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2.14 Aufrechnungfälle

HVA-StB - Teil 2

2.14. - 1 , 01.11.2026

Die Aufrechnung ist die wechselseitige Tilgung zweier sich gegenüberstehender Forderungen durch eine einseitige Erklärung. Sie verfolgt den Zweck ein unwirtschaftliches Hin und Her zu vermeiden. Erfüllt der Auftragnehmer eine Forderung des Auftraggebers (sog. Gegenforderung) nicht, kann der Auftraggeber mit einer Forderung, die ihm gegenüber dem Auftragnehmer zustehet (sog. Hauptforderung), bei Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 387 ff BGB gegen diese Forderung aufrechnen.

2.14. - 2 , 01.11.2026

Bürgschaften sind in der Regel vor Ausschöpfen der Aufrechnungsmöglichkeiten nicht in Anspruch zu nehmen.

2.14. - 3 , 01.11.2026

§ 387 BGB setzt zunächst die Gegenseitigkeit der Forderungen voraus. Gegenseitigkeit bedeutet, dass der Auftragnehmer und der Auftraggeber sich die Forderungen gegenseitig schulden. Die Gegenseitigkeit setzt nicht voraus, dass die sich gegenüberstehenden Forderungen aus dem gleichen Vertragsverhältnis stammen. Es können auch Forderungen aus verschiedenen Vertragsverhältnissen gegeneinander aufgerechnet werden.

2.14. - 4 , 01.11.2026

Die Aufrechnungsmöglichkeiten sind – soweit eine Aufrechnung bei Verträgen der eigenen Dienststelle nicht möglich ist – durch eine Umfrage bei anderen Dienststellen, die aufrechnungsfähige Guthaben des Auftragnehmers haben könnten, festzustellen.

2.14. - 5 , 01.11.2026

Hat der Auftraggeber gegen eine Arbeitsgemeinschaft (Arge) Forderungen, so können diese gegen Guthaben jedes einzelnen Arge-Mitglieds aus anderen Verträgen mit dem Auftraggeber aufgerechnet werden.
Hat der Auftraggeber Forderungen gegen einen Auftragnehmer, der in anderen Verträgen Arge-Mitglied ist, dürfen die Forderungen nicht gegenüber Guthaben der Arge oder anderer Arge-Mitglieder aufgerechnet werden.

2.14. - 6 , 01.11.2026

§ 387 BGB setzt darüber hinaus voraus, dass es sich um gleichartige Leistungen handelt. Dies ist der Fall wenn der Gegenstand der Leistung gleichartig ist. Diese Voraussetzung ist z. B. bei zwei sich gegenüberstehenden Geldforderungen erfüllt. 

2.14. - 7 , 01.11.2026

Die Forderung, die der Auftraggeber dem Auftragnehmer entgegensetzt (Gegenforderung), muss fällig sein. Darüber hinaus dürfen der Forderung keine Einwendungen oder Einreden (z. B. Einrede der Verjährung) entgegenstehen.

2.14. - 8 , 01.11.2026

Die Aufrechnung ist gegenüber dem Auftragnehmer zu erklären. Die Erklärung unterliegt keiner Formvorschrift. Sie muss dem Empfänger jedoch zugehen, d.h. er muss unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit haben von dem Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen. Der Nachweis über den Zugang der Aufrechnungserklärung ist sicherzustellen (z. B. durch Empfangsbestätigung, Einschreiben mit Rückschein).

2.14. - 9 , 01.11.2026

Bei Vorliegen der soeben dargestellten Voraussetzungen bewirkt die Aufrechnungserklärung, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenüber getreten sind.

2.14. - 10 , 01.11.2026

Bei Insolvenzfällen ist Abschnitt 3.13 Nr. (5) zu beachten.