte sind aus Guthaben des Auftragnehmers zunächst keine Zahlungen mehr zu leisten (siehe auch Abschnitt "Zahlungen an Dritte").
2.13 - 4
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01.11.2026
Es ist zu prüfen, ob von dem Kündigungsrecht des Auftraggebers Gebrauch zu machen ist (siehe Abschnitt "Kündigung durch den Auftraggeber").
2.13 - 5
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01.11.2026
Der Auftraggeber hat der zuständigen Dienststelle, welche die "Insolvenz-Mitteilung" veranlasst hat, umgehend einen Bericht nach Vordruck "Insolvenzbericht" für jede Maßnahme zuzuleiten.
2.13 - 6
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01.11.2026
Wesentliche Änderungen geschätzter Beträge und das Ergebnis der Abrechnung sind nach zu melden.
2.13 - 7
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09.04.2025
Über das weitere Vorgehen, insbesondere über Aufrechnungen, Inanspruchnahme von Sicherheiten und über Zahlungen sowie über die Anmeldung von Forderungen gegenüber dem Insolvenzverwalter, entscheidet die dafür bestimmte Dienststelle.
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