2.15.1 Vergütung der beschädigten oder zerstörten Leistung
2.15 besondere Sachverhalte
2.15.1 - 1 - B, 01.11.2026, Für Bauleistungen gilt:
Wird die ganz oder teilweise ausgeführte Leistung vor der Abnahme beschädigt oder zerstört, sind § 7 in Verbindung mit § 4 Abs. 5 VOB/B sowie die im jeweiligen Vertrag gegebenenfalls getroffenen besonderen Regelungen zu beachten.
2.15.1 - 2 - B, 01.11.2026, Für Bauleistungen gilt:
Macht der Auftragnehmer Ansprüche auf Vergütung der beschädigten oder zerstörten Leistung geltend, so sind von ihm Nachweise zu verlangen über
betroffene Teilleistungen,
Art und Umfang der Schäden,
die Schadensursache
sowie darüber, dass die Schäden für ihn objektiv unabwendbar waren und von ihm nicht zu vertreten sind.
2.15.1 - 3 - B, 01.11.2026, Für Bauleistungen gilt:
Höhere Gewalt aufgrund von außergewöhnlichen Witterungseinflüssen ist grundsätzlich anzuerkennen, wenn mit diesen Witterungsverhältnissen im Baustellenbereich im Durchschnitt in der jeweiligen Jahreszeit nur alle 20 Jahre einmal zu rechnen ist, es sei denn, im Bauvertrag sind besondere Festlegungen getroffen worden (z. B. Hochwasser-Risikogrenze).
2.15.1 - 4 - B, 01.11.2026, Für Bauleistungen gilt:
Bei Wiederherstellung der beschädigten oder zerstörten Teile der Leistung ist nach § 1 Abs. 4 Satz 1 und § 2 Abs. 6 VOB/B zu verfahren.