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Technische Vertragsbedingungen Fachplanung Tragwerksplanung (F)

Vertragsbedingungen

TVB Fachplanung TWPl (F)

TVB Fachplanung Tragwerksplanung - A. Allgemeines , 01.11.2026 , Für Freiberufliche Leistungen gilt:

1. Geltungsbereich

Die „Technischen Vertragsbedingungen Fachplanung Tragwerksplanung (TVB-Tragwerksplanung)” gelten für statische Fachplanungen (Grundleistungen und Besondere Leistungen) für die Objektplanungen von Ingenieurbauwerken gemäß § 49 Abs. 1 HOAI. Die TVB Tragwerksplanung gilt auch für die Planungsleistung eines Rückbaus von Ingenieurbauwerken. Bei der Planungsleistung für den Rückbau handelt es sich in der Fachplanung Tragwerksplanung um eine Besondere Leistung im Sinne der HOAI. 

2. Allgemeine Qualitätsansprüche 

Die Objekt- und Tragwerksplanung für Ingenieurbauwerke ist gemäß den einschlägigen vom Bundesministerium für Verkehr herausgegebenen Regelungen (Allgemeinen Rundschreiben u. a.) zu bearbeiten. Dazu gehören insbesondere BEM-ING, RE, RE-ING, RAB-ING, RiZ –ING, ZTV-ING sowie die Nachrechnungsrichtlinie. 
Für jeden Zweck ist regelmäßig die Beurteilung der Unterlagen hinsichtlich der Kriterien 

  • Standsicherheit, 
  • Verkehrs- und Betriebssicherheit, 
  • Robustheit, 
  • Dauerhaftigkeit, 
  • Einfache Ausführ- und Rückbaubarkeit, 
  • Funktionstüchtigkeit, 
  • Leichte Prüfbarkeit nach DIN 1076 
  • Wirtschaftlichkeit, 
  • Minimierte Bauzeit, 
  • Optimierung von Verkehrsabläufen, 
  • Nachhaltigkeit, 
  • Gestaltung (u.a. Behutsamkeit bei der Wahl von Formen und Materialien), 
  • Erhaltungsfreundlichkeit der Konstruktion, 
  • Genehmigungsfähigkeit

erforderlich.

3. Kostenermittlung 
Kostenermittlungen (Kostenschätzung, Kostenberechnung, Kostenfortschreibung) erfolgen nach der „Anweisung zur Kostenermittlung und Veranschlagung von Straßenbaumaßnahmen (AKVS)".

TVB Fachplanung Tragwerksplanung - B. Bedingungen zu den Leistungen , 01.11.2026 , Für Freiberufliche Leistungen gilt:

1. Leistungsphase 1: Grundlagenermittlung

Dem Auftraggeber ist eine Zusammenfassung/ Zusammenstellung der Ergebnisse der Leistungsphase 1 „Grundlagenermittlung“ unter Angabe der Quellen in übersichtlicher und nachvollziehbarer Form zu übergeben. 

2. Leistungsphase 2: Vorplanung

Der Auftragnehmer legt auf Grund von Näherungsberechnungen oder Erfahrungswerten für die verschiedenen Lösungsvarianten die wesentlichen Abmessungen des Bauwerkes fest (Querschnitte, Stützweiten usw.).  

Der Tragwerksplaner hat seine Leistungen mit dem Objektplaner und den anderen an der Planung fachlich Beteiligten (z. B. Geologen und weitere Fachplaner) abzustimmen.  

Die Festlegung der Vorzugsvariante erfolgt in Abstimmung mit dem Auftraggeber. 

3. Leistungsphase 3: Entwurfsplanung

Der Auftragnehmer klärt bzw. stimmt mit dem Auftraggeber erforderlichenfalls normative Last- bzw. Bemessungsansätze ab. Grundsätzlich gilt das ARS Nr. 22/2012 bzw. die Nachrechnungsrichtlinie.  

Die Entwurfsstatik ist nach den Vorgaben des ARS 22/1972 (Verzeichnis der zur Entwurfsstatik gehörenden Leistungen), unter Berücksichtigung der „Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Ingenieurbauten (ZTV-ING) *)“ zu erstellen und dem Auftraggeber in nachvollziehbarer Form zu übergeben. 

In technischer und wirtschaftlicher Hinsicht sind insbesondere die Wechselbeziehungen zwischen Baugrund und Tragkonstruktion, die Dauerhaftigkeit der Konstruktion, die leichte Wartungsmöglichkeit und Zugänglichkeit und die Anforderungen bei der Herstellung des Bauwerkes zu beachten. Dies gilt sinngemäß auch für die Wechselbeziehung zwischen Bauwerk und natur- und umweltschutzfachlichen Anforderungen. In gestalterischer Hinsicht sind die Einpassung des Bauwerkes in die Landschaft bzw. die Umgebung, ausgewogene Proportionen und ansprechende Detailausbildungen besonders zu berücksichtigen.  

Die Mengenermittlung bildet die Grundlage für die Kostenberechnung. Sie ist daher entsprechend den Vorgaben der „Anweisung zur Kostenermittlung und Veranschlagung von Straßenbaumaßnahmen (AKVS) zu gliedern. Die erforderlichen Betonstahlmengen im Stahlbetonbau, der Stahlmengen im Stahlbau und der Holzmengen im Holzbau sind getrennt nach Bauteilen und Materialgüten überschlägig zu ermitteln.  

