• Inhaltsverzeichnis

  • Filter

  • Favoriten

  • Wiki-Link

    Hier kommen Sie zur korrespondierenden Wiki-Seite

    Zum Wiki

Technische Vertragsbedingungen Objektplanung Verkehrsanlagen (F)

Vertragsbedingungen

TVB Objektplanung VA (F)

TVB Objektplanung Verkehrsanlagen - A. Allgemeines , 01.11.2026 , Für Freiberufliche Leistungen gilt:

1. Geltungsbereich

Die „Technischen Vertragsbedingungen Objektplanung Verkehrsanlagen“ (TVB-Verkehrsanlagen) umfassen Verkehrsanlagen gemäß § 45 Nr. 1 HOAI sowie darüber hinaus die a. a. O. ausgenommenen selbständigen Rad-, Geh- und Wirtschaftswege.

2. Allgemeine Qualitätsansprüche 

Die Objektplanungen für Straßenverkehrsanlagen sind nach den „Richtlinien zum Planungsprozess und für die einheitliche Gestaltung von Entwurfsunterlagen im Straßenbau (RE) sowie den einschlägigen vom Bundesministerium für Verkehr (BMV) herausgegebenen Regelungen (Allgemeine Rundschreiben u. a.), insbesondere den „Hinweisen zu § 16 FStrG“ (siehe Anhang) und den „Planfeststellungsrichtlinien” (siehe C. Anhang), zu bearbeiten. Abweichungen bedürfen der vorherigen Anordnung oder Zustimmung des Auftraggebers.

Dabei sind insbesondere folgende Kriterien zu gewährleisten bzw. zu beurteilen:

  • Planrechtfertigung,
  • Verkehrsqualität,
  • Verkehrssicherheit,
  • Umweltverträglichkeit,
  • Wirtschaftlichkeit und die Kosten.

3. Kostenermittlung 
Kostenermittlungen (Kostenschätzung, Kostenberechnung, Kostenfortschreibung) erfolgen nach der „Anweisung zur Kostenermittlung und Veranschlagung von Straßenbaumaßnahmen (AKVS)".

TVB Objektplanung Verkehrsanlagen - B. Bedingungen zu den Leistungen , 01.11.2026 , Für Freiberufliche Leistungen gilt:

1. Leistungsphase 1: Grundlagenermittlung

Dem Auftraggeber ist eine Zusammenfassung/ Zusammenstellung der Ergebnisse der Leistungsphase 1 „Grundlagenermittlung“ unter Angabe der Quellen in übersichtlicher und nachvollziehbarer Form zu übergeben. 

2. Leistungsphase 2: Vorplanung

2.1 Allgemeines
Am Ende der Leistungsphase 2 müssen die Unterlagen eine solche Qualität (vgl. Abs. A 2) aufweisen, dass auf ihrer Basis die bevorzugte Linie für den Neubau bzw. die bevorzugte Variante für den Ausbau festgelegt und Verbindlichkeit für die prinzipielle technische Gestaltung erreicht werden kann.

2.2 Ermittlung der Schallimmissionen
Die überschlägige Ermittlung der Schallimmissionen, das Prüfen der Anspruchsvoraussetzungen und das Festlegen der erforderlichen Schallschutzmaßnahmen ist mit Hilfe der Nomogramme und Tabellen der „Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV)” in ihren Anlagen und- zur Berücksichtigung der Abschirmung - der entsprechenden Diagramme im Anhang der „Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen (RLS)“ durchzuführen.

3. Leistungsphase 3: Entwurfsplanung

3.1 Allgemeines
Am Ende der Planungsstufe Entwurfsplanung hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber Entwurfsunterlagen (Vorentwurf) in einer solchen Qualität (vgl. Abs. A 2) vorzulegen, dass der Auftraggeber die grundsätzliche technische Machbarkeit und rechtliche Durchführbarkeit beurteilen sowie sein grundsätzliches Einverständnis zur Finanzierung des Bauvorhabens auf der Grundlage der vorgelegten Entwurfsunterlagen geben kann.

