Allgemeine und Zusätzliche Vertragsbedingungen
1.3.4 - 2 - B , 01.11.2026 , Für Bauleistungen gilt:
Bei Bauleistungen werden durch die Erklärung in Nr. 5 des Angebotsschreibens Vertragsbestandteil:
Die "Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B)" und die "Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB/C)", siehe § 8a (EU) VOB/A.
Das gilt auch für etwaige Zusätzliche Vertragsbedingungen und etwaige Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen, soweit sie Bestandteile des Vertrags werden sollen.
Dem Bieter ist daher abzuverlangen, dass er mit der Angebotsabgabe eine entsprechende Erklärung dazu abgibt, z.B. im Angebotsschreiben.
1.3.4 - 2 - F , 01.11.2026 , Für Freiberufliche Leistungen gilt:
Bei Freiberuflichen Leistungen werden die "Allgemeinen Vertragsbedingungen für Freiberufliche Leistungen im Straßen- und Brückbau (AVB F-StB)" über Teil III der "HVA-StB Vertragsbedingungen Freiberufliche Leistungen" Vertragsbestandteil.
Die "HVA-StB Vertragsbedingungen Freiberufliche Leistungen" sind den Vergabeunterlagen beizufügen und in der Aufforderung zur Angebotsabgabe unter Anlagen B anzukreuzen.
Dem Bieter ist daher abzuverlangen, dass er mit der Angebotsabgabe eine entsprechende Erklärung dazu abgibt, z.B. im Angebotsschreiben.
1.3.4 - 2 - L , 01.11.2026 , Für Liefer- und Dienstleistungen gilt:
Bei Liefer- und Dienstleistungen werden durch die Erklärung in Nr. 5 des Angebotsschreibens Vertragsbestandteil:
Die "Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B)", siehe § 21 Abs. 2 UVgO.
Sollen auch die "Zusätzlichen Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen im Straßen- und Brückenbau (ZVB(VOL)-StB)" Vertragsbestandteil werden, sind diese den Vergabeunterlagen beizufügen und in der Aufforderung zur Angebotsabgabe unter Anlagen B anzukreuzen.
Dem Bieter ist daher abzuverlangen, dass er mit der Angebotsabgabe eine entsprechende Erklärung dazu abgibt, z.B. im Angebotsschreiben.
Besondere Vertragsbedingungen
1.3.4 - 3 , 01.11.2026
Besondere Vertragsbedingungen sind auf den Einzelfall abgestellte Ergänzungen.
1.3.4 - 4 - B , 01.11.2026 , Für Bauleistungen gilt:
Bei Bauleistungen sind dies Ergänzungen der VOB/B im Sinne von § 8a Abs. 2 (EU) VOB/A.
Bei der Formulierung der Besonderen Vertragsbedingungen ist darauf zu achten, dass die Privilegierung der VOB/B nicht verloren geht. Es kann die Vorlage "HVA-StB Besondere Vertragsbedingungen" verwendet werden.
1.3.4 - 4 - F , 01.11.2026 , Für Freiberufliche Leistungen gilt:
Die Vertragsbedingungen können nach der Vorlage "HVA-StB Vertragsbedingungen Freiberufliche Leistungen" aufgestellt werden. Diese ist in die drei Abschnitte untergliedert:
I. Besondere Vertragsbedingungen
II. Technische Vertragsbedingungen
III. Allgemeine Vertragsbedingungen.
1.3.4 - 4 - L , 01.11.2026 , Für Liefer- und Dienstleistungen gilt:
Bei Liefer- und Dienstleistungen sind dies Ergänzungen der VOL/B und der ZVB-(VOL) (siehe Anhang) im Sinne von § 29 Abs. 1 Nr. 3 VgV bzw. § 21 Abs. 1 UVgO.
Es kann die Vorlage "HVA-StB Besondere Vertragsbedingungen Liefer-/Dienstleistungen" verwendet werden.
Termine und Fristen
1.3.4 - 5 , 01.11.2026
Die Ausführungsfristen sind ausreichend zu bemessen. Außergewöhnlich kurze Fristen sind nur bei besonderer Dringlichkeit vorzusehen und im Vergabevermerk zu begründen.
1.3.4 - 6 - B , 01.11.2026 , Für Bauleistungen gilt:
Bei der Festlegung von Vertragsfristen sind § 9 VOB/A bzw. § 9 EU VOB/A bzw. § 5 VOB/B zu beachten.
Ist für die Einhaltung von Ausführungsfristen für Bauleistungen die Übergabe von Zeichnungen oder anderen Unterlagen wichtig, sind hierfür ebenfalls Termine oder Fristen festzulegen.
Grundsätzlich sind Fristen für den Beginn der Ausführung festzulegen. Dabei ist die Frist für die Übermittlung der Vorankündigung gemäß § 2 Abs. 2 Baustellenverordnung (2 Wochen) zu berücksichtigen.
Der Beginn der Ausführung kann festgelegt werden nach
- Anzahl Werktage nach Aufforderung durch den Auftraggeber:
In diesem Fall ist zusätzlich anzugeben, an welchem Tag die späteste Aufforderung zum Baubeginn erteilt werden wird. Als Datum für die späteste Aufforderung ist ein Datum von i. d. R. wenigen Wochen nach Ablauf der Bindefrist festzulegen. Bei der Festlegung der Frist ist abgestimmt auf den Einzelfall zu prüfen, ob den Bietern durch die zeitliche Verschiebung der Ausführung der Bauleistungen ungewöhnliche Wagnisse aufgebürdet werden. Diese können z. B. dadurch entstehen, dass bei einer Verschiebung das Bauende in eine weitere Winterperiode kommt oder Zwischentermine nicht verändert werden können. In der Dokumentation ist der durchgeführte Abwägungsprozess nachvollziehbar darzulegen. - Anzahl der Werktage nach der Zuschlagserteilung:
In diesem Fall ist mit Datum anzugeben, wann der Zuschlag frühestens erteilt wird und nach wie vielen Werktagen nach Zuschlagserteilung spätestens der Baubeginn zu erfolgen hat. - Datum:
In diesem Fall ist mit Datum der früheste und/ oder der späteste Tag des Baubeginns festzulegen.
