Allgemeines
2.15.2 - 1 - B , 01.11.2026 , Für Bauleistungen gilt:
Müssen durch Straßenbaumaßnahmen Versorgungsleitungen umgelegt, gesichert oder beseitigt werden, sind die „Richtlinien für die Benutzung der Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes (Nutzungsrichtlinien)“ in der jeweils aktuellen Fassung, hier insbesondere Teil D Ziffer 5 zu beachten. Die konkrete Abwicklung ist insbesondere in Teil D Ziffer 5.5 der Nutzungsrichtlinien geregelt. Im Folgenden sind die wesentlichen Abwicklungsmodalitäten dargestellt, maßgeblich sind die Nutzungsrichtlinien.
2.15.2 - 2- B , 01.11.2026 , Für Bauleistungen gilt:
Dem Versorgungsunternehmen (VU) obliegt die Durchführung der Leitungsänderungen bzw. die Ausschreibung, Vergabe, Baudurchführung und Abrechnung der dazu erforderlichen Unter-nehmerleistungen. Dabei ist das VU verpflichtet, die Leitungsänderungen auf das notwendige Maß zu beschränken und die vom Straßenbaulastträger zu erstattenden Mittel zweckentsprechend und wirtschaftlich einzusetzen.
Baudurchführung
2.15.2.- 3 - B , 01.11.2026 , Für Bauleistungen gilt:
Die Maßnahmen sind auf der Grundlage der mit den Versorgungsunternehmen abgeschlossenen Vereinbarungen abzuwickeln.
2.15.2.- 4 - B , 01.11.2026 , Für Bauleistungen gilt:
Die Bauüberwachung ist in die Vereinbarungen mit den Versorgungsunternehmen einzuweisen (siehe Nr. (280).
2.15.2.- 5 - B , 01.11.2026 , Für Bauleistungen gilt:
Die Bauüberwachung hat zu überprüfen, dass die durchgeführte Leitungsbaumaßnahme nach
Art und Umfang den Vereinbarungen entspricht.
2.15.2.- 6 - B , 01.11.2026 , Für Bauleistungen gilt:
Die Bauleistungen der Versorgungsunternehmen sind mit dem Bauablauf des Bauvorhabens zu koordinieren.
2.15.2. - 7 - B , 01.11.2026 , Für Bauleistungen gilt:
Das Versorgungsunternehmen hat die zu einer ordnungsgemäßen, den haushaltsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Abrechnung erforderlichen Belege vorzulegen.
2.15.2. - 8 - B , 01.11.2026 , Für Bauleistungen gilt:
Für die Schlussrechnung muss das Versorgungsunternehmen Unterlagen beibringen, die die Forderung dem Grunde und der Höhe nach erschöpfend begründen.
Hierzu gehören:
- Pläne, die den alten und neuen Zustand (soweit im Planungsmaßstab wesentliche Änderungen erkennbar sind) mit den Hauptmaßen der Anlagen darstellen.
- Eine summarisch aufgeteilte Rechnung des Versorgungsunternehmens, aus der Material, Fremdleistung, Eigenleistung und ggf. Grunderwerbs- und Entschädigungsleistung erkennbar sind. Als weitere erläuternde Angaben in oder als Anlage zur Rechnung sind mindestens Materialhauptkomponenten gesondert mit Mengenangabe zu benennen, sowie die Rechnungen der an das Versorgungsunternehmen direkt berechneten Fremdlieferungen und -leistungen in Kopie beizufügen. An Stelle der Rechnungskopien können zum Nachweis der Fremdlieferungen und -leistungen auch EDV-Auszüge zur Verfügung gestellt werden, wenn diese Bezug nehmen auf das technische Aufmaß und bestehende Leistungsverzeichnisse. Eigenleistungen des Versorgungsunternehmens sind nachzuweisen, wobei als Nachweise Auszüge aus dem beim VU eingesetzten EDV-System zur Arbeitszeiterfassung ausreichen.
- Nachweise, dass Verrechnungssätze keinen Zuschlag für Wagnis und Gewinn enthalten.
- Aufstellungen über eventuell bei der Maßnahme zurückgewonnene Stoffe (auch Schrott) mit Wertberechnung.
- Vermerk zum Vorteilsausgleich, gegebenenfalls mit dessen Berechnung. Maßgebend hierfür sind die Nutzungsrichtlinien, Teil D, Ziffer 5.5.2.
- Gegebenenfalls Zahlungsnachweise betreffend Erstattung von Ingenieurleistungen durch Fremdunternehmer.
Feststellung der Rechnung
2.15.2. - 9 - B , 01.11.2026 , Für Bauleistungen gilt:
Eine Prüfung und Feststellung der fachtechnischen Richtigkeit der Rechnungen des VU muss
durch das VU vor Weiterleitung zur Zahlung an den Straßenbaulastträger erfolgt sein. Die Bauüberwachung prüft die Rechnung gegen die Vereinbarung und stellt dahingehend die sachliche und rechnerische Richtigkeit fest.