3.2 Anforderungen an Querprofile
Im Einzelnen sind darzustellen:

  • die Abmessungen und Neigungen des geplanten Straßenkörpers bis zur neuen Eigentumsgrenze bzw., soweit erforderlich, einschließlich parallel verlaufender anderer Verkehrswege oder Wasserläufe,
  • Ober- und Unterkante der Befestigung der Fahr-, Mehrzweck-, Rand- und Standstreifen,
  • Planum, Seitenstreifen, Seitenwege,
  • Bankette, Böschungen und Entwässerungsanlagen,
  • vorhandene Fahrzeug-Rückhaltesysteme als Kubatur,
  • Oberbodenabtragsgrenze und Oberbodenabtragsdicke,
  • alle Gegebenheiten außerhalb des Straßenkörpers, die für die Planung und Ausführung von Bedeutung sind (wie z. B. Radwege, Feldwege, Oberflächengewässer, Längs- und Querleitungen, schützenswerte Bereiche usw.).

Überschneidungen und Lücken bei der Aufstellung der Querprofile sind zu vermeiden. Die Planung ist grundsätzlich unter Verwendung korrespondierender Querprofile zu erstellen. Die Dimensionierung des Oberbaus von Verkehrsflächen erfolgt standardmäßig nach den „Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaus von Verkehrsflächen (RStO)“. Sofern im Einzelfall erforderlich, sind in Absprache mit dem Auftraggeber abweichende Lösungen mit Hilfe der „Richtlinien für die rechnerische Dimensionierung des Oberbaus von Verkehrsflächen in Asphaltbauweise (RDO Asphalt) oder/und der „Richtlinien für die rechnerische Dimensionierung von Betondecken im Oberbau von Verkehrsflächen (RDO Beton) zu dimensionieren oder/und konstruktiv zu lösen.

3.3 Straßenentwässerung
Die Straßenentwässerung (z. B. Straßenabläufe und zugehörige Anschlussleitungen Mulden, Gräben, Durchlässe, Längsleitungen, Schächte, Behandlungs- und Rückhalteanlagen) ist entsprechend der Lage des Vorhabens zu planen und zeichnerisch darzustellen. Außerorts gelten die „Richtlinien für die Entwässerung von Straßen (REwS), innerorts die Arbeits- und Merkblattreihe DWA-A/M-102, in Wasserschutzgebieten zusätzlich die „Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wasserschutzgebieten (RiStWag)“.

3.4 Ver- und Entsorgungsleitungen
Vorhandene Ver- und Entsorgungsleitungen sind in den Planungsprozess einzubeziehen und die erforderlichen Sicherungs- bzw. Umlegungsmaßnahmen unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit in Abstimmung mit dem Auftraggeber und den Leitungsträgern festzulegen.

3.5 Ermittlungen der Schallimmissionen
Die Ermittlung der Schallimmissionen, das Prüfen der Anspruchsvoraussetzungen und das Festlegen der erforderlichen Schallschutzmaßnahmen ist mit Hilfe der Diagramme und Tabellen der „Verkehrslärmschutzverordnung” in ihren Anlagen und - zur Berücksichtigung der Abschirmung - der entsprechenden Diagramme im Anhang der RLS durchzuführen.

3.6 Ingenieurbauwerke
Bei der überschlägigen Ermittlung der Abmessungen von Ingenieurbauwerken sind folgende Kriterien zu berücksichtigen:

  • Lichtraumprofile bei Brücken über Verkehrswegen,
  • wasserwirtschaftliche Forderungen (hydraulische Leistungsfähigkeit und ökologische Durchgängigkeit) bei Brücken und Durchlässen über bzw. in den Querschnitten der Fließgewässer I. – III. Ordnung (Hinweis: Fachbeitrag WRRL),
  • betriebliche Forderungen der späteren Unterhaltungspflichtigen,
  • ökologische Erfordernisse,
  • städtebauliche bzw. landschaftsgestalterische Forderungen,
  • sonstige wesentliche Dimensionierungsparameter (z. B. bei Lärmschutzwänden und Regenrückhaltebecken).

Die Festlegung der Haupt- und der konstruktiven Abmessungen der Ingenieurbauwerke (z. B. Bauhöhe) und gegebenenfalls Systeme geschieht in Abstimmung mit dem Auftraggeber.

