• Inhaltsverzeichnis

  • Filter

  • Favoriten

  • Wiki-Link

    Hier kommen Sie zur korrespondierenden Wiki-Seite

    Zum Wiki

1.3.7 - 12 Fachspezifische Hinweise Technische Ausrüstung

1.3.7 Fachspezifische Hinweise (F)

Technische Ausrüstung (TA)

1.3.7 - 12_1 - F , 01.11.2026 , Für Freiberufliche Leistungen gilt:

Allgemeines

Für die Honorarermittlung für die Technische Ausrüstung gelten die Berechnungsparameter des § 6 HOAI (Leistungsbild, Honorarzone, Honorartafel zur Honorarorientierung, anrechenbare Kosten) i. v. m. § 54 ff HOAI. Die Ergebnisse der Anwendung dieser Honorarberechnungsregelungen sind nicht verbindlich. Durch einen Zu- oder Abschlag kann ein abweichendes Honorar vereinbart werden. Die Vertragsparteien können abweichend hiervon Honorare auch über eine Pauschale vereinbaren oder in begründeten Ausnahmefällen eine Stundensatzvereinbarung treffen.

Leistungen der Technischen Ausrüstung fallen im Bereich der Straßenbauverwaltung regelmäßig nur bei Ingenieurbauwerken (z. B Tunnelbauwerken) und bei Gebäuden (z. B. Straßenmeistereien und Verkehrsleitzentralen) an, wobei die Beauftragung der Objektplanung von Gebäuden im Regelfall nach der RBBau erfolgt und daher im HVA-StB nicht weiter berücksichtigt wird.

Ingenieurbauwerke

Bei Ingenieurbauwerken gemäß HOAI Teil 3, Abschnitt 2 ist nach § 42 (1) und (3) Nr. 4 zu beachten, dass Kosten der „Maschinentechnik“ und der „Ausstattung“ zu den anrechenbaren Kosten für das Ingenieurbauwerk und nicht zur Technischen Ausrüstung gehören, soweit der Auftragnehmer für die Objektplanung Ingenieurbauwerke diese plant oder überwacht. Zur Ausstattung von Ingenieurbauwerken gehört z. B. die Entwässerung.

Die Planung der verkehrstechnischen Anlagen eines Tunnels sind der Technischen Ausrüstung zuzuordnen.

Die Planung von Anlagen der Verfahrens- und Prozesstechnik für Ingenieurbauwerke gemäß § 41 Nr. 1 bis 3 und 5 HOAI, sind in der Regel dem Auftragnehmer für die Objektplanung Ingenieurbauwerke als Besondere Leistung der Leistungsphase 5 zu übertragen.

Verkehrsanlagen

Bei Verkehrsanlagen gemäß HOAI Teil 3, Abschnitt4 ist gemäß HOAI § 46 (1) in Verbindung mit der amtlichen Begründung zu § 46 zu beachten, dass die „Ausstattung“, soweit diese der Zweckbestimmung der Verkehrsanlage dient, ebenfalls zu den anrechenbaren Kosten der Verkehrsanlage gehört. Dies trifft beispielsweise auf Lichtsignalanlagen und Verkehrsbeeinflussungsanlagen zu, wenn diese der Zweckbestimmung einer Straßenanlage dienen.

Demzufolge sind solche Anlagenteile nicht der Technischen Ausrüstung zuzuordnen, sondern der Verkehrsanlage.

Für die Beschreibung der Leistung können die Vorlagen HVA-StB Leistungsbeschreibung Technische Ausrüstungund HVA-StB Leistungsverzeichnis Technische Ausrüstung verwendet werden.

Es sind i. d. R. folgende Vorlagen zu bearbeiten:

  • HVA-StB Vertragsbedingungen Freiberufliche Leistungen,
  • HVA-StB Honorarübersicht Freiberufliche Leistungen,
  • i. d. R. HVA-StB Titelblatt Leistungsbeschreibung,
  • i. d. R. HVA-StB Leistungsbeschreibung Technische Ausrüstung,
  • i. d. R. HVA-StB Leistungsverzeichnis Technische Ausrüstung,
  • i. d. R. HVA-StB Honorarermittlung Technische Ausrüstung.