Weitere Hinweise zum Beginn der Ausführung sind nur in für den Bauablauf unbedingt erforderlichen Fällen einzutragen. Auf Widerspruchsfreiheit zur Baubeschreibung ist zu achten.
1.3.4 - 6 - F , 01.11.2026 , Für Freiberufliche Leistungen gilt:
Wenn ein Interesse des Auftraggebers dies erfordert, sind Einzelfristen für in sich abgeschlossene Teile der Leistung zu bestimmen.
1.3.4 - 6 - L , 01.11.2026 , Für Liefer- und Dienstleistungen gilt:
Wenn ein Interesse des Auftraggebers dies erfordert, sind Einzelfristen für in sich abgeschlossene Teile der Leistung zu bestimmen
1.3.4 - 7 - B , 01.11.2026 , Für Bauleistungen gilt:
Die Vollendung der Ausführung wird in der Regel nach einer festgelegten Anzahl von Werktagen verlangt. Dabei soll der Bieter darauf hingewiesen werden, dass Werktage dann nicht auf die Ausführungsfrist angerechnet werden, wenn Bauleistungen aus zwingenden witterungsbedingten Gründen nicht erbracht werden oder spätestens drei Stunden nach Arbeitsbeginn abgebrochen und nicht am selben Tag wiederaufgenommen werden können und diese auf dem kritischen Weg liegen.
Wird die Vollendung der Ausführung zu einem festen Datum verlangt, ist dieses für die Bauausführung verbindlich. Von dieser Möglichkeit soll nur ausnahmsweise Gebrauch gemacht werden.
1.3.4 - 8 - B , 01.11.2026 , Für Bauleistungen gilt:
In geeigneten Fällen kann dem Auftragnehmer ein Dispositionsspielraum dadurch eingeräumt werden, dass die Vertragsfrist länger als die benötigte Bauzeit festgelegt wird, z. B.:
- Beginn der Ausführung spätestens 50 Werktage nach Zuschlagserteilung. Das Datum des Beginns ist dem Auftraggeber innerhalb von 12 Werktagen nach Zuschlagserteilung mitzuteilen.
- Vollendung der Ausführung nach Werktagen spätestens 150 Werktage nach dem für den Ausführungsbeginn mitgeteilten Datum.
1.3.4 - 9 - B , 01.11.2026 , Für Bauleistungen gilt:
Einzelfristen sollen nur in den Fällen festgelegt werden, bei denen aus zwingenden Gründen der Fertigstellungstermin bestimmter Teile der Leistung unbedingt einzuhalten ist.
Einzelfristen für Verkehrsbeschränkungen sind gesondert anzugeben.
Die Belegung dieser Enzelfristen mit Vertragsstrafen ist zu prüfen.
Vertragsstrafen
1.3.4 - 10 , 01.11.2026
Vertragsstrafen bei Überschreitung der Ausführungsfristen sind nur in besonders begründeten Ausnahmefällen festzulegen.
1.3.4 - 11 - B , 01.11.2026 , Für Bauleistungen gilt:
§ 9a (EU) VOB/A ist zu beachten.
Eine Vertragsstrafe ist als Prozentwert pro Werktag bzw. Kalendertag festzulegen. Die Höhe darf 0,2 % der voraussichtlichen Auftragssumme nicht überschreiten. Die Summe der zu zahlenden Vertragsstrafen wird auf insgesamt 5 % der sich aus dem Zuschlagsschreiben ergebenden Netto-Auftragssumme begrenzt. Dabei ist die Bezugsgröße zur Berechnung der Vertragsstrafe bei der Überschreitung von Einzelfristen der Teil der Netto-Auftragssumme, der den bis zu diesem Zeitpunkt vertraglich zu erbringenden Leistungen entspricht.
Ist die geschuldete Vergütung in ihrer objektiv richtigen Höhe niedriger als sie ursprüngliche Netto-Auftragssumme, so ist die geschuldete Vergütung in ihrer objektiv richtigen Höhe die Bezugsgröße zur Berechnung der Vertragsstrafe. Bis zu einer abweichenden Einigung oder einer abweichenden gerichtlichen Entscheidung ist die geprüfte Schlussrechnungssumme als „objektiv richtige Höhe“ anzusehen.
Das zu den jeweiligen Einzelfristen zugehörige Leistungssoll ist in der Baubeschreibung aufzuführen.
1.3.4 - 11 - F , 01.11.2026 , Für Freiberufliche Leistungen gilt:
Eine Vertragsstrafe ist als Betrag pro Werktag festzulegen. Dessen Höhe soll 0,2 % der im Zuschlagsschreiben genannten Auftragssumme (netto) nicht überschreiten. Die Vertragsstrafe ist auf insgesamt 5 % der im Zuschlagsschreiben genannten Auftragssumme (netto) zu begrenzen. Bei Einzelfristen auf max. 5 % der Auftragssumme (netto) der zugehörigen Leistung. Die Bezugsgröße zur Berechnung der Vertragsstrafe bei der Überschreitung von Einzelfristen ist der Teil der Auftragssumme (netto), der den bis zu diesem Zeitpunkt vertraglich zu erbringenden Leistungen entspricht.
Das zu den jeweiligen Einzelfristen zugehörige Leistungssoll ist in der Leistungsbeschreibung aufzuführen.
1.3.4 - 11 - L , 01.11.2026 , Für Liefer- und Dienstleistungen gilt:
Eine Vertragsstrafe ist als Betrag pro Werktag festzulegen. Dessen Höhe soll gemäß § 11 Nr. 2 VOL/B max. 0,083 % (1/12 v.H.) des Wertes desjenigen Teils der Leistung betragen, der nicht genutzt werden kann. Die Summe der zu zahlenden Vertragsstrafen wird auf insgesamt 5 % der sich aus dem Zuschlagsschreiben ergebenden Netto-Auftragssumme begrenzt. Dabei ist die Bezugsgröße zur Berechnung der Vertragsstrafe bei der Überschreitung von Einzelfristen der Teil der Netto-Auftragssumme, der den bis zu diesem Zeitpunkt vertraglich zu erbringenden Leistungen entspricht.