3.7 Mengenermittlung
Die Mengenermittlung bildet die Grundlage für die Kostenberechnung. Sie ist daher entsprechend den Vorgaben der AKVS zu gliedern.

Bei der Mengenermittlung anhand von Querprofilen ist mindestens anzugeben:

  • Bodenabtrag (ggf. unterteilt nach Homogenbereichen),
  • Bodenauftrag,
  • Oberbodenabtrag,
  • Oberbodenauftrag,
  • Frostschutzmaterial,
  • Füllmaterial.

Eine andere Art der Mengenermittlung (z. B. nach DGM) sowie die Form der Ermittlung der übrigen Mengen (z. B. Fahrbahn- und Böschungsflächen, Leitungslängen, Stückzahlen, Gewichte) sind mit dem Auftraggeber abzustimmen.

3.8 Achshauptpunkte
Das Berechnungsprotokoll muss mindestens enthalten für den Achshauptpunkt

  • Station,
  • Lagekoordinaten im Landessystem für das in Stationierungsrichtung folgende Element,
  • Art, Vorzeichen und Größe,
  • Tangentenrichtung und Drehwinkel des Elementes,
  • Koordinaten des Tangentenschnittpunktes.

3.9 Kleinpunkte
Das Berechnungsprotokoll muss für den Kleinpunkt mindestens enthalten

  • Station,
  • Lagekoordinaten im Landessystem.

4. Leistungsphase 4: Genehmigungsplanung

Am Ende der Planungsstufe Genehmigungsplanung muss die Genehmigungsbehörde (i. d. R. die Planfeststellungsbehörde) einen Beschluss zur Erteilung des Baurechtes auf Basis der vorgelegten Entwurfsunterlagen erlassen können.

Die Planfeststellungsunterlagen sind nach den Planfeststellungsrichtlinien und in enger Abstimmung mit dem Auftraggeber aufzustellen. Bei der Aufstellung der Planunterlagen muss vor allem auf eine allgemeinverständliche Darstellung des Vorhabens geachtet werden. Insbesondere der Erläuterungsbericht ist so zu verfassen, dass auch Personen ohne technische oder projektbezogene Vorkenntnisse ihre eigene Betroffenheit nachvollziehen und das Vorhaben in seinen wesentlichen Auswirkungen erfassen können.

5. Leistungsphase 5: Ausführungsplanung

5.1 Allgemeines
Die Unterlagen aus den vorangegangenen Leistungsphasen sind so zu überarbeiten, dass alle Festlegungen aus der Baurechtserlangung und der Entwurfsgenehmigung berücksichtigt werden und eine einwandfreie Baudurchführung möglich ist. Art und Umfang der Ausführungsunterlagen sowie die Festlegung von ergänzenden Fachleistungen sind mit dem Auftraggeber abzustimmen.

5.2 Deckenbuch
Das Deckenbuch muss mindestens Angaben enthalten über die Höhen

  • am Bezugspunkt der Gradiente im Querschnitt,
  • der Außenränder der äußeren Fahrstreifen oder der Randstreifen,
  • des Außenrandes der Seiten- oder Mehrzweckstreifen

und, soweit vorhanden

  • der Oberkante Hochbord(e),

  • der Ränder der Rad- und/oder Gehwege,

  • der Oberkante von Entwässerungsrinnen.

Gegebenenfalls getroffene Annahmen sind zu erläutern.

5.3 Planumsbuch
Das Planumsbuch muss mindestens die Profilkoordinaten enthalten

  • des Umrisses des Erdkörpers (ohne Geländelinie),
  • des Umrisses der Frostschutzschicht,
  • der Fahrbahndecke an den Rändern und an Stellen mit Dicken- und/oder Querneigungswechseln.

5.4 Querprofile
Alle Querprofile müssen den unter „Leistungsphase 3, Anforderungen an Querprofile“ gestellten Anforderungen entsprechen.

5.5 Unterlagen für die Absteckung
Die Unterlagen für die vermessungstechnische Berechnung der Absteckung bestehen mindestens aus

  • dem Berechnungsprotokoll der Haupt- und Kleinpunkte,
  • einem geometrischen Detailplan für die Knotenpunkte.

