Prüfingenieurleistungen (Prüf)
1.3.7 - 11_1 - F , 01.11.2026 , Für Freiberufliche Leistungen gilt:
Allgemeines
Bei Verträgen mit Prüfingenieuren sind die Regelungen im Teil 1 „Richtlinien für das Aufstellen der Vergabeunterlagen“ und Teil 3 „Richtlinien für das Abwickeln der Verträge“ sinngemäß anzuwenden.
Die Ermittlung der Vergütung für die Prüfung von Ingenieurbauwerken und deren Nebenanlagen und Sonderbauwerken erfolgt gemäß der „Richtlinie für die Vergütung für die statische und konstruktive Prüfung von Ingenieurbauwerken für Verkehrsanlagen sowie die Prüfung des baulichen Brandschutzes für Personenverkehrsanlagen der Eisenbahnen des Bundes (RVP)“ in der jeweils gültigen Fassung.
Die statische und konstruktive Prüfung ist personengebunden und im Regelfall einem zugelassenen Prüfingenieur zu übertragen.
Für die Beschreibung der Leistung können die Vorlagen HVA-StB Leistungsbeschreibung Prüfingenieur und HVA-StB Leistungsverzeichnis Prüfingenieur verwendet werden.
Es sind i. d. R. folgende Vorlagen zu bearbeiten:
- HVA-StB Vertragsbedingungen Freiberufliche Leistungen,
- HVA-StB Honorarübersicht Freiberufliche Leistungen,
- i. d. R. HVA-StB Titelblatt Leistungsbeschreibung,
- HVA-StB Leistungsbeschreibung Prüfingenieur,
- HVA-StB Leistungsverzeichnis Prüfingenieur,
- HVA-StB Vergütungsermittlung Prüfingenieur.
Die ermittelte Vergütung ist in die Vorlage HVA-StB Honorarübersicht Freiberufliche Leistungen zu übernehmen.
1.3.7 - 11_2 - F , 01.11.2026 , Für Freiberufliche Leistungen gilt:
Erläuterungen zur Vorlage HVA-StB Vergütungsermittlung Prüfingenieur
Ermittlung der anrechenbaren Kosten
Zur Ermittlung der anrechenbaren Kosten kann die Vorlage HVA-StB Vergütungsermittlung Prüfingenieur angewendet werden.
Die Ermittlung der anrechenbaren Kosten ist in Kapitel 4, RVP geregelt.
Die Ermittlung der Herstellungskosten erfolgt nach
- den geschätzten Herstellungskosten anhand von Erfahrungswerten
(z. B. Fläche x €/m²; Zeit) – z. B. für die Prüfung einer Nachrechnung, - der Kostenberechnung für die Prüfung von Entwurfsunterlagen
- gemäß HOAI, Tragwerksplanung, Lph 3 (HOAI, § 51),
- der Auftragssumme für die Prüfung von Ausführungsunterlagen
- zum Zeitpunkt der Vergabe des Bauvertrages.
Von den Herstellungskosten werden die Positionen „Baustelleneinrichtung“, „Baustellenvorhaltung“, „Baustellenräumung“ abgezogen (RVP, Kap. 4.1 (2)). Für die restlichen Herstellungskosten werden gemäß Negativkatalog die nicht anrechenbaren Kosten ermittelt. Der Anteil der nicht anrechenbaren Kosten für die Positionen „Baustelleneinrichtung“, „Baustellenvorhaltung“, „Baustellenräumung“ errechnet sich aus dem Verhältnis der nicht anrechenbaren Kosten zu den restlichen Herstellungskosten.
Beispiel:
Herstellungskosten = 2.000 T€
Baustelleneinrichtung, -vorhaltung, -räumung = 100 T€
Restliche Herstellungskosten = 1.900 T€
Nicht anrechenbare Kosten = 400 T€
Anrechenbare Kosten = 1.500 T€
Nicht anrechenbare Kosten für Baustelleneinrichtung, -vorhaltung, -räumung: 100 T€ x 400 / 1.900 = 21,05 T€
Kosten für Baubehelfe, die in einem gesonderten Prüfauftrag vergeben werden, gehören nicht zu den Herstellungskosten.