Das zu den jeweiligen Einzelfristen zugehörige Leistungssoll ist in der Leistungsbeschreibung aufzuführen.
1.3.4 - 12 - B , 01.11.2026 , Für Bauleistungen gilt:
Sind zur Beschleunigung von Bauarbeiten auf hochbelasteten Straßenabschnitten Nebenangebote für eine Verkürzung der Einzelfristen für Verkehrsbeschränkungen zugelassen, ist als Höhe der Vertragsstrafe die Höhe des Wertungsbonus einzutragen. Die Regelungen zur max. Höhe der Vertragsstrafe pro Werktag sind dabei zu beachten.
Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers
1.3.4 - 13 , 01.11.2026
Falls Mindestdeckungssummen verlangt werden, müssen diese Werte mit den Festlegungen in den "HVA-StB Eigenerklärung zur Eignung" übereinstimmen.
1.3.4 - 13 - F , 01.11.2026 , Für Freiberufliche Leistungen gilt:
Freiberuflich Tätige haben Haftpflichtversicherungen mit Deckungssummen für Personenschäden in folgender Staffelung nachzuweisen:
- 1.500.000 EUR bei geschätzten Baukosten bis 4 Mio. EUR,
- 2.000.000 EUR bei geschätzten Baukosten bis 10 Mio. EUR,
- 3.000.000 EUR bei geschätzten Baukosten über 10 Mio. EUR.
Freiberuflich Tätige haben Haftpflichtversicherungen mit Deckungssummen für sonstige Schäden (Vermögens- und Sachschäden) in folgender Staffelung nachzuweisen:
- 250.000 EUR bei geschätzten Baukosten bis 0,5 Mio. EUR,
- 500.000 EUR bei geschätzten Baukosten bis 1,5 Mio. EUR,
- 1.000.000 EUR bei geschätzten Baukosten bis 4 Mio. EUR,
- 1.000.000 EUR bei geschätzten Baukosten bis 10 Mio. EUR,
- 3.000.000 EUR bei geschätzten Baukosten bis 25 Mio. EUR,
- 5.000.000 EUR bei geschätzten Baukosten über 25 Mio. EUR.
Die genannten Deckungssummen sind als Richtwerte anzusehen und können im begründeten Einzelfall auch erhöht oder ermäßigt werden. Die Festlegung ist in der Vergabedokumentation zu begründen.
Der Auftragnehmer hat einen ausreichenden Versicherungsschutz, in der Regel durch eine Berufshaftpflichtversicherung, nachzuweisen, der eine Inanspruchnahme der genannten Deckungssummen ermöglicht. Es ist der Nachweis zu erbringen, dass die Maximierung der Ersatzleistungen mindestens das Zweifache der Versicherungssummen beträgt, d. h. die Versicherung muss bestätigen, dass für den Fall, dass bei dem Auftragnehmer mehrere Versicherungsfälle in einem Jahr eintreten (z. B. aus anderen Verträgen mit anderen Auftraggebern), die Obergrenze für die Zahlungsverpflichtung der Versicherung bei mindestens dem Zweifachen der obenstehenden Versicherungssummen liegt.
Bei Aufträgen, bei denen die Wahrscheinlichkeit sehr gering ist, dass durch die zu erbringenden Leistungen Personenschäden oder sonstige Schäden im Rahmen der Haftpflichtversicherung auftreten können, kann auf die Vereinbarung einer Haftpflichtversicherung verzichtet werden.
Umweltschäden nach dem Umweltschadensgesetz sind von der Berufshaftpflicht einzuschließen.
Die Kosten des Versicherungsschutzes sind mit dem Honorar abgegolten.
Ergänzende Vereinbarungen
1.3.4 - 14 - F , 01.11.2026 , Für Freiberufliche Leistungen gilt:
An dieser Stelle können für den Einzelfall erforderliche ergänzende Vereinbarungen getroffen werden. In Betracht kommen z. B.:
- Ergänzende Bestimmungen hinsichtlich der Zahlungen, Teilschlusszahlungen, vgl. § 10 (2) und (3) AVB F-StB.
- Vertragsstrafen bei Überschreitung der Vertragsfristen nach Abschnitt I Nr. 1 der "HVA-StB Vertragsbedingungen Freiberufliche Leistungen" sind nur in begründeten Ausnahmefällen festzulegen. Eine Vertragsstrafe ist als Betrag pro Werktag festzulegen. Dessen Höhe soll 0,2 % der voraussichtlichen Auftragssumme nicht überschreiten. Die Vertragsstrafe ist auf insgesamt 5 % der Gesamtvergütung zu begrenzen.
- Festlegungen aus dem vorangegangenen Vergabeverfahren, wie z. B. besondere Qualifikationen des Personals, IT-Ausstattung des Auftragnehmerns, soweit diese nicht an anderer Stelle in den Vertragsunterlagen erfasst sind.
Datenschutz
1.3.4 - 15 , 01.11.2026
Aufgrund der seit dem 25.05.2018 bestehenden Informationspflicht nach den Art. 13 und 14 der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sind den Vertragsunterlagen bei allen Vergabearten die entsprechenden Informationen zum Datenschutz beizufügen.
Technische Vertragsbedingungen
1.3.4 - 16 - F , 01.11.2026 , Für Freiberufliche Leistungen gilt:
Die Technischen Vertragsbedingungen (TVB) regeln die Qualität der Leistung durch klare Formulierung der Anforderungen. Die TVB sind nicht veränderbar.
1.3.4 - 17 - F , 01.11.2026 , Für Freiberufliche Leistungen gilt:
Sind projektbezogene Ergänzungen oder Änderungen erforderlich, sind diese unter Abschnitt I Nr. 3 der "HVA-StB Vertragsbedingungen Freiberufliche Leistungen" einzutragen.