4. Leistungsphase 4: Genehmigungsplanung

Die statische Berechnung ist in prüffähiger Form unter Berücksichtigung der „Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Ingenieurbauten (ZTV-ING)“ aufzustellen. Die Festlegung des Lastmodells erfolgt in Abstimmung mit dem Auftraggeber. 

5. Leistungsphase 5: Ausführungsplanung

Die Ausführungsunterlagen sind gemäß der „Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Ingenieurbauten (ZTV-ING)“ aufzustellen. 

6. Leistungsphase 6: Vorbereitung der Vergabe

Die Mengenermittlung nach Einzelpositionen gemäß STLK bzw. RLK-Land ist so detailliert aufzugliedern, dass sie für die Ausschreibung verwendet werden kann. Sie hat unter Berücksichtigung der Regelungen für die elektronische Bauabrechnung (Sammlung REB) *) zu erfolgen. 

Die Leistungsbeschreibung mit Baubeschreibung und Leistungsverzeichnis ist nach dem HVA-StB aufzustellen.

Das Leistungsverzeichnis ist unter Anwendung der STLK bzw. RLK-Land aufzustellen. Es ist eine Abstimmung mit dem Auftraggeber erforderlich. 

TVB Fachplanung Tragwerksplanung - C. Anhang: Zusammenstellung der aufgeführten Regelwerke , 01.11.2026 , Für Freiberufliche Leistungen gilt:

Die Regelwerke werden in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung Gegenstand des Vertrages.  

AKVS 
Anweisung zur Kostenermittlung und zur Veranschlagung von Straßenbaumaßnahmen 
Bezugsquelle: BMV

BEM-ING 
Regelungen und Richtlinien für die Berechnung und Bemessung von Ingenieurbauten 
Bezugsquelle: Website der BASt (Bundesanstalt für Straßenwesen) 

HVA-StB 
Handbuch für die Vergabe und Ausführung von Leistungen im Straßen- und Brückenbau 
Bezugsquelle: BMV

RAB-ING 
Richtlinien für das Aufstellen von Bauwerksentwürfen für Ingenieurbauten 
Bezugsquelle: Website der BASt (Bundesanstalt für Straßenwesen) 

RE 
Richtlinien zum Planungsprozess und für die einheitliche Gestaltung von Entwurfsunterlagen im Straßenbau 
Bezugsquelle: FGSV Verlag, FGSV 2070

RE-ING 
Richtlinien für den Entwurf, die konstruktive Ausbildung und Ausstattung von Ingenieurbauten (RE-ING) 
Bezugsquelle: Website der BASt (Bundesanstalt für Straßenwesen) 

RiZ-ING 
Richtzeichnungen für Ingenieurbauten  
Bezugsquelle: Website der BASt (Bundesanstalt für Straßenwesen) 

RLK 
Regionalleistungskataloge für den Straßen- und Brückenbau 
Bezugsquelle: Auftragsverwaltung der Länder 

STLK 
Standardleistungskatalog für den Straßen- und Brückenbau (STLK-Buchausgabe und STLK-Datenträger) 
Bezugsquelle: FGSV Verlag, FGSV LB 101 -124 

STLK/ AVA-Richtlinien
Richtlinien für das Anwenden des Standardleistungskataloges (STLK) und von AVA-Programmen im Straßen- und Brückenbau mit den Regelungen für das Aufstellen und Bearbeiten des STLK
Bezugsquelle: FGSV Verlag, STLK 180

ZTV-ING 
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Ingenieurbauten, 
Bezugsquelle: Website der BASt (Bundesanstalt für Straßenwesen) 

Hinweis: Die Regelwerke sind in der jeweils aktuellen Fassung anzuwenden.

TVB Fachplanung Tragwerksplanung - D. Verzeichnis der Bezugsquellen  , 01.11.2026 , Für Freiberufliche Leistungen gilt:

Beuth Verlag: Beuth Verlag GmbH 
Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin 
Telefon: +49 (0)30 / 26 01-0, Telefax: +49 (0)30 / 26 01-1231
E-Mail:
Internet:

Bundesgesetzblatt (BGBl)
www.bgbl.de

Bundesministerium für Verkehr (BMV)
Invalidenstraße 44 
10115 Berlin 
Telefon: +49 (0)30  18 300 - 0, Telefax: +49 (0)30  18 300 1942 
E- Mail: buergerinfo@bmv.bund.de 
Internet: www.bmv.de 

FGSV Verlag: FGSV Verlag GmbH 
Wesselinger Str. 17, 50999 Köln 
Telefon: +49 (0)22 36 / 38 46 30, Telefax: +49 (0)22 36 / 38 46 40 
Boyenstraße 42, 10115 Berlin 
Telefon: +49 (0)30 / 48 63 82 70, Telefax: 030 / 48 63 82 71 
E-Mail:
Internet:

VkBl-Verlag: Verkehrsblatt-Verlag 
Schleefstr. 14, 44287 Dortmund 
Telefon: +49 (0)180 / 53 40 140, Telefax: +49 (0)180 / 53 40 120 
E-Mail:
Internet:

BASt                    
Internet:

Rubrik: Brücken- und Ingenieurbau/Publikationen/Regelwerke Brücken- und Ingenieurbau 

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