Berücksichtigung Klimawirkungen (Klima)
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Allgemeines
Die Leistungen für die Berücksichtigung der großräumigen Klimawirkungen bei Straßenbauvorhaben sind in der HOAI nicht erfasst. Sie können als eigenständige Leistung vereinbart werden.
Die ordnungsgemäße Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen des Vorhabens auf die Freisetzung von Treibhausgasemissionen erfolgt im Sinne des Bundes-Klimaschutzgesetzes (KSG) sowie deren Berücksichtigung im Abwägungsprozess gemäß § 17 Absatz 1 Satz 6 Bundesfernstraßengesetz (FStrG).
Die Berücksichtigung des Klimaschutzes erfolgt durch eine emissionsorientierte Betrachtung von Straßenbauvorhaben anhand einer Abschätzung der durch das Vorhaben freigesetzten Treibhausgase (THG).
Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr hat hierfür in den „Hinweisen zur Berücksichtigung der großräumigen Klimawirkungen in der Vorhabenzulassung“ (ARS 03/2023, Stand Dezember 2022) eine systematische Vorgehensweise auf der Grundlage des derzeitigen Erkenntnisstandes zusammengestellt. Mit dem „Ad-hoc-Arbeitspapier zur Berücksichtigung von großräumigen Klimawirkungen bei Straßenbauvorhaben – AP Klimaschutz Straße“, Ausgabe12/ 2023, FGSV, wurde das Hinweispapier fortgeschrieben.
Das Arbeitspapier beruht auf einer pauschalisierten Prognose der THG-Emissionen bei der Lebenszyklusbetrachtung der Straße (Bau, Erhaltung und Betrieb – ohne Abbruch/Beseitigung) sowie der Berechnung der THG-Emissionen aus dem Verkehr. Die THG-Effekte durch die vorhabenbedingten Landnutzungsänderungen sind über eine flächenmäßige Betrachtung sowie einer qualitativen Einschätzung unter Berücksichtigung von Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen miteinzubeziehen.
Es vermittelt rechtliche und fachliche Grundlagen und erläutert die Bewertung der Auswirkungen durch die zuständige Behörde im Abwägungsprozess.
Die Auswirkungen des Vorhabens auf das globale Klima können im Umweltbericht (bei UVP-Pflicht) und/oder im Erläuterungsbericht und/oder in umweltfachlichen Untersuchungen beschrieben werden. Ein eigenständiger Klimaschutz-Fachbeitrag ist nicht zwingend erforderlich. Er kann jedoch bei größeren Vorhaben mit komplexen Zusammenhängen zweckmäßig sein. Die Darstellung des Vorhabenträgers muss vollständig, übersichtlich und nachvollziehbar aufbereitet sein.
Der Fachbeitrag Klimaschutz wird i.d.R. als Besondere Leistung zu den Grundleistungen der Verkehrsanlagenplanung vergeben, um Synergieeffekte in der Leistungserbringung zu nutzen und den Koordinierungsaufwand möglichst gering zu halten. Der Fachbeitrag Klimaschutz kann auch eigenständig vergeben werden. Sofern kein eigenständiger Fachbeitrag Klimaschutz vorgesehen ist, sind die THG-Emissionen aus dem Lebenszyklus, dem Verkehr, und den Landnutzungsänderungen von den jeweiligen Fachplanern getrennt zu ermitteln. Dazu ist in den jeweils einschlägigen Leistungsbildern eine zusätzliche Besondere Leistung in den entsprechenden Leistungsbeschreibungen vorzusehen. Eine abschließende zusammenfassende Darstellung der Ergebnisse ist bei der getrennten Vergabe der Leistungsbilder erforderlich.
Für die Beschreibung der Leistung können die Vorlagen HVA-StB Leistungsbeschreibung Fachbeitrag Klimaschutz und HVA-StB Leistungsverzeichnis Fachbeitrag Klimaschutz verwendet werden. Sie sind projektspezifisch anzupassen.
Es sind i. d. R. folgende Vorlagen zu bearbeiten:
- HVA-StB Vertragsbedingungen Freiberufliche Leistungen,
- HVA-StB Honorarübersicht Freiberufliche Leistungen,
- i. d. R. HVA-StB Titelblatt Leistungsbeschreibung,
- i. d. R. HVA-StB Leistungsbeschreibung Fachbeitrag Klimaschutz,
- i. d. R. HVA-StB Leistungsverzeichnis Fachbeitrag Klimaschutz.
Das ermittelte Honorar ist in der Vorlage HVA-StB Honorarübersicht zu übernehmen.
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Honorarermittlung
Grundlage der Honorarermittlung ist der Leistungsumfang der zu vergebenden Leistungen. Diese Grundlagen bilden sich preislich in Form von Pauschalen für klar bestimmbare Leistungen, für Termine in Stückzahlen und Positionen mit vorausgeschätztem Zeitbedarf (Stunden-, Tages- oder anderen Zeitansätzen) ab.
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Hinweise zu den Leistungstexten
Die Vereinbarkeit des Vorhabens mit der Erreichung der Ziele aus § 3 des Bundes-Klimaschutzgesetzes (KSG) ist bereits in einer möglichst frühen Planungsphase (im Rahmen der Vorplanung) zu prüfen.
Kann bei der Planung des Straßenbauvorhabens der Umfang der zu erbringenden Leistungen des Fachbeitrags Klimaschutz nicht mit Sicherheit abgeschätzt werden, wird empfohlen, sie als optionale Leistungen in die Leistungsbeschreibung aufzunehmen, zu vereinbaren und bei Bedarf in Textform seitens des Auftraggebers abzurufen.
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