1.3.4 - 18 - F , 01.11.2026 , Für Freiberufliche Leistungen gilt:
Die anzuwendenden TVB sind im Abschnitt II der "HVA-StB Vertragsbedingungen Freiberufliche Leistungen" anzukreuzen und den Vertragsunterlagen beizufügen.
Abnahme
1.3.4 - 19 - L , 01.11.2026 , Für Liefer- und Dienstleistungen gilt:
Wenn ausnahmsweise eine förmliche Abnahme vorgesehen werden soll, ist in der Vorlage "HVA-StB Besondere Vertragsbedingungen Liefer-/Dienstleistungen" Nr. 4 "Die Leistung ist förmlich abzunehmen" anzukreuzen, siehe auch § 13 VOL/B.
Vergütung
1.3.4 - 20 - L , 01.11.2026 , Für Liefer- und Dienstleistungen gilt:
Es sind im Regelfall keine besonderen Bedingungen für die Vergütung zu vereinbaren. Soll jedoch eine Pauschalierung der Vergütung vereinbart werden, so ist dies ausdrücklich anzugeben.
Bei Leistungen mit zum Zeitpunkt der Ausschreibung nicht abschließend festlegbaren Mengen (z. B. Auftausalz) kann hier eine Mehr-/Mindermengenklausel (max. 20 %) aufgenommen werden.
Zahlung
1.3.4 - 21 - B , 01.11.2026 , Für Bauleistungen gilt:
In Ausnahmefällen kann eine längere, über die Frist von 30 Kalendertagen hinausgehende Frist für die Prüfung der Schlussrechnung und die Fälligkeit der Schlusszahlung vereinbart werden (§ 16 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B). Von dieser Möglichkeit ist nur restriktiv Gebrauch zu machen. Die Verlängerung ist in der Dokumentation zu begründen.
Eine Zahlungsfrist von mehr als 60 Kalendertagen darf in keinem Fall vereinbart werden.
1.3.4 - 21 - L , 01.11.2026 , Für Freiberufliche Leistungen gilt:
Die Zahlung des Rechnungsbetrages erfolgt nach Erfüllung der Leistung. Sie hat in der Regel binnen 30 Tagen nach Eingang der prüfbaren Rechnung zu erfolgen. In geeigneten Fällen sollen frühere Zahlungen, Abschlagszahlungen oder Vorauszahlungen im Rahmen der haushaltsrechtlichen Vorgaben vereinbart werden; eine Begründung ist nicht erforderlich, vgl. § 29 Abs. 3 VgV.
1.3.4 - 21 - L , 01.11.2026 , Für Freiberufliche Leistungen gilt:
Die Zahlung des Rechnungsbetrages erfolgt nach Erfüllung der Leistung. Sie hat in der Regel binnen 30 Tagen nach Eingang der prüfbaren Rechnung zu erfolgen. In geeigneten Fällen sollen frühere Zahlungen, Abschlagszahlungen oder Vorauszahlungen im Rahmen der haushaltsrechtlichen Vorgaben vereinbart werden; eine Begründung ist nicht erforderlich, vgl. § 29 Abs. 3 VgV.
Sicherheiten
1.3.4 - 23 - B , 01.11.2026 , Für Bauleistungen gilt:
In den Besonderen Vertragsbedingungen ist anzugeben, inwieweit im konkreten Fall eine Sicherheit für Vertragserfüllung und für Mängelansprüche vereinbart werden soll. Dabei ist folgendes zu vereinbaren:
- Eine Sicherheit für die Vertragserfüllung ist bei Offenen Verfahren oder Öffentlichen Ausschreibungen ab einem geschätzten Auftragswert von 250.000 € ohne Umsatzsteuer ohne Nachträge zu leisten; sie darf 5 % der Auftragssumme (inklusive Umsatzsteuer ohne Nachträge) nicht überschreiten.
- Eine Sicherheit für Mängelansprüche ist erst nach erfolgter Abnahme zu leisten. Sie beträgt 3 % der Abrechnungssumme inklusive der Umsatzsteuer zum Zeitpunkt der Abnahme (§ 9c VOB/A bzw. § 9c EU VOB/A).
Gemäß § 9c VOB/A bzw. § 9c EU VOB/A soll auf Sicherheiten ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn Mängel der Leistung voraussichtlich nicht eintreten.
Darüber hinaus ist bei allen Vergabeverfahren mit voraussichtlicher Auftragssumme von weniger als 250.000 EUR (netto) grundsätzlich auf eine Sicherheitsleistung für die Vertragserfüllung zu verzichten sowie in der Regel auch auf eine Sicherheitsleistung für die Mängelansprüche.
Ebenfalls soll bei beschränkten Ausschreibungen, Vergabeverfahren mit Teilnahmewettbewerb sowie bei freihändigen Vergaben und Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb in der Regel auf Sicherheiten verzichtet werden.
Sollen Sicherheitsleistungen vorgesehen werden, so sind diese
- für die Vertragserfüllung in Ziffer 4 und
- für die Mängelansprüche in Ziffer 5 der Besonderen Vertragsbedingungen
zu vereinbaren.
Auf Abschnitt 2.7 Sicherheitsleistungen wird ergänzend hingewiesen.
Der Auftragnehmer kann die Art der Sicherheit frei wählen. Soll die Sicherheit durch die Stellung einer Bürgschaft geleistet werden, ist zu vereinbaren, dass der Bieter dafür folgende Vordrucke verwendet:
- für die Vertragserfüllung HVA-StB Vertragserfüllungsbürgschaft,
- für die Mängelansprüche HVA-StB Mängelanspruchsbürgschaft,
- für vereinbarte Vorauszahlungen und HVA-StB Abschlagszahlungs-/ Abschlagszahlungen gem. Vorauszahlungsbürgschaft (vgl. § 16 Abs. 2 VOB/B).
Andere Formblätter dürfen nur akzeptiert werden, wenn sie inhaltlich mit den vorgenannten Formblättern identisch sind.