Der geometrische Detailplan muss mindestens enthalten

  • Bezeichnung der Achsen,
  • Achshauptpunkte mit Station,
  • Elemente für die untergeordnete Achse, Station und Abstand zur übergeordneten Achse.

5.6 Markierungs- und Beschilderungspläne
Markierungs- und Beschilderungspläne sind gemäß den Richtlinien für die Markierung von Straßen (RMS) bzw. den Richtlinien für die wegweisende Beschilderung auf Autobahnen (RWBA) bzw. den Richtlinien für die wegweisende Beschilderung außerhalb von Autobahnen (RWB 2000) aufzustellen. Soweit Markierungs- und Beschilderungspläne für die Bauzeit benötigt werden, sind die Regelungen zur Sicherung von Arbeitsstellen an Autobahnen bzw. an Bundes- und Landesstraßen gemäß den Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA) und den Anforderungen an Arbeitsplätze und Verkehrswege auf Baustellen im Grenzbereich zum Straßenverkehr – Straßenbaustellen (Technischen Regeln für Arbeitsstätten ASR A5.2) zu beachten.

5.7 Pläne für Schutz- und Leiteinrichtungen
Die Planung der Schutzeinrichtungen ist gemäß Richtlinien für passiven Schutz an Straßen durch Fahrzeug-Rückhaltesysteme (RPS) und den Einsatzempfehlungen für Fahrzeug-Rückhaltesysteme aufzustellen. Die Planung für Schutzeinrichtungen besteht mindestens aus Lageplänen, Detailquerschnitten an speziellen Einbausituationen (wie z. B. in Dammlagen bei schmalem Bankett, vor Lärmschutzwänden, Brückenbauwerken, Verkehrszeichenbrücken, Tunnelportalen) und einer tabellarischen Erläuterung für die Auswahl der erforderlichen Schutzeinrichtungen.

Die Lagepläne müssen mindestens Angaben enthalten

  • zu Gefahrenstellen und deren Abständen zur Bezugslinie,
  • zur Aufhaltestufe,
  • zum Wirkungsbereich,
  • zur Anprallheftigkeitsstufe,
  • zur erforderlichen Einbaulänge mit Angabe der entsprechenden Vor- und Nachlauflängen (inklusive Stationsangaben),
  • zur Einbausituation/zum Einbauumfeld ggf. mit erforderlichen Detailangaben/‑plänen (z. B. Bauwerk, abfallende Böschungen, Einzelhindernisse),
  • zur Aufstellart (gerammt, in befestigten Flächen mit Lochbohrungen, frei aufgestellt, eingefräst, auf Streifenfundament usw.),
  • zu erforderlichen Übergangskonstruktionen/-elementen, Anfangs- und Endkonstruktionen, Anpralldämpfern, ggf. erforderlichen Dilatations- und Isolierstößen,
  • zu Zusatzausstattungen (z. B. Fußgängergleitschutz, Schachtabdeckungen) und Leiteinrichtungen (z. B. Leitpfosten),
  • zu den geplanten Fahrzeug-Rückhaltesystemen (als Beispielplanung),
  • ggf. zum Material (Stahl/Beton)

der Schutzeinrichtungen.

Die Angaben sind richtungsgetrennt für die Fahrbahnränder und - soweit vorhanden - für Seitentrenn- und Mittelstreifen zu machen und in den Lageplänen übersichtlich darzustellen.

5.8 sonstige Pläne
Sonstige Pläne sind Detailpläne z. B. Entwässerungspläne, Knotendetailpläne, Leitungspläne.

Diese Pläne müssen mindestens Angaben enthalten über

  • den Bestand, der nach Durchführung der Baumaßnahme verbleibt,
  • das Projekt mit allen zur Beurteilung und Baudurchführung notwendigen Lageangaben, wie z. B. Trassierungselemente, Breiten, Längen usw.,
  • alle zur Beurteilung und Baudurchführung notwendigen Höhenangaben.

In bauzeitlichen Verkehrszeichenplänen sind alle zur Verkehrsführung im Arbeitsstellenbereich erforderlichen Maßnahmen einschließlich Verkehrszeichen, Markierungen, Absperrgeräten, Lichtsignalanlagen und Beleuchtungen mit Angabe aller erforderlicher Abstände sowie Maße des Verkehrsbereiches und Veränderung bei vorhandenen Verkehrszeichen/-einrichtungen darzustellen. Neben Querprofilen der bauzeitlichen Verkehrsführungen sind auch alle Arbeitsbereiche, die an Verkehrssicherung unmittelbar anschließen und die Baustellenein- und ‑ausfahrten darzustellen.