Das ermittelte Honorar ist in die Vorlage HVA-StB Honorarübersicht Freiberufliche Leistungen zu übernehmen.

1.3.7 - 12_2 - F , 01.11.2026 , Für Freiberufliche Leistungen gilt:

Erläuterungen zur Vorlage HVA-StB Honorarermittlung Technische Ausrüstung

Ermittlung der anrechenbaren Kosten

Zur Ermittlung der anrechenbaren Kosten kann die Vorlage HVA-StB Honorarermittlung Technische Ausrüstung angewendet werden.

Gemäß § 54 (1) HOAI sind für Grundleistungen bei der technischen Ausrüstung die anrechenbaren Kosten für jede Anlagengruppe separat zu ermitteln.

Es sind die übrigen Regelungen des § 54 in Verbindung mit § 11 HOAI zu beachten.

Kostenschätzung, Kostenberechnung

Die Kostenschätzung erfolgt anhand von Erfahrungswerten. 

Die Kostenberechnung erfolgt auf der Grundlage der „Anweisung zur Kostenermittlung und Veranschlagung von Straßenbaumaßnahmen, (AKVS)“.

Mitzuverarbeitende Bausubstanz (mvB)

Nach § 4 (3) HOAI ist der Umfang der mvB im Sinne des § 2 (7) HOAI bei den anrechenbaren Kosten angemessen zu berücksichtigen.

Zur Berücksichtigung der Kosten für die ansonsten nicht honorarwirksamen planerischen Leistungen, wird der Wert der mvB zu den anrechenbaren Kosten hinzugerechnet.

Umfang und Wert der mvB sind zum Zeitpunkt der Kostenberechnung oder, sofern keine Kostenberechnung vorliegt, zum Zeitpunkt der Kostenschätzung objektbezogen zu ermitteln und schriftlich zu vereinbaren.

Nach § 2 (7) HOAI ist die mvB der Teil des zu planenden Objekts, der bereits durch Bauleistungen hergestellt ist und durch Planungs- oder Überwachungsleistungen technisch oder gestalterisch mitverarbeitet wird. Baukonstruktionen, die bei Umbau oder Modernisierung nicht angerührt werden müssen oder durch Abbruch entfernte Bauteile sind keine mvB.

Die am Objekt verbleibende mvB erfordert grundsätzlich eine planerische Leistung. Die mvB muss Teil des zu planenden Objekts sein, deren bauliche Umsetzung nicht erforderlich ist, weil das Teil im neuen Objekt verbleiben kann. Die bloße Berücksichtigung der Umgebung des zu planenden Objekts ist keine Mitverarbeitung. Eine rein zeichnerische Darstellung der mvB genügt nicht als Planungsleistung.

Die mvB darf nur in den Leistungsphasen berücksichtigt werden, in denen ein Mitverarbeiten auch tatsächlich stattfindet (Urteil BGH vom 27.02.2003, Az.: VII ZR 11/02). Wenn sich die planerische Leistung nur in einzelnen Leistungsphasen nachvollziehbar belegen lässt, so ist die mvB auch nur in diesen Leistungsphasen zu den sonst anrechenbaren Kosten zu addieren.

Bei der Ermittlung der mvB ist wie folgt vorzugehen: 