Sicherheit für die Vertragserfüllung
1.3.4 - 24 - B , 01.11.2026 , Für Bauleistungen gilt:
Eine Sicherheit für die Vertragserfüllung ist bei Offenen Verfahren oder Öffentlichen Ausschreibungen ab einem geschätzten Auftragswert von 250.000 ohne Umsatzsteuer ohne Nachträge zu leisten. Sie darf 5 % der Auftragssumme (inklusive Umsatzsteuer ohne Nachträge) nicht überschreiten.
1.3.4 - 24 - L , 01.11.2026 , Für Liefer- und Dienstleistungen gilt:
Sicherheitsleistungen sollen nur ausnahmsweise und dann erst ab einem Auftragswert von mehr als 50.000 netto (§ 18 Nr. 1 Abs. 1 VOL/B) für die Durchführung der verlangten Leistung (Vertragserfüllung) gefordert werden. Sie sind unter Nr. 3 in den "HVA-StB Besonderen Vertragsbedingungen Liefer-/Dienstleistungen" zu vereinbaren. Die Vereinbarung von Sicherheitsleistungen ist im Vergabevermerk zu begründen.
Sicherheit für Mängelansprüche
1.3.4 - 25 - B , 01.11.2026 , Für Bauleistungen gilt:
Eine Sicherheit für Mängelansprüche ist erst nach erfolgter Abnahme zu leisten. Sie beträgt 3 % der Abrechnungssumme inklusive der Umsatzsteuer zum Zeitpunkt der Abnahme (§ 9c VOB/A bzw. § 9c EU VOB/A).
Mängelansprüche
1.3.4 - 26 - L , 01.11.2026 , Für Liefer- und Dienstleistungen gilt:
Soll von den Bestimmungen über die Verjährungsfristen für Mängelansprüche in § 14 Nr. 3 VOL/B oder den Ergänzenden Vertragsbedingungen abgewichen werden, sind sie unter Nr. 7 in den "HVA-StB Besonderen Vertragsbedingungen Liefer-/Dienstleistungen" festzulegen und im Vergabevermerk zu begründen.
Beschleunigungsvergütung (Bonusregelung)
1.3.4 - 27 - B , 01.11.2026 , Für Bauleistungen gilt:
Ist die Entscheidung getroffen worden bei einer Infrastrukturmaßnahme ausnahmsweise eine Beschleunigungsvergütung zu vereinbaren, ist dies nach einer der folgenden drei Varianten möglich:
- Als Bonusregelung,
- als qualitatives Zuschlagskriterium oder
- als Verfügbarkeitskostenmodell.
Unabhängig von der vertraglichen Gegebenheit müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Die Frist für Verkehrsbeschränkungen ist knapp bemessen vom Auftraggeber vorgegeben,
- die Bauzeit ist knapp unter Berücksichtigung der Baubetriebsform 2 (6-Tage-Woche, Ausnutzung des Tageslichts) ermittelt und durch den Auftraggeber als mit End-Datum oder max. Werktagen in den Besonderen Vertragsbedingungen anzugeben,
- die Baumaßnahme befindet sich unter Verkehr an einem hochbelasteten Straßenabschnitt und führt zu Verkehrseinschränkungen und
- eine Vertragsstrafe, bei Überschreiten der zuvor genannten Fristen, ist zu vereinbaren.
1.3.4 - 28 - B , 01.11.2026 , Für Bauleistungen gilt:
Soll eine Beschleunigungsvergütung als Bonusregelung vereinbart werden, ist dafür die Klausel „Beschleunigungsvergütung für Bauverträge im Straßen- und Brückenbau – Ausgabe 2019“ zu verwenden.
Diese ist in der Vorlage "HVA-StB Beschleunigungsvergütung" mit folgenden Regelungen enthalten:
- Die Klausel gilt nur, wenn sie in den Besonderen Vertragsbedingungen besonders vereinbart und die Höhe der Beschleunigungsvergütung festgelegt worden ist.
Für die Höhe der Beschleunigungsvergütung sind die in der Vorlage "HVA-StB Beschleunigungsvergütung Nutzungsausfallkosten"angegebenen Nutzungsausfallkosten (€/Kalendertag, netto) zu vereinbaren. - Werden die in den Besonderen Vertragsbedingungen vereinbarten Kalendertage bzw. Fristen für Verkehrsbeschränkungen unterschritten, wird dem Auftragnehmer ein Bonus vergütet. Der Bonus wird ermittelt aus der Differenz zwischen den angegebenen tatsächlichen Kalendertagen bzw. Fristen für Verkehrsbeschränkungen multipliziert mit der ebenfalls in den Besonderen Vertragsbedingungen vereinbarten Höhe der Beschleunigungsvergütung in €/Kalendertag (netto).
- Als Tage mit Verkehrsbeschränkungen gelten die Tage, in denen der Verkehrsfluss wegen Einschränkungen der Anzahl und/oder Breite einzelner Fahrstreifen (einschließlich des Standstreifens) und/ oder durch Umleitung durch baustellenbedingte Geschwindigkeitsbeschränkungen von ≤ 80 km/h behindert wird.
- Tage mit anteiliger Verkehrsbeschränkungen werden jeweils als voller Kalendertag gerechnet.
- Werden für die Beseitigung von Mängeln, die bei der Abnahme festgestellt wurden, Verkehrsbeschränkungen erforderlich, werden die für die Beseitigung der Mängel angefallenen Kalendertage mit Verkehrsbeschränkungen bei der Ermittlung der Beschleunigungsvergütung mitberücksichtigt.
- Eine Vertragsstrafe ist vom Auftraggeber mit der Veröffentlichung der Vergabeunterlagen festzulegen.
Soll eine Beschleunigungsvergütung in Form von qualitativen Zuschlagskriterien vereinbart werden, sind die Regeln für die Verwendung von qualitativen Zuschlagskriterien zu beachten und entsprechend vorzugehen. Auch bei den qualitativen Zuschlagskriterien ist eine reguläre Vertragsstrafe zu vereinbaren, da die Nutzung eines Bietungsfaktors und eines entsprechenden Sanktionierungsmechanismus vom OLG Düsseldorf (Beschluss vom 16.04.2025 -
Verg. 35/24) als unzulässig erachtet wurde. Der Sanktionierungsmechanismus ist bis auf weiteres nicht zu verwenden.