Von den Herstellungskosten werden die nicht anrechenbaren Kosten gem. Negativkatalog RVP, Anlage 3 abgezogen.
Bei Durchlaufträgerbrücken sind die anrechenbaren Kosten gemäß den Regelungen in der RVP Kap. 8.1.2 zu reduzieren.
Beispiel:
Der Auftrag beinhaltet die Prüfung eines Durchlaufträgers über 5 Felder mit 3 gleichen Innenfeldern. Die anrechenbaren Kosten betragen 8,0 Mio. Euro. Hieraus ergibt sich gemäß RVP, Kap. 8.1.2 eine Reduktion der anrechenbaren Kosten aus folgender Formel auf
[180+ (5-2) x 65] / 5 = 375 / 5 = 75 % der anrechenbaren Kosten; das sind 6,0 Mio. Euro.
Bei Einfeldträgerketten sind die anrechenbaren Kosten gemäß den Regelungen in der RVP Kapitel 8.1.3 zu reduzieren.
Eine Abminderung der anrechenbaren Kosten kann bei Linienbauwerken gemäß RVP, Kapitel 8.1.4 vorgenommen werden.
Bei Tunnelbauwerken werden die anrechenbaren Kosten gemäß RVP, Kapitel 8.2 abgemindert. Zur Berechnung der Abminderung im Tunnelbau und der Grundvergütung kann die Tabelle der RVP, Anlage 4, verwendet werden. Zur Veranschaulichung stehen hierfür zwei Beispiele in der Anlage 5, RVP zur Verfügung.
1.3.7 - 11_3 - F , 01.11.2026 , Für Freiberufliche Leistungen gilt:
Vergütungsermittlung
Die Ermittlung der Vergütung kann auf Grundlage der Bewertung der Grundleistung L und / oder nach Zeitaufwand erfolgen (RVP, Kapitel 3).
Bauwerksklasse
Die Zuordnung des Ingenieurbauwerkes in eine entsprechende Bauwerksklasse erfolgt nach Anlage 2 der RVP. Es ist Kapitel 5 der RVP zu beachten.
Grundvergütung
Die Grundvergütung ergibt sich rechnerisch aus den anrechenbaren Kosten entsprechend der Bauwerksklasse nach der Formel gem. Kapitel 6 der RVP.
Prüfvergütung
Die Prüfvergütung ergibt sich aus der Grundvergütung G multipliziert mit den Anteilen der Grundleistungen L.
Anteile der Grundleistungen
Die Ermittlung der Anteile der Grundleistungen L erfolgt gemäß RVP, Anlage 1. Die Aufsummierung aller Anteile erfolgt in der Vorlage HVA-StB Leistungsverzeichnis Prüfingenieur.
Hinweise zu Leistungen
Prüfung der Ausführungsunterlagen in schweißtechnischer Hinsicht (Anlage 1, 1.15)
Die in Anlage 1, 1.15, RVP aufgeführte Grundleistung „Prüfung der Ausführungsunterlagen in schweißtechnischer Hinsicht“ ist im Straßenbau nicht anzuwenden. Bei diesen Leistungen handelt es sich um Leistungen der Fertigungsüberwachung, die gemäß HOAI eine Besondere Leistung zum Leistungsbild Objektplanung Ingenieurbauwerke darstellt (siehe auch HVA-StB Leistungsbeschreibung Ingenieurbauwerke).
Mitzuverarbeitende Bausubstanz (mzB), (Anlage 1, 4.1)
Die mzB ist der Teil des zu planenden Objekts, der bereits durch Bauleistungen hergestellt ist und statisch – konstruktiv mitverarbeitet wird. Baukonstruktionen, die bei Umbau oder Modernisierung nicht angerührt werden müssen oder durch Abbruch entfernte Bauteile sind keine mzB.
Die mzB fließt weder in die Herstellkosten noch in die anrechenbaren Kosten ein.
Die statische und konstruktive Prüfung der mzB wird über die Grundleistung nach Anlage 1, 4.1 berücksichtigt.