  1. Identifizierung der mvB
    - Bausubstanz muss bereits durch (frühere) Bauleistungen hergestellt worden sein,
    - sie muss technisch oder gestalterisch mitverarbeitet werden.
  2. Feststellung des Umfangs der mvB
    - Bestimmung von Mengen und Massen (MmvB).
  3. Feststellung des Fiktiven Neuwertes der mvB
    - WmvB = MmvB x aktueller Einheitspreis.
  4. Festlegung des Zustandsfaktors (ZF)
    - i. d. R. zwischen 0,5 (noch verwendbar) und 1,0 (neuwertig),
    - für Massenbauteile zwischen 0,6 und 1,0.
  5. Ermittlung des Leistungsfaktors (LF)
    - Bei der Ermittlung der Kosten für die mvB ist zu berücksichtigen, in welchen Umfang diese jeweils innerhalb der einzelnen Leistungsphasen bzw. Grundleistungen planerisch zu berücksichtigen ist (Leistungsfaktor ≤ 1,0).
    - Gemäß Gutachten des BMWi vom Dez. 2012 „Aktualisierungsbedarf zur Honorarstruktur der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure“ können i. d. R. folgende LF für die jeweiligen Leistungsphasen verwendet werden:
    LPH 1LPH 2LPH 3LPH 4LPH 5LPH 6LPH 7LPH 8LPH 9
    0,91,00,81,00,60,70,80,50,6
  6. Berechnungsformel
    AmvB = Σ (LPHi x LFi)/Σ LPHi x ZF x WmvB

    AmvB           anrechenbare Kosten der mvB
    LPHi               beauftragter Teil der Leistungsphase (v.H.-Satz/100)
    LFi              Leistungsfaktor der beauftragten Leistungsphase
    ZF              Zustandsfaktor
    WmvB             fiktiver Neuwert der mvB

1.3.7 - 12_3 - F , 01.11.2026 , Für Freiberufliche Leistungen gilt:

Honorarermittlung

Zur Ermittlung können die für jede Grundleistung angegebenen Bewertungen (in %) in der Vorlage HVA-StB Leistungsverzeichnis Ingenieurbauwerke zur Hilfe genommen werden.

Honorarzone

Für die Zuordnung der Honorarzone nach § 56 HOAI steht für gängige Objekte als Regel die Objektliste in der Anlage 15 Nummer 15.2 zur HOAI zur Verfügung.

Ist ein Objekt gemäß § 56 HOAI nicht eindeutig einer Honorarzone zuzuordnen, erfolgt die Zuordnung der Honorarzone gemäß § 5 (2) und (3), HOAI.

Technische Ausrüstung von Ingenieurbauwerken mit großer Längenausdehnung

Besteht bei der Planung der Technischen Ausrüstung von Ingenieurbauwerken mit großer Längenausdehnung, die unter gleichen baulichen Bedingungen errichtet werden, ein Missverhältnis zwischen dem Honorar, das nach den vollen anrechenbaren Kosten ermittelt wird, und dem Planungsaufwand des Auftragnehmers, kann das Honorar entsprechend reduziert werden.

Der Auftraggeber hat sorgfältig zu prüfen und zu begründen, warum bei der zu vergebenden Planung die Voraussetzungen dieses Ausnahmefalls vorliegen, d. h. es müssen gleiche bauliche Bedingungen vorliegen und der Planungsaufwand muss in einem Missverhältnis zum Honorar stehen, das die Honorarminderung rechtfertigt. Diese Überlegungen sind im Vergabevermerk nachvollziehbar zu dokumentieren.

In der Aufforderung zur Angebotsabgabe bzw. in der Aufforderung zur Verhandlung sind die Bieter darauf hinzuweisen, dass eine Honorarminderung angeboten werden kann. Die Höhe der Honorarminderung ist im Rahmen der Leistungsanfrage bzw. der Verhandlungen zu ermitteln.

Umbaut- oder Modernisierungszuschlag

Ein Zuschlag bis 50 % nach § 56 Abs. 5 HOAI kommt nur dann in Betracht, wenn Eingriffe in die vorhandene Konstruktion oder den Bestand vorgenommen werden (s. § 2 (5) und (6) HOAI).

Soll kein Zuschlag vereinbart werden, ist dies gemäß § 6 (2) HOAI schriftlich zu vereinbaren, ansonsten gelten automatisch 20 % als vereinbart.

Ansonsten erfolgt die Ermittlung des Zuschlags im Rahmen einer Leistungsabfrage bzw. eines Teilnahmewettbewerbs (siehe Abschnitt 2.0 „Allgemeines“).

Zur Nutzung der Kommentarfunktion bitte einloggen.