Soll eine Beschleunigungsvergütung in Form eines Verfügbarkeitskostenmodells vereinbart, so wird ein fiktiver Wertungspreis aus dem Angebotspreis zuzüglich der Verfügbarkeitskosten ermittelt. Die Verfügbarkeitskosten berechnen sich anhand der vom Bieter angebotenen Anzahl an Werktagen (Montag bis Samstag) für die Bauausführung und den vom Auftraggeber festgelegten Tageskosten.
Das Zuschlagskriterium ist nicht der Preis der Baumaßnahme, sondern der Wertungspreis.
Die besonderen Bedingungen zur bauvertraglichen Implementierung eines Verfügbarkeitsmodells (siehe Vorlage "HVA-StB Bestimmungen Implementierung Verfügbarkeitskostenmodell") werden in den Besonderen Vertragsbedingungen formuliert.
Bei der Vorlage "HVA-StB Gewichtung Zuschlagskriterien" ist als Angebotswertung der Wertungspreis, einschließlich zu wertender Verfügbarkeitskosten mit einer Wichtung von 100 % festzulegen. Die Beschreibung des Kriteriums Wertungspreis, einschließlich zu wertender Verfügbarkeitskosten werden durch die zu berücksichtigenden Unterkriterien Wertungssumme und Verfügbarkeitskosten in diesem Vordruck definiert.
Eine Vertragsstrafe ist vom Auftraggeber bereits mit der Veröffentlichung der Vergabeunterlagen festzulegen.
Preisgleitklauseln
1.3.4 - 29 - B , 01.11.2026 , Für Bauleistungen gilt:
Bei Vereinbarung von Gleitklauseln sind die entsprechenden Erläuterungen zu beachten. Ob Gleitklauseln vorgesehen werden dürfen, ist nach den Grundsätzen zur Anwendung von Preisvorbehalten bei öffentlichen Aufträgen zu entscheiden.
Lohngleitklausel
1.3.4 - 30 - B , 01.11.2026 , Für Bauleistungen gilt:
Eine Lohngleitklausel ist grundsätzlich nicht zu vereinbaren. In begründeten/unabweisbaren Ausnahmefällen ist eine vorherige Zustimmung des zuständigen Referats beim BMV erforderlich.
Stoffpreisgleitklausel - Anwendungsvoraussetzungen
1.3.4 - 31 - B , 01.11.2026 , Für Bauleistungen gilt:
In der Regel sind Festpreisverträge abzuschließen. Der Auftraggeber prüft jedoch im Einzelfall, ob nachhaltige Risiken für die Preisbildung eines Stoffes zu erwarten sind. In diese Prüfung sind auch diesbezügliche Anträge von Bewerbern einzubeziehen.
1.3.4 - 32 - B , 01.11.2026 , Für Bauleistungen gilt:
Eine Stoffpreisgleitklausel darf ohne Zustimmung des zuständigen Vergabereferates des BMV nur für folgende Stoffe vereinbart werden:
- Flacherzeugnisse aus unlegiertem Stahl, nur warmgewalzt, mit einer Breite von ≥ 600 mm oder mehr, Baustahl GP-Nummer: 24 10 31 (entspricht den bis Ende 2018 verwendeten Quartoblechen)
- Betonstahl (GP-Nummer: 24 10 62 100),
- Fahrzeugrückhaltesystem (Stahl) (Schutzplankenkonstruktion) (GP-Nummer: 25 11 23 565),
- Asphaltmischgut (GP-Nummer: 23 99 13 200).
1.3.4 - 33 - B , 01.11.2026 , Für Bauleistungen gilt:
Stoffpreisgleitklauseln für andere Stoffe (z. B. Baustahl, Betriebsstoffe, Spundwandstahl, Spannstahl) bedürfen bei Maßnahmen im Bundesfernstraßenbau in jedem Einzelfall der vorherigen Zustimmung des zuständigen Vergabereferates im BMV. Stoffe in Leistungspositionen (OZ) für die Baustelleneinrichtung sowie für Baubehelfe dürfen für eine Stoffpreisgleitklausel nicht vorgesehen werden.
1.3.4 - 34 - B , 01.11.2026 , Für Bauleistungen gilt:
Stoffpreisgleitklauseln können ausnahmsweise dann vorgesehen werden, wenn
a) Stoffe ihrer Eigenart nach Preisveränderungen in besonderem Maße ausgesetzt sind (vergleiche Nr. 4 der Grundsätze zur Anwendung von Preisvorbehalten bei öffentlichen Aufträgen) und ein schwer kalkulierbares Preisrisiko für diese Stoffe zu erwarten ist
und
b) der Zeitraum zwischen der Angebotsabgabe und dem Zeitpunkt der vereinbarten Lieferung bzw. Fertigstellung mindestens 10 Monate beträgt.
Ist das mit der Vereinbarung von festen Preisen verbundene Wagnis im Einzelfall besonders hoch, kann die Klausel im begründeten Ausnahmefall nach vorheriger Zustimmung des BMV vereinbart werden, wenn der Zeitraum mindestens 6 Monate beträgt (vergleiche Grundsätze zur Anwendung von Preisvorbehalten bei öffentlichen Aufträgen, Nr. 1 d))
und
c) der Stoffkostenanteil des betroffenen Stoffes wertmäßig mindestens 1 % der vom Auftraggeber geschätzten Auftragssumme (des konkreten Vergabeverfahrens) beträgt.
Unter Zeitpunkt der vereinbarten Lieferung bzw. Fertigstellung ist derjenige Zeitpunkt zu verstehen, zu dem der betreffende Stoff voraussichtlich eingebaut, geliefert bzw. verwendet wird. Die Verwendung gilt nur für Bauteile, welche aufgrund ihrer Größe oder Stückzahl für die geforderte Leistung eigens angefertigt und bereitgestellt werden, z. B. Brückenüberbauteile oder Tunnelelemente.