6. Leistungsphase 6: Vorbereitung der Vergabe

6.1 Aufstellung der Vergabeunterlagen
In die Vergabeunterlagen sind die Vorgaben aus der Baurechtserlangung inklusive aller fachspezifischer Anforderungen einzuarbeiten. Die Vergabeunterlagen sind nach dem Handbuch für die Vergabe und Ausführung von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau (HVA B‑StB) aufzustellen.

6.2 Mengenermittlung mit Leistungsverzeichnis
Die Mengenermittlung nach Einzelpositionen gemäß dem Standardleistungskatalog für den Straßen- und Brückenbau (STLK) bzw. dem Regionalleistungskatalog des Landes (RLK-Land) ist so detailliert aufzugliedern, dass sie für die Ausschreibung verwendet werden kann. Sie hat unter Berücksichtigung der Regelungen für die elektronische Bauabrechnung (Sammlung REB) zu erfolgen.

7. Leistungsphase 7: Mitwirkung bei der Vergabe

Das Einholen, Prüfen und Werten von Angeboten erfolgt unter Mitwirkung des Auftragnehmers nach HVA‑StB. Die Angebotseröffnung wird vom Auftraggeber durchgeführt.

8. Leistungsphase 8: Bauoberleitung

8.1 Allgemeines
Die Leistung ist gemäß HVA-StB sowie den einschlägigen vom Bundesministerium für Verkehr herausgegebenen Regelungen (Rundschreiben u. ä.) durchzuführen. 
In dem Wortlaut des HVA-StB entsprechen

  • „Bauüberwachung” dem „Auftragnehmer im Sinne des HVA-StB” sofern nicht die Baudienststelle selbst die Leistung ausführt, 
  • „Baudienststelle” oder „Bauamt” dem „Auftraggeber” und 
  • „Auftragnehmer” dem „Bauunternehmer bzw. Bau-Auftragnehmer”

8.2 Personal des Auftragnehmers
Der gegenüber dem Auftraggeber Verantwortliche (Bauoberleiter) und sein Vertreter müssen über eine abgeschlossene Fachausbildung an einer TU oder FH und eine angemessene Baustellenpraxis – in der Regel 3 Jahre – verfügen. Diese benötigen 

  • praktische Baustellenerfahrung sowie Erfahrungen in Projektmanagement und Koordination, 
  • bautechnisches Wissen,
  • bauvertragliches Wissen, 
  • Kenntnisse des Naturschutz- und Umweltrechtes, 
  • Kommunikationsfähigkeit und Verhandlungsgeschick. 

8.3 Abstimmung mit dem Auftraggeber
Die Abstimmung mit dem Auftraggeber hat insbesondere über den Schriftverkehr mit den Bauunternehmen, den Rechnungslauf, den Planlauf, die Nachtragsbearbeitung, den Abruf von Güteüberwachungen und Kontrollprüfungen zu erfolgen. 

8.4 Grundlagen der Leistung
Der Auftragnehmer nimmt mit den im Vertrag beschriebenen Leistungen Aufgaben des Bauherrn bei der privatrechtlichen Abwicklung von Bauverträgen wahr. Ihm obliegt die Durchsetzung der bauvertraglich vereinbarten Leistung. Die Entscheidung über Ergänzungen und Änderungen der Bauverträge bleibt Aufgabe des Auftraggebers. Sie sind durch den Auftragnehmer vorzubereiten, herbeizuführen und zu dokumentieren. 

8.5 Leistungen des Auftraggebers 

  • Beschaffen der Rechtstitel für die zur Bauausführung benötigten Flächen. 
  • Bereitstellen eines Baustellenbüros einschließlich der Einrichtung, Beleuchtung, Heizung und Unterhaltung. 
  • Baufreigabe der Ausführungsunterlagen. 
  • Kontrollprüfungen durch die Baustoffprüfstelle des Auftraggebers gemäß Vereinbarung. 
  • Abschließende Verhandlungen mit dem Bauunternehmer und Genehmigung des vom Auftragnehmer vorbereiteten Entwurfs bei Nachtragsverträgen. 
  • Zahlungsanordnungen, Zahlungen, Einzugsermächtigungen. 