Beispiel:
Bei einem Brückenbauwerk wird ein neuer Überbau auf verbleibenden Unterbauten errichtet. Die Unterbauten müssen neue Auflagerbänke erhalten. Die Leistung zur Herstellung der neuen Auflagerbänke fließt in die Herstellungskosten ein. Die statisch-konstruktive Prüfung der verbleibenden Unterbauten als mzB wird über die Grundleistung L gemäß Anlage 1, 4.1 vergütet.
1.3.7 - 11_4 - F , 01.11.2026 , Für Freiberufliche Leistungen gilt:
Vergütung nach Zeitaufwand
Zur Festlegung der Vergütung ist in der Regel von einem Höchstbetrag auszugehen. In der Vorlage HVA-StB Leistungsbeschreibung Prüfingenieur und in der Vorlage HVA-StB Vergütungsermittlung Prüfingenieur ist der maximal erforderliche Zeitaufwand anzugeben.
Abgerechnet wird nach dem nachgewiesenen Zeitaufwand, jedoch maximal bis zum Höchstbetrag.
Der Stundensatz ergibt sich nach Kapitel 7, Abs. 3 der RVP.
Auftrag für mehrere Ingenieurbauwerke
Die Vergütungsermittlung für mehrere Ingenieurbauwerke nach Kapitel 9 der RVP erfolgt in der Vorlage HVA-StB Vergütungsermittlung Prüfingenieur über den Ansatz von Zuschlägen bezogen auf die Grundvergütung des ersten Ingenieurbauwerkes.
Beispiel:
Der Auftrag beinhaltet die Prüfung eines Ersatzbauwerkes für ein Autobahnkreuz. Dieses Überführungsbauwerk besteht aus 4 nebeneinander liegenden Überbauten mit im Wesentlichen gleichen statisch-konstruktiven Verhältnissen. Die gesamten anrechenbaren Kosten betragen 8,0 Mio. Euro. Für das 1. Objekt betragen die anrechenbaren Kosten 2,0 Mio. Euro, mit denen die Grundvergütung ermittelt wird. Nach RVP, Kapitel 9.1 beträgt die Vergütung für die Überbauten 2 bis 4 jeweils das 0,5-fache der Grundvergütung. Die Gesamtvergütung beträgt damit das 2,5-fache der Grundvergütung.
Der Steigerungsfaktor 2,5 ist in der Vorlage HVA-StB Vergütungsermittlung Prüfingenieur in Zeile Z 13.1 - Kap. 9 Wiederholungen einzutragen.
Kombination Längenabminderung und Wiederholungen
Gemäß RVP, Kapitel 10 sind bei einer Kombination von mehreren Objekten und Abminderungen zunächst eine Längenabminderung nach Kapitel 8.1 durchzuführen und im Anschluss daran für die Wiederholungen diese Werte zusätzlich nach RVP, Kapitel 9 abzumindern.
Beispiel:
Der Auftrag beinhaltet die Prüfung eines Durchlaufträgers über 5 Felder mit 3 gleichen Innenfeldern und 2 nebeneinander liegenden Überbauten mit im Wesentlichen gleichen statisch-konstruktiven Verhältnissen. Die anrechenbaren Kosten des Gesamtbauwerks betragen 16,0 Mio. Euro; also 8,0 Mio. Euro je Überbau. Hieraus ergibt sich gemäß RVP, Kap. 8.1.2 zunächst eine Reduktion der anrechenbaren Kosten aus folgender Formel auf [180+ (5-2) x 65] / 5 = 375 / 5 = 75 % der anrechenbaren Kosten; das sind 6,0 Mio. Euro.
Damit wird die Grundvergütung für das 1. Objekt ermittelt. Im Anschluss wird für den 2. Überbau die Grundvergütung um 50 % reduziert (Wiederholungsfaktor). Die Gesamtvergütung beträgt damit die 1,5 fache Grundvergütung des 1. Überbaus.
In der Vorlage HVA-StB Vergütungsermittlung Prüfingenieur wird in Zeile Z 7 der Wert 75 und in Zeile Z 13.1 - Kap. 9 Wiederholungen der Wert 1,5 eingetragen.
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