Der wertmäßige Anteil ist aus den Kostenanteilen der zu gleitenden Stoffmengen der betroffenen LV-Positionen in der Leistungsbeschreibung und den marktüblichen Preisen vom Auftraggeber zu ermitteln.
1.3.4 - 35 - B , 01.11.2026 , Für Bauleistungen gilt:
Die Stoffpreisgleitklausel kann mit dem Vordruck "HVA-StB Stoffpreisgleitklausel" und der Vorlage "HVA-StB Verzeichnis Stoffpreisgleitklausel "vereinbart werden..
Zur Verringerung des Abrechnungsaufwands sind Stoffpreisgleitungen nur bei solchen Leistungspositionen (OZ) vorzusehen, bei denen der Stoffkostenanteil die geschätzte Auftragssumme wesentlich beeinflusst.
Stoffpreisgleitklausel - Beispiele
1.3.4 - 36 - B , 01.11.2026 , Für Bauleistungen gilt:
Für Asphaltmischgut wird geprüft, ob eine Gleitung vorgesehen werden darf:
OZ X: 10.000 m2 Asphaltbetondeckschicht x 10 /m2 (Stoffkosten!) = 100.000 EUR,
OZ X1: 500 m2 Asphaltdeckschicht in Zwickeln einbauen (Stoffkosten!) = 5.000 EUR,
OZ Y: 10.500 m2 Binderschicht x 9 /m2 (Stoffkosten!) = 94.500 EUR,
OZ Y1: 50 t Binderschicht zum Profilausgleich (Stoffkosten!) = 6.000 EUR,
OZ Z: 11.000 m2 Tragschicht x 8 /m2 (Stoffkosten!) = 88.000 EUR,
Summe (Stoffkosten Asphaltmischgut) = 293.500 EUR
Geschätzte Auftragssumme:
Vergabe 1: 5,0 Mio. EUR,
Vergabe 2: 30,0 Mio. EUR.
Das Verhältnis des zu gleitenden Stoffanteils zur geschätzten Auftragssumme beträgt:
Für die Vergabe 1: 293.500 EUR / 5,0 Mio. EUR x 100 = 5,87 % > 1 % --> Gleitung möglich.
Für die Vergabe 2: 293.500 EUR / 30,0 Mio. EUR x 100 = 0,987 % < 1 % --> keine Gleitung.
Diese Untersuchung ist für alle zu gleitenden Stoffe zu führen.
Weitere Besondere Vertragsbedingungen
1.3.4 - 37 , 01.11.2026
Weitere, nach den Verhältnissen und Erfordernissen des Einzelfalls unumgänglich notwendige Bedingungen, sind in den Weiteren Besonderen Vertragsbedingungen festzulegen. Dabei ist § 310 Abs. 1 BGB zu beachten.
1.3.4 - 40 - B , 01.11.2026 , Für Bauleistungen gilt:
Jede von der VOB/B abweichende Regelung greift in vorrangig vereinbarten Vertragsbedingungen in den Kernbereich der VOB/B ein und eröffnet damit eine isolierte Inhaltskontrolle der einzelnen Regelungen der VOB/B.
1.3.4 - 39 - B , 01.11.2026 , Für Bauleistungen gilt:
Sind Teilleistungen im Leistungsverzeichnis Dritten (Land, Kreis, etc.) zuzuordnen, ist die zugehörige Regelung zur Rechnungserstellung zu vereinbaren.
1.3.4 - 40 - B , 01.11.2026 , Für Bauleistungen gilt:
Sollen im Einzelfall Massengüter durch Nachweis des Gewichts abgerechnet werden, ist folgende Abrechnungsregelung vertraglich zu vereinbaren:
(1) Der Verbrauch ist durch Vorlage der Wiegescheine einer geeichten Waage laufend nachzuweisen. Die Wiegescheine müssen die folgenden Angaben enthalten:
- Lieferwerk,
- Name der Baustelle,
- Bezeichnung des Wägegutes,
- Nummer des Wiegescheins,
- Datum und Uhrzeit der Wägung,
- Taramasse (T), kein gespeicherter mittlerer Tarawert (PT),
- Bruttomasse (B),
- Nettomasse (N),
- Kennzeichnung des Fahrzeugs (betriebseigene Bezeichnung/ amtliches Kennzeichen).
Die Wiegescheine sind bei der Anlieferung an der Verwendungsstelle vom Auftragnehmer abzuzeichnen und unverzüglich dem Auftraggeber zu übergeben.
(2) Der Auftraggeber kann stichprobenartig die Masse einzelner Lieferungen durch Nachwiegen des beladenen und leeren Fahrzeugs nachprüfen (Kontrollwägung).
Hierbei ist der Auftraggeber berechtigt, kontinuierlich über den Zeitraum der Lieferungen, bei 10 % der Lieferungen Kontrollwägungen durchführen zu lassen. Diese Kontrollwägungen werden dem Auftragnehmer nicht gesondert vergütet. Die Kosten für darüberhinausgehende Kontrollwägungen werden vom Auftraggeber erstattet. Zu den Kosten der Kontrollwägung rechnen alle unmittelbar (Transportkosten, Wiegegebühren usw.) und mittelbar (Wertminderung der Ladung, Einfluss auf den Baustellenbetrieb usw.) durch die Kontrollwägung entstehenden Kosten, jedoch nicht die Kosten für die Beaufsichtigung der Kontrollwägung durch den Beauftragten des Auftraggebers. Sofern die Kosten zu erstatten sind, sind sie im Einzelnen nachzuweisen.
Wird bei einer Kontrollwägung eine Unterschreitung von mehr als 1 % festgestellt, erfolgt ein entsprechender Abzug.
1.3.4 - 41 - B , 01.11.2026 , Für Bauleistungen gilt:
Die Abrechnung mit IT-Anlagen darf weder ausgeschlossen noch zwingend vorgeschrieben werden. Die für den Einzelfall zutreffenden Regelungen sind wie folgt festzulegen:
Führt der Auftragnehmer die Abrechnung ganz oder teilweise mit IT-Anlagen aus (Leistungsberechnung), so gelten zusätzlich folgende Bedingungen:
1. Rechenverfahren/DV-Programme:
Die verwendeten DV-Programme müssen den in der Sammlung der Regelungen für die elektronische Bauabrechnung (Sammlung REB) enthaltenen Allgemeinen Bedingungen (REB-Allg.) und Verfahrensbeschreibungen (REB-VB) entsprechen. Andere Rechenverfahren dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers verwendet werden.
2. Vereinbarung:
Vor Beginn der Ausführung (Vertragsfristen gemäß den Besonderen Vertragsbedingungen) ist, gegebenenfalls getrennt für einzelne Ordnungszahlen (Positionen), eine Vereinbarung zur Bauabrechnung schriftlich abzuschließen.
3. Datenübergabe:
Nach Abschluss der Vereinbarung zur Bauabrechnung, spätestens vor Beginn der Bauabrechnung sind vom Auftragnehmer für die vereinbarten Datenarten Testdaten an den Auftraggeber zu übergeben. Eingabedaten sind auf Datenträgern zu liefern. Diese sind erst nach Durchführung der Leistungsberechnung herzustellen und eindeutig zu kennzeichnen. In der Mengenberechnung des Auftragnehmers ist ein Bezug der Eingabedaten zu den Ausführungs- bzw. Abrechnungsunterlagen herzustellen.
4. Berichtigung der Leistungsberechnung:
Werden bei Prüfung der Leistungsberechnung fehlerhafte Eingabedaten oder falsche Rechener-gebnisse festgestellt, so ist die Leistungsberechnung vom Auftragnehmer im erforderlichen Umfang zu wiederholen.
5. Toleranz-Regelung bei Prüfberechnungen:
Wird die vom Auftragnehmer aufgestellte Abrechnung vom Auftraggeber mittels IT-Anlagen ge-prüft und werden dabei Unterschiede zwischen den jeweiligen Ergebnissen festgestellt, dann gelten bei Abweichungen vom Ergebnis der Prüfberechnung bis zu 0,2 ‰ bei jeder Ordnungszahl (Position) eines Berechnungsabschnitts die vom Auftragnehmer berechneten Werte.
Liegen Abweichungen außerhalb dieser Toleranz von 0,2 ‰, teilt der Auftraggeber zunächst dem Auftragnehmer die abweichenden Ergebnisse der Prüfberechnung mit und gibt ihm Gelegenheit zur Einsichtnahme in die Prüfberechnung. Es gilt in diesem Falle das jeweils kleinere Ergebnis, falls nicht aufgrund einer vom Auftragnehmer verlangten Aufklärung der Abweichungen, Fehler in der Leistungs- bzw. Prüfberechnung festgestellt und berichtigt werden.
6. Toleranz-Regelung bei Vergleichsberechnungen:
Wird die vom Auftragnehmer aufgestellte Abrechnung vom Auftraggeber mit einer Vergleichsbe-rechnung geprüft, sind in der Vereinbarung zur Bauabrechnung schriftlich Toleranzregelungen zu vereinbaren.
Liegen Abweichungen außerhalb der vereinbarten Toleranzgrenzen, teilt der Auftraggeber zunächst dem Auftragnehmer die abweichenden Ergebnisse der Vergleichsberechnung mit und gibt ihm Gelegenheit zur Einsichtnahme in die Vergleichsberechnung. Es gilt in diesem Falle das jeweils kleinere Ergebnis, falls nicht aufgrund einer vom Auftragnehmer verlangten Aufklärung der Abweichungen, Fehler in der Leistungs- bzw. Vergleichsberechnung festgestellt und berichtigt werden.
1.3.4 - 42 - B , 01.11.2026 , Für Bauleistungen gilt:
Soll eine Aufrechnung vorgesehen werden, ist hier Folgendes aufzunehmen:
Aufrechnung
Unter Verzicht auf das Erfordernis der Gegenseitigkeit nach § 387 BGB willigt der Auftragnehmer ein, dass Forderungen der Bundesrepublik Deutschland oder des Landes .......... oder ........ an den Auftragnehmer gegen Forderungen des Auftragnehmers an eine dieser Körperschaften aufgerechnet werden.
Diese Einwilligung erstreckt sich nur auf Bauverträge im Straßen- und Brückenbau zwischen den vorgenannten Körperschaften und dem Auftragnehmer.
1.3.4 - 42 - L , 01.11.2026 , Für Liefer- und Dienstleistungen gilt:
Für Liefer- und Dienstleistungen gilt:
Soll eine Aufrechnung vorgesehen werden, ist hier Folgendes aufzunehmen:
Aufrechnung
Unter Verzicht auf das Erfordernis der Gegenseitigkeit nach § 387 BGB willigt der Auftragnehmer ein, dass Forderungen der Bundesrepublik Deutschland oder des Landes .......... oder ........ an den Auftragnehmer gegen Forderungen des Auftragnehmers an eine dieser Körperschaften aufgerechnet werden.
Diese Einwilligung erstreckt sich nur auf Verträge über Lieferungen und Leistungen im Straßen- und Brückenbau zwischen den vorgenannten Körperschaften und dem Auftragnehmer.
Diese Verträge gelten untereinander als Konnex im Sinne des § 273 BGB.
1.3.4 - 43 - B , 01.11.2026 , Für Liefer- und Dienstleistungen gilt:
Die vorstehenden Anforderungen an die Formulierung von Weiteren Besonderen Vertragsbedingungen sind beispielhaft in folgenden Vorlagen umgesetzt:
Vorlage "HVA-StB Weitere Besondere Vertragsbedingungen".
Rechnungen
1.3.4 - 44 , 01.11.2026
Sind Teilleistungen im Leistungsverzeichnis Dritten (Land, Kreis, etc.) zuzuordnen, ist dies in der Vorlage "HVA-StB Weitere Besondere Vertragsbedingungen" unter Nr. 3 einzutragen.
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