8.6 Personaleinsatz
In einem Personaleinsatzplan enthaltene Angaben zur Abwicklung der Bauüberwachung gelten nur dann als verbindlich, wenn dies im Vertrag ausdrücklich vereinbart ist.

8.7 Baustellenbüro
Der Auftraggeber haftet ausschließlich für Schäden an dem bereitgestellten Baustellenbüro einschließlich der zur Verfügung gestellten Einrichtungsgegenstände. Er haftet nicht für Geschäftsunterlagen und Geräte des Auftragnehmers. Es ist Sache des Auftragnehmers, die Geschäftsunterlagen und Geräte vor Untergang, Diebstahl und Schädigung zu schützen. 

9. Leistungsphase 9: Objektbetreuung

Die Leistung ist gemäß HVA-StB sowie den einschlägigen vom Bundesministerium für Verkehr herausgegebenen Regelungen (Rundschreiben u. ä.) durchzuführen. 

10. Fachbeitrag Wasserrahmenrichtlinie (WRRL)

10.1 Allgemeines
Als Basis für die Erarbeitung des Fachbeitrags WRRL ist das Merkblatt zur Berücksichtigung der Wasserrahmenrichtlinie in der Straßenplanung (M WRRL) heranzuziehen.

Der Fachbeitrag WRRL untersucht, ob ein Straßenbauvorhaben mit den rechtlichen Anforderungen nach WRRL sowie WHG vereinbar ist und somit die in den Bewirtschaftungsplänen der betroffenen Gewässer festgelegten Ziele zur Verbesserung der Gewässerqualität (Einhaltung des Verschlechterungsverbots und des Verbesserungsgebots/Zielerreichungsgebots) nicht gefährdet werden.

Mittels stofflicher Nachweise ist im Rahmen des Fachbeitrags WRRL eine immissionsorientierte Bewertung von Straßenbauvorhaben (Neu- und Ausbau) insbesondere anhand einer Auswirkungsprognose für die betroffenen Wasserkörper durchzuführen. Sofern zusätzliche Maßnahmen erforderlich werden, muss in einem iterativen Prozess eine Ergänzung der Wassertechnik erfolgen.

Neben den stofflichen Qualitäten sind auch Ausführungen zur ökologischen Durchgängigkeit und zur Gewässerstruktur sowie zum Grundwasser zu tätigen. Soweit erforderlich ist für die Wiederherstellung oder Erhaltung der ökologischen Durchgängigkeit das Merkblatt DWA M 509 heranzuziehen. Außerdem gilt es hydraulischen Stress im Vorflutgewässer zu vermeiden, der durch zu hohe Einleitmengen von Niederschlagswasser erzeugt wird und zu Schäden im und am Gewässer sowie zu Verdriftungen von Gewässerlebewesen und somit ggf. zu erweiterten Anforderungen an die Wasserrückhaltesysteme führen kann.

Der Fachbeitrag WRRL ist so abzufassen, dass eine Übernahme der entsprechenden Textpassagen in den Erläuterungsbericht (Unterlage 1 nach RE) ohne Überarbeitung möglich ist.

10.2 Methodik
Folgende wesentliche Prüf- bzw. Arbeitsschritte sind im Fachbeitrag WRRL durchzuführen:

  • Beschreiben der möglichen (potentiellen) Wirkungen des Vorhabens (bau-, anlage- und betriebsbedingt) auf die Wasserkörper (Oberflächen- und Grundwasserkörper),
  • Identifizieren aller im Wirkraum des Bauvorhabens liegenden Wasserkörper,
  • Beschreiben des Zustands aller zu betrachtenden Wasserkörper hinsichtlich der in der WRRL definierten Qualitätskomponenten sowie der Bewirtschaftungsziele,
  • Prognose und Bewertung der relevanten Auswirkungen des Vorhabens auf die Qualitätskomponenten der Wasserkörper und deren Bewirtschaftungsziele sowie Prüfung von möglichen Alternativen, Vermeidungs- oder Ausgleichsmaßnahmen,
  • ggf. Prüfen von Ausnahmen von den Bewirtschaftungszielen.

11. Fachbeitrag Klimasschutz

11.1 Allgemeines
Das Bundesklimaschutzgesetz fordert bei der Planung von Straßenbauvorhaben das globale Klima sowie die Treibhausgasemissionen (THG-Emissionen) angemessen zu berücksichtigen.

Als Basis für die Erarbeitung des Fachbeitrags Klimaschutz ist das „Ad-hoc-Arbeitspapier zur Berücksichtigung von großräumigen Klimawirkungen bei Straßenbauvorhaben (AP Klimaschutz Straße)“ heranzuziehen. Daneben sind die „Hinweise zur Berücksichtigung der großräumigen Klimawirkungen in der Vorhabenzulassung“ (Bundesministerium für Digitales und Verkehr vom 16.12.2022) und das Allgemeine Rundschreiben Straßenbau Nr. 03/2023 vom 25.01.2023 zu berücksichtigen.

11.2 Methodik
Im Fachbeitrag Klimaschutz sind die mit dem Straßenaus- und -neubauvorhaben einhergehenden klimaschädlichen THG-Emissionen darzustellen und zu beurteilen und Maßnahmen aufzuzeigen, wie diese vermieden oder reduziert werden können.

Die Beurteilung erfolgt differenziert nach den Sektoren:

  • „Industrie“ (Bau, Betrieb, Unterhaltung),
  • „Verkehr“ und „Energiewirtschaft“ (Verkehrsleistung/Transport),
  • „Landnutzungsänderungen“ (Eingriff/Kompensation).

TVB Objektplanung Verkehrsanlagen - C. Anhang: Zusammenstellung der aufgeführten Regelwerke , 01.11.2026 , Für Freiberufliche Leistungen gilt:

Die Regelwerke werden in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung Gegenstand des Vertrages.  

AKVS 
Anweisung zur Kostenermittlung und zur Veranschlagung von Straßenbaumaßnahmen 
Bezugsquelle: BMV

AP Klimaschutz Straße
Ad-hoc-Arbeitspapier zur Berücksichtigung von großräumigen Klimawirkungen bei Straßenbauvorhaben
Bezugsquelle: FGSV Verlag, FGSV 2299

Arbeits- und Merkblattreihe DWA-A/M 102 (BWK-A/M 3)
Grundsätze zur Bewirtschaftung und Behandlung von Regenwetterabflüssen zur Einleitung in Oberflächengewässer
Bezugsquelle: Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V. (DWA)

Hinweise zu § 16 FStrG
BMV ARS 17/2013 vom 2. April 2013
Bezugsquelle: VkBI-Verlag und Website des BMV

HVA-StB 
Handbuch für die Vergabe und Ausführung von Leistungen im Straßen- und Brückenbau 
Bezugsquelle: BMV

M WRRL
Merkblatt zur Berücksichtigung der Wasserrahmenrichtlinie in der Straßenplanung
Bezugsquelle: FGSV Verlag, FGSV 513

Merkblatt DWA M 509
Fischaufstiegsanlagen und fischpassierbare Bauwerke - Gestaltung, Bemessung, Qualitätssicherung
Bezugsquelle: Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V. (DWA)

PlafeR  
Richtlinien für die Planfeststellung nach dem Bundesfernstraßengesetz (Planfeststellungsrichtlinien);  
Bezugsquelle: FGSV Verlag, FGSV 982 RAS-LG 3 

RDO Asphalt
Richtlinien für die rechnerische Dimensionierung des Oberbaus von Verkehrsflächen in Asphaltbauweise
Bezugsquelle: FGSV Verlag, FGSV 498

RDO Beton
Richtlinien für die rechnerische Dimensionierung von Betondecken im Oberbau von Verkehrsflächen
Bezugsquelle: FGSV Verlag, FGSV 497

RE 
Richtlinien zum Planungsprozess und für die einheitliche Gestaltung von Entwurfsunterlagen im Straßenbau 
Bezugsquelle: FGSV Verlag, FGSV 2070

REwS
Richtlinien für die Entwässerung von Straßen
Bezugsquelle: FGSV Verlag, FGSV 539

RiStWag
Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wasserschutzgebieten
Bezugsquelle: FGSV Verlag, FGSV 514

RLK 
Regionalleistungskataloge für den Straßen- und Brückenbau 
Bezugsquelle: Auftragsverwaltung der Länder 

RLS
Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen
Bezugsquelle: FGSV Verlag, FGSV 334

RMS
Richtlinien für die Markierung von Straßen
Bezugsquelle: FGSV Verlag, FGSV 330

RPS
Richtlinien für passiven Schutz an Straßen durch Fahrzeug-Rückhaltesysteme
Bezugsquelle: FGSV Verlag, FGSV 343

RSA
Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen
Bezugsquelle: VkBl-Verlag und FGSV Verlag, FGSV 370

RStO
Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaus von Verkehrsflächen
Bezugsquelle: FGSV Verlag, FGSV 499

RWB 2000
Richtlinien für die wegweisende Beschilderung außerhalb von Autobahnen
Bezugsquelle: FGSV Verlag, FGSV 329

RWBA
Richtlinien für die wegweisende Beschilderung auf Autobahnen
Bezugsquelle: FGSV Verlag, FGSV 329/2

Sammlung REB 
Sammlung der Regelungen für die elektronische Bauüberwachung 
Bezugsquelle: BASt  

STLK 
Standardleistungskatalog für den Straßen- und Brückenbau (STLK-Buchausgabe und STLK-Datenträger) 
Bezugsquelle: FGSV Verlag, FGSV LB 101 -124 

STLK/ AVA-Richtlinien
Richtlinien für das Anwenden des Standardleistungskataloges (STLK) und von AVA-Programmen im Straßen- und Brückenbau mit den Regelungen für das Aufstellen und Bearbeiten des STLK
Bezugsquelle: FGSV Verlag, STLK 180

Technischen Regeln für Arbeitsstätten ASR A5.2
Anforderungen an Arbeitsplätze und Verkehrswege auf Baustellen im Grenzbereich zum Straßenverkehr – Straßenbaustellen
Bezugsquelle: Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA)

Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV)
Bezugsquelle: Verkehrslärmschutzverordnung vom 12. Juni 1990 (BGBl. I S. 1036), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. November 2020 (BGBl. I S. 2334)

Hinweis: Die Regelwerke sind in der jeweils aktuellen Fassung anzuwenden.

TVB Objektplanung Verkehrsanlagen - D. Verzeichnis der Bezugsquellen  , 01.11.2026 , Für Freiberufliche Leistungen gilt:

Beuth Verlag: Beuth Verlag GmbH 
Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin 
Telefon: +49 (0)30 / 26 01-0, Telefax: +49 (0)30 / 26 01-1231
E-Mail:
Internet:

Bundesgesetzblatt (BGBl)
www.bgbl.de

Bundesministerium für Verkehr (BMV)
Invalidenstraße 44 
10115 Berlin 
Telefon: +49 (0)30  18 300 - 0, Telefax: +49 (0)30  18 300 1942 
E- Mail: buergerinfo@bmv.bund.de 
Internet: www.bmv.de 

FGSV Verlag: FGSV Verlag GmbH 
Wesselinger Str. 17, 50999 Köln 
Telefon: +49 (0)22 36 / 38 46 30, Telefax: +49 (0)22 36 / 38 46 40 
Boyenstraße 42, 10115 Berlin 
Telefon: +49 (0)30 / 48 63 82 70, Telefax: 030 / 48 63 82 71 
E-Mail:
Internet:

VkBl-Verlag: Verkehrsblatt-Verlag 
Schleefstr. 14, 44287 Dortmund 
Telefon: +49 (0)180 / 53 40 140, Telefax: +49 (0)180 / 53 40 120 
E-Mail:
Internet:

BASt                    
Internet:

Rubrik: Verkehrstechnik/Publikationen/Regelwerke zum Download/REB-Verfahrensbeschreibungen

DWA
Internet:

Rubrik: Verlag/DWA-Regelwerk

BAuA
Internet:

Rubrik: Anwendung/Regelwerk/Technische Regeln für Arbeitsstätten

Zur Nutzung der Kommentarfunktion bitte